Sind beide getrennt lebenden Elternteile für den Barunterhalt eines Minderjährigen Kindes verpflichtet?
Hallo,
der 17 jährige Sohn meines Mannes macht seit September eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und musste deswegen in eine andere Stadt ,aus der Wohnung seiner Mutter ausziehen.Mein Mann und seine Exfrau sind schon 16 Jahre getrennt und mein Mann ist seinen Unterhaltspflichten ausnahmslos immer nachgekommen,aber jetzt fragen wir uns,ob er sich nicht mit der Mutter den Unterhalt teilen muss.Sein Sohn wohnt ja nicht mehr bei seiner Mutter.
5 Antworten
Der Unterhaltsbetrag liegt nun pauschal bei 860 Euro. Davon ist das Kindergeld als Einkommen abzuziehen. Den Rest müssen die Eltern, entsprechend ihres bereinigten Nettos aufbringen. Es sei denn, es gibt weiteres Einkommen.
Auch der Selbstbehalt steigt auf 1400 Euro, da es sich nicht um eine allgemein bildende Schule handelt.
Und ist das nicht auch irgendeine Maßnahme von der Agentur für Arbeit die ohnehin gefördert wird, so dass es auch noch eine Ausbildungsbeihilfe gibt? Wie sieht es mit BAB aus? Wurde das geklärt?
Hier besteht