Es kann bei einem Erstantrag zu Verzögerungen kommen.

Dann gibt es nach Bearbeitung und Bewilligung eine Nachzahlung von bereits zustehenden Leistungen.

Die dann folgenden laufenden Leistungen werden rechtzeitig so angewiesen, dass sie dem Kunden spätestens am letzten Bankarbeitstag des alten, dann in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

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Einmal abgesehen davon, dass ohne die Zustimmung des Familiengerichts aus deinem Vorhaben als minderjähriges Kind nichts werden wird, hat ein Kind unter 25 Jahren, wohnhaft im Haushalt der Eltern, auf sein Erwerbseinkommen nur einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro.

Der übersteigende Betrag wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld mit berücksichtigt, es kann dann zumindest zu einem verringerten Anspruch kommen, im schlimmsten Fall auch ganz entfallen.

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Ein möglicher BAB - Anspruch hat nichts mit einer vorherigen Beschäftigung zu tun !

Der Anspruch kann in einer betrieblichen Erstausbildung bestehen, da kommt es auf das Einkommen der Eltern und die eigene Vergütung in der Ausbildung an.

Einen kostenlosen BAB - Rechner findest Du im Internet.

Wenn Du BAB - bekommen würdest, oder auch nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, bist Du von Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach Anspruch haben bedeutet, man bekäme kein BAB - oder Bafög - je nach Art der Ausbildung, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch wären und auch dann würde man von Wohngeld ausgeschlossen sein.

Außerdem muss man für das Wohngeld schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Man müsste also soviel eigenes Einkommen haben, dass man nach der Zahlung der Warmmiete min.noch 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung hat.

Derzeit wären das bei einem Single 563 Euro Regelbedarf, bei min. 80 % nach Zahlung der Warmmiete müsste man also noch min.um die 450 Euro zur Verfügung haben.

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Der Abschlag für normalen Haushaltsstrom interessiert nicht, wird also nicht berücksichtigt.

Für den Kinderzuschlag ist für Paare ein Mindesteinkommen von monatlich 900 Euro Brutto erforderlich, bei alleinerziehenden wären es min. 600 Euro Brutto.

Beziehst Du denn dein Elterngeld für 1 Jahr, oder hast Du es geteilt ?

Selbst wenn ihr über das benötigte Mindesteinkommen verfügt, käme Kinderzuschlag nur dann in Betracht, wenn ihr euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter mit eurem Einkommen inkl.eines möglichen max. Anspruchs auf Kinderzuschlag von derzeit 292 Euro pro Kind decken könntet.

Also solltest Du dir erst einmal einen kostenlosen Rechner für Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit suchen und dann noch einen für Bürgergeld vom Jobcenter.

Für den Kinderzuschlag findest Du auch das Merkblatt für Kinderzuschlag im Internet.

Wenn Du dein Elterngeld nicht geteilt hast, steht dir darauf ein monatlicher Beitrag von 300 Euro zu und vom übersteigenden Betrag kannst Du beim Bürgergeld min.noch 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Bei 773 Euro Elterngeld blieben dann voraussichtlich um die 443 Euro anrechenbares Einkommen übrig.

Dazu käme das Kindergeld von 250 Euro als vorrangiges Einkommen des Kindes.

Dann läge man schon bei um die 693 Euro anrechenbarem Einkommen.

Wenn der Mann ein Nettoeinkommen von 2000 Euro hat, kann er wegen dem minderjährigen Kind und einem Bruttoeinkommen von min. 1500 Euro den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von um die 378 Euro vom Nettoeinkommen abziehen.

Dann blieben ggf.nur noch um die 1622 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Mit den etwa 693 Euro von dir und dem Kind käme man auf um die 2315 Euro anrechenbares Einkommen.

Wenn eure Warmmiete bei 930 Euro liegt, käme unter Bürgergeld vom Jobcenter derzeit für euch erwachsene min.noch jeweils 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu und für 1 Kind unter 6 Jahren min.noch einmal 357 Euro.

