Gemeinsames Kind aber getrennte Wohnungen, Unterhaltspflicht?
Hallo, wie der Titel schon sagt, haben bzw. erwarten wir ein gemeinsames Kind, wohnen jedoch nicht zusammen. Wir führen eine Wochenendbeziehung.
Mein Partner wohnt 360km weg, ist bei der Bundeswehr und von Mo-Fr in der Kaserne. Er pendelt also zwischen meinem Wohnort, seinem Wohnort und der Arbeit hin und her.
Ich bin seit Mai 2020 leider arbeitslos aufgrund von Corona und beziehe nun Alg2 und habe einen 8 jährigen Sohn, den ich nicht aus seinem Umfeld reißen möchte. Mein Partner ist derzeit auch nicht bereit, hier her zu ziehen, da er sonst mit seinem kompletten Einkommen für mich und meinen älteren Sohn aufkommen müsste. Das möchten wir beide nicht.
***Nun meine Frage... Wir werden geteiltes Sorgerecht haben und dass er Kindesunterhalt zahlen muss ist uns klar, aber ist er auch mir gegenüber Unterhaltsverpflichted, obwohl wenn wir nicht verheiratet waren und nie zusammen gewohnt haben?
Ich hoffe ihr könnt uns weiterhelfen, finde leider nirgends eine eindeutige Antwort, nicht mal beim Jugendamt 🙄
Danke euch 😊
6 Antworten
Wenn er dann nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als bereinigte 1280 Euro Netto hat, stünde dir im Normalfall dann selber min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes Betreuungsunterhalt zu.
Dabei ist es nicht relevant ob ihr verheiratet seid oder wart.
Bei nichtehelichen Kindern ist der Unterhalt für die Mutter begrenzt auf 6 vor und 8 Wochen nach der Geburt. Der Anspruch verlängert sich um 3 Jahre, wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft keiner Arbeit nachgehen kann (§1615 l Abs. 2 BGB). Gemeint ist hier der Unterhalt für die Mutter.
Den Kindesunterhalt will der Kindesvater ja ebenfalls zahlen.
Er wird sicher auch darüber informiert sein, in welcher Form sein Arbeitgeber eventuell Zuschüsse leistet.
"Ehe ist keine Voraussetzung
Basisunterhalt gilt also gleichermaßen auch für Betreuung von nichtehelichen Kindern. Demgemäß steht ein Anspruch auf Basisunterhalt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes auch der nichtehelichen Kindesmutter zu."
Quelle:
https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html
Auch dir gegenüber ist er unterhaltsverpflichtet. Er darf Betreuungsunterhalt zahlen. Oder du gehst gleich nach dem Mutterschutz wieder arbeiten.
Der Betreuungsunterhalt wird in der Regel für 3 Jahre fällig - ggf. länger. Denn in dieser Zeit muss der Elternteil wo das Kind lebt nicht arbeiten gehen.
Und da du ALG 2 beziehst, wird das Amt natürlich auch den Anspruch stellen, dass du dich um die Berechnung und Zahlung kümmerst.
Wärt ihr verheiratet, dann müsste er auch zahlen. Nur würde das dann Familienunterhalt heißen.
Natürlich muss geprüft werden was er zahlen kann. Und vorrangig muss der Kindesunterhalt gezahlt werden. Dir gegenüber hat er auch einen Selbstbehalt. Ihr könnt es beim Jugendamt kostenlos ausrechnen lassen. Ansonsten würde das Amt ihn auch auffordern seine Einkommensbelege vorzulegen und den letzten Steuerbescheid.
Schau z.B. mal hier:
Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!
Danke für die leicht verständliche Antwort 😅 ich Blick vor lauter Beamtendeutsch nicht mehr durch.