Können sich Mieter gegen eine Ferienwohnung im Haus wehren?
Wir besitzen ein Mehrparteinhaus mit 3 Wohnungen. Hiervon ist eine bereits eine Ferienwohnung, diese hat allerdings einen separaten Eingang & überhaupt keine Berührungspunkte mit den anderen Mietern. Nun ist eine Mietpartei ausgezogen & wir möchten auch diese Wohnung Feriengästen zur Verfügung stellen. Der gemeinsame Berührungspunkt mit den anderen festen Mietern wäre Haustüre & Treppenhaus.
Da ich meine Mieter sehr gut kenne & weiß, dass diese sich liebend gerne über jede Kleinigkeit beschweren, würde es mich nicht wundern, wenn sie sich auch hierüber beschweren würden.
Was meint ihr? Haben die Mieter rein rechtlich die Möglichkeit die Ferienwohnung zu unterbinden?
In unserer Gemeinde ist die Ferienvermietung zum Glück gar kein Problem und wird von der Gemeinde gestattet
5 Antworten
Sofern die Nutzung als FeWo sowohl gewerbe- wie nutzungsrechtlich zulässig ist, geht das die anderen Mietparteien wenig bis gar nichts an.
Die Umwandlung in eine Ferienwohnung stellt aber eine Nutzungsänderung dar, die anzeige- und genehmigungspflichtig ist.
Rechtlich haben Deine Mieter keine Handhabe gegen Dich.
Die Frage ist mehr, ob du dort eine gewerbliche Vermietung betreiben kannst oder nicht. In München würde das sicher verboten aber du kennst sicher die örtlichen Gegebenheiten. Für mich als das genehmigenden Beamten wäre es auch ein Unterschied, ob eine Minderheit oder eine Mehrheit der Wohnungen gewerblich genützt werden. Andererseits kann ja mehr Nachfrage nach Ferienwohnungen als nach Mietwohnungen bestehen.
Wenn alles genehmigt ist, werden die Mieter keine Chance haben. Natürlich haben sie davon Nachteile aber wenn die Stadt sagt, dass du das darfst, wird auch eine Klage dagegen wenig bringen.
Nein.
Das Maximale wäre eh, dass sie dann ein Sonderkündigungsrecht hätten, aber da ist gar nix.
In vielen Kommunen ist das sogar ausdrücklich verboten, Mietwohnungen zu Ferienwohnungen umzuwidmen. Wenn die anderen Mieter sich beschweren, kann das schnell Ärger geben.
Allerdings hat der BGH das ausdrücklich erlaubt, bzw die Nutzung gleichgesetzt.