Also dann alleine für die Regelbedarfe min.1369 Euro, mit den 930 Euro für die Warmmiete käme man auf einen Gesamtbedarf von monatlich min. 2299 Euro im Monat.

Bei um die 2315 Euro anrechenbarem Einkommen sollte auf Bürgergeld schon einmal kein Anspruch bestehen.

Also kannst Du den Rechner für Bürgergeld eigentlich vergessen und nutzt die für Wohngeld und Kinderzuschlag und suche dir das Merkblatt für Kinderzuschlag, darin findest Du alles gut erklärt, auch mit Beispielen.

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Selbst wenn die Agentur für Arbeit deine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen als wichtigen Grund ansehen würde, oder Du ohne eigenes Verschulden gekündigt werden würdest, stünde dir bei erfüllen der Anwartschaftszeit kein ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu.

Denn dafür müsstest Du dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung für min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen.

Hättest Du Anspruch auf ALG - 1 und würdest im Leistungsbezug eine Beschäftigung von unter 15 Stunden die Woche laut Arbeitsvertrag aufnehmen, blieben als Freibetrag ohne Anrechnung auf deine Leistungen im Monat nur bereinigte 165 Euro Netto.

Der Rest würde dir von deinen Leistungen abgezogen.

In jeder Stadt sollte es eine kostenlose Beratungsstelle für Sozialleistungen geben, die sollten sich auch mit ALG - 1 usw.auskennen.

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Ja, solange Du noch unter 25 bist, der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze gilt seit Juli 2023.

Das Kind muss dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, oder einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, dann wird vom Erwerbseinkommen Bus auf Höhe der Minijobgrenze nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Liegt das Erwerbseinkommen darüber, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Allerdings entfällt dann dein pauschaler Freibetrag auf dein Bafög - von 100 Euro, dass würde dann wie das Kindergeld voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Denn im erhöhten Grundfreibetrag sind diese 100 Euro schon enthalten.

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Sicher kannst Du das machen, im Internet findest Du eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken für das Jobcenter, einfach ausfüllen, wenn vorhanden schon entsprechende Nachweise in Kopie dazu und in den Briefkasten beim Jobcenter werfen.

Könntest zusätzlich deinem SB - noch eine Mail senden.

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Kommt darauf an ob Du einen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder nur auf Basis eines Minijobs hast.

Wenn Du nur einen auf Basis eines Minijobs hast, wäre zumindest eine mögliche zumutbare Maßnahme vom Jobcenter vorrangig.

Denn wenn Du auch Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter bekommst, bist Du ja arbeitsfähig, kannst also theoretisch am Tag min.für 3 Stunden arbeiten.

Da käme man ja in der Woche auf min. 15 Stunden und im Monat auf min. 60 Stunden und da hättest Du auf dem normalen Arbeitsmarkt mit den derzeitigen Mindestlohn von 12,41 Euro Brutto über 720 Euro Brutto im Monat und somit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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Für das Wohngeld wäre ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Also käme es darauf an was Du dann an ALG - 1 bekommen würdest.

Warum arbeitet deine Frau nicht mehr ?

Um das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld zu erreichen, müsstet ihr soviel eigenes Einkommen haben, dass nach Zahlung der Warmmiete noch min. 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung stehen würde.

Derzeit läge der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei euch pro Person bei jeweils 506 Euro = 1012 Euro.

Bei min. 80 % müsstet ihr also nach Zahlung der Warmmiete noch um die 800 Euro zur Verfügung haben, damit ihr das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld erreichen würdet.

Ist die Warmmiete beim Bürgergeld nicht angemessen, müssen die Jobcenter diese zunächst für 1 Jahr anerkannt und bei Bedarf voll übernehmen.

Danach kann es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben, dann müsste das Jobcenter im Regelfall noch einmal für bis zu weiteren 6 Monaten anerkennen und bei Bedarf zahlen.

Könnt ihr die ernsthafte Suche nach einer angemessenen Wohnung belegen, müsste diese auch noch länger anerkannt und bei Bedarf übernommen werden.

Im übrigen gilt beim Jobcenter die sogenannte Bruttokaltmiete, also Grundmiete + kalte Nebenkosten, der Abschlag für Heizkosten kommt da in tatsächlicher Höhe noch dazu, solange dieser als angemessen gilt.

Wenn Du diesen Betrag also aus dem Internet hast, handelt es sich um die Bruttokaltmiete und nicht um die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Wenn ihr nicht ausziehen wollt und bei Unangemessenheit der KDU - Kosten der Unterkunft den übersteigenden Betrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen könnt, müsst ihr auch nicht zwingend in eine andere angemessene Wohnung ziehen, falls das überhaupt möglich wäre.

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Sollten deine Eltern im Leistungsbezug beim Jobcenter sein, käme es erst einmal auf evtl. Einkommen der Eltern an und wie hoch der noch ungedeckte Bedarf der Familie ist.

Dein Bedarf würde ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete liegen.

Eigenes anrechenbares Einkommen würde auf deinen Bedarf angerechnet.

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Dann bekommst Du deine Leistungen wie sonst auch ausgezahlt, nur um den Betrag der Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll verringert.

Bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund sollte diese 1 Woche betragen, also Auszahlung abzüglich dieser 1 Woche Sperrzeit.

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Wenn ich mich nicht irre, sollte deine Ausbildung eine schulische sein, deshalb käme dann theoretisch Bafög - und nicht wie in einer betrieblichen Erstausbildung BAB - von der Agentur für Arbeit in Betracht.

Deine Azubivergütung wird aber im ersten Lehrjahr schon so hoch sein, dass Du sehr wahrscheinlich keinen Anspruch darauf haben würdest.

Einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Wohnst Du nicht mehr bei deinen Eltern, sollten sie dir dein Kindergeld zukommen lassen, wenn es da Probleme geben sollte, kannst Du erst ab der Vollendung des 18 Lebensjahres einen Antrag auf Abzweigung bei der Familienkasse stellen.

Dann würdest Du nach Prüfung und Bewilligung das Kindergeld von derzeit 250 Euro direkt von der Familienkasse ausgezahlt bekommen, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommen würdest.

Deine Bruttovergütung sollte im ersten Lehrjahr schon bei um die 1100 Euro Brutto laut Azubivertrag liegen, solltest also dann um die 900 Euro Nettovergütung aufs Konto ausgezahlt bekommen.

Kannst Du wegen deiner Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr bei deinen Eltern wohnen, stünde dir theoretisch bei Leistungsfähigkeit der Eltern Unterhalt von derzeit 930 Euro im Monat zu.

Ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Bafög - oder BAB - je nach Art der Ausbildung müsste geprüft werden.

Das Kindergeld würde auf diese 930 Euro dann vollständig angerechnet.

Es bliebe dann theoretisch vorerst ein ungedeckter Bedarf von 680 Euro übrig.

Von deiner Nettovergütung kannst Du pauschal einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.

Würdest Du also angenommen 900 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen, blieben nach Abzug der 100 Euro Freibetrag noch 800 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Dein vorerst ungedeckter Bedarf läge aber angenommen nur bei 680 Euro, würde bedeuten, selbst wenn kein Anspruch auf Bafög - oder BAB - bestehen würde, ob nun durch deine eigene hohe Vergütung oder hohes Einkommen der Eltern, müssten sie dir keinen Unterhalt mehr zahlen.

Denn Du könntest deinen Unterhaltsanspruch aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken.

Weitere finanzielle Unterstützung wird es da nicht geben.

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Wenn keine gemeinsamen Kinder im Spiel sind, oder Kinder nicht gemeinsam betreut und verpflegt werden, würdet ihr im Regelfall zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Einkommen und evtl. Vermögen des Partners wären dann noch nicht relevant, also hätte keinen Einfluss auf deinen Leistungsanspruch.

Aber selbst wenn ihr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden würdet, mindert sich auf jeden Fall dein Bedarf für die KDU - Kosten der Unterkunft.

Die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom würde dann im Regelfall durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil für die Warmmiete.

Also bei 2 Personen würdest Du dann nur noch die Hälfte der Warmmiete und deine sonstigen Leistungen ( Regelbedarf für den Lebensunterhalt und ggf. Mehrbedarf ) bekommen, die andere Hälfte müsste er dann selber an dich zahlen.

Der Anteil für normalen Haushaltsstrom käme auch noch dazu, über das andere finanzielle müsst ihr euch dann untereinander auch einigen.

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Die Arbeitgeberbescheinigung für das ALG - 1 ist für 5 Jahre erforderlich, so zumindest steht es geschrieben.

Bedeutet für mich, wenn Du innerhalb der letzten 5 Jahre mehrere Arbeitgeber hattest, sind von allen Arbeitgeberbescheinigungen erforderlich.

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Wenn Bafög - für Schüler rechtmäßig bezogen wird, muss es auch nicht zurück gezahlt werden.

Dann wird das Einkommen der Eltern oder des Vaters entsprechend hoch sein, dass im nachhinein die Bewilligung dann doch nicht hätte erfolgen dürfen.

Vielleicht waren noch nicht alle Nachweise vollständig und man hat das Bafög - nur vorläufig bewilligt.

2000 Euro für 1 Jahr ist ja auch nicht gerade viel, selbst bei Bafög - für Schüler nicht, wären ja pro Monat nicht einmal 170 Euro.

Kann also meiner Ansicht nach nur etwas mit dem Einkommen der Eltern bzw.deines Vaters zu tun haben.

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In deiner betrieblichen Erstausbildung würde theoretisch ein Anspruch auf BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit bestehen.

Einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet, da kommt es dann auf das Einkommen deiner Eltern und deine eigene Vergütung an.

Nach dem Auszug hast Du Anspruch auf dein Kindergeld, solange Du noch unter 25 bist und von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro bekommen würdest.

Unter Umständen kannst Du noch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und da noch eine monatliche Aufstockung erhalten, wenn Du mit deinem anrechenbarem Einkommen deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht decken kannst.

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Die Endziffer wird bei Antragstellung auf Kindergeld automatisch festgelegt und hat nichts mit dem Datum der Geburt des bzw.der Kinder zu tun.

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Wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Übergangszeit bis zum Beginn einer Ausbildung oder Studium nicht länger als 4 Monate dauert, sollte in dieser Zeit auch weiter Anspruch auf Kindergeld bestehen, solange das Kind noch unter 25 ist.

Die erste Übergangszeit zwischen Abitur und Beginn des FSJ - hat nichts damit zu tun, durch den Beginn deines FSJ - bis zum Beginn deines Studiums darf es nur nicht länger als 4 Monate dauern.

Dann sollte auch wieder Anspruch in der Übergangszeit bis zum Beginn des Studiums bestehen.

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Du hast weder die geforderten Nachweise nach schriftlicher Aufforderung vom Jobcenter termingerecht eingereicht, noch hast Du eine schriftliche Begründung abgegeben, warum Du das nicht machen konntest.

Deshalb wurde dein Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, weil Du deinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen bist.

Hättest dem Jobcenter ja zumindest fristgerecht eine schriftliche Nachricht zukommen lassen können, dass Du bisher noch keinen Vermieter mit einem passenden Wohnungsangebot gefunden hast.

Dann hätte man sicher nicht abgelehnt und die Frist erst einmal verlängert.

Nun wirst Du wieder einen neuen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssen.

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