Ganz genau. Geregelt in § 37 Absatz 1 Satz 1 StVO:

Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

In dem Fall hast du sogar einen grünen Pfeil nach rechts. Das heißt, dass auf deiner Spur sonst niemand grün hat, also niemand von vorne, links oder rechts kommen kann – auch keine Fußgänger.

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Ich wende eigentlich fast immer die 2-Sekunden-Regel an.

Dabei suche ich mir einen festen Punkt (z. B. eine Leitlinie oder einen Schatten) und fange in dem Moment an zu zahlen, wo das Fahrzeug vor mir diesen Punkt erreicht hat. Ich zähle dabei "Einundzwanzig, Zweiundzwanzig", was bei normaler Sprechgeschwindigkeit etwa zwei Sekunden entspricht. Wenn ich fertig gezählt habe, darf mein Auto den Punkt noch nicht erreicht haben.

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Hier Sicht auf StreetView

Ich würde sagen, kurz vor den Schienen solltest du anhalten, sodass du noch ein Stück auf der Querstraße zum Stehen kommst. Vielleicht sogar noch vor den breiten Linien, damit links und rechts von dir Fahrzeuge vorbei passen.

Denn du hast Recht, auf den Schienen – wenn du nicht weiter rechts in den Linksabbieger-Gegenverkehr fährst – würdest du aufgrund der Sperrfläche für den Geradeaus-Gegenverkehr diesem im Weg stehen. Eine zusätzliche Wartelinie könnte hier helfen, wenn man überhaupt gleichzeitig grün hat.

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Es erinnert am ehesten an einen beschrankten Bahnübergang – Zeichen 150, das es aber nicht mehr gibt.

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Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das damit gemeint ist. Vielleicht soll vor stürzenden Bäumen gewarnt werden? 😅

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Die neue Telefonnummer ist sofort verfügbar, nachdem du sie aktiviert hast. Sinnvoll ist es, den alten Vertrag weiterzunutzen, bis die Portierung abgeschlossen ist. Denn dann hast du durchgängig dieselbe Rufnummer. Wenn der alte Vertrag schon deaktiviert wurde, ändert sich dann halt im laufenden Vertrag deine Rufnummer, das bekommst du aber mit.

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Das Logo wurde mal von irgendwem geschaffen. Das ist der Urheber. Den rauszubekommen, kann schwer sein, aber vielleicht wissen das die Mitarbeiter an der Schule.

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Die Haltlinie ordnet an, dass du beim Stoppschild an dieser Stelle anhalten musst.

Also zuerst näherst du dich vorsichtig dem Zebrastreifen. Wenn dort jemand rüber will, wartest du logischerweise davor. Sobald frei ist, fährst du bis zur Haltlinie vor und hältst dort auf jeden Fall einmal an. Ansonsten bestehst du die Prüfung nicht. Dass du für kurze Zeit auf dem Fußgängerüberweg stehst, ist kein Problem, auch wenn solche Stellen im Straßenverkehr anders geplant werden sollten.

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Ich würde sagen ja.

Denn da du rechts nicht überholen darfst, hast du auch nichts im virtuellen Sicherheitsabstand zu suchen – denn es gibt keinen Grund, noch näher aufzuschließen.

Deinen Beispielstext lese ich aber eher so, dass M bereits auf der linken Spur hinter L fährt und denkt, L fährt nach rechts – und zum Überholen beschleunigt. Dadurch verringert sich (bzw. verschwindet) der Sicherheitsabstand, noch bevor L rechts angekommen ist. Das ist verboten. Überholt werden darf erst, wenn der Vordermann den Fahrstreifen gewechselt hat.

Edit:
M hat sich auf der mittleren Spur genähert

Also wenn es so ist, dass M ausgewichen ist, weil L nach rechts ziehen wollte (und nicht, weil er dies abgebrochen und wieder nach links gezogen ist), hat sich M auf jeden Fall falsch verhalten. Denn mit so einer großen Geschwindigkeitsdifferenz rechts an einen Linksspurschleicher heranzufahren, hat entweder ein unnötig starkes Bremsmanöver zur Folge, oder eben, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten der sogar rechrs überholt wird.

Hätte M genug Abstand gehalten, hätte er nicht so plötzlich reagieren müssen. M hätte sich auch hinter L einreihen können, um die Überholabsicht klar zu machen. Denn wenn er sich auf der mittleren Spur einordnet, könnte es auch bedeuten, dass er weiterhin hinterher fahren will.

Letztendlich haben natürlich beide Schuld, denn ein nicht angekündigter Fahrstreifenwechsel kann auch sehr gefährlich sein. M trägt hier aber die größere Schuld, weil er nichts rechts von einem anderen Fahrzeug zu suchen hat, wenn er nicht überholt wird.

Hätte L den Wechsel nach rechts vollzogen und käme es zwischen den beiden zum Unfall, hätte L auf jeden Fall mehr Schuld (aber nicht unbedingt mehr als M), denn dann hätte er sich nicht gut genug umgesehen. Rechts überholen hin oder her, aber einfach rüberziehen geht halt auch nicht.

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Üblicherweise ist das irgendwo geregelt. Wenn nicht, muss man nachfragen. Ich kenne es so, dass man nur für die Anwesenheits- oder Arbeitszeit bezahlt wird, nicht aber für den Weg zur Arbeit.

Frühestens sobald du das Gebäude betrittst, würde ich mich einchecken.

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Wenn der Parkplatz nicht explizit als PKW-Parkplatz ausgeschildert ist, darf dort grundsätzlich jedes Fahrzeug parken, das Platz darauf findet.

Die Parkgebühr gilt nicht für einen bestimmten Stellplatz, sondern für das Fahrzeug, das dort parkt. Stell dir vor, nur an einem Motorrad hängt ein Parkschein, das Motorrad fährt vor dem anderen weg. Dann steht da nur noch ein Motorrad, aber ohne Parkschein.

Jedes Fahrzeug muss sich an die Vorschriften halten.
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Da sagt eigentlich keiner was. Und wenn doch, dann bekommst du dafür keine Strafe.

Es sei denn, in den AGB des Parkplatzes steht ausdrücklich, dass man außerhalb der Geschäftszeiten nicht dort drauf fahren darf.

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Hier würde ich folgende Regelungen anwenden:

Wer [...] aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße [...] oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. | § 10 Satz 1 StVO
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. | § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO
Da es für die Vorfahrt zwischen Fußgängerzone und verkehrsberuhigtem Bereich keine eigene Regelung gibt, sind die beiden Straßen mehr oder weniger "gleichberechtigt", sodass derjenige zuerst fahren darf, der von rechts kommt.
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Einige Auszüge aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (zur Benutzungspflicht):

Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Auf Randnummer 10 zu Zeichen 274 wird verwiesen.

Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
– baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 Meter, mindestens 1,50 Meter
– getrennter Rad- und Gehweg: mindestens 1,50 Meter
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und
c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.

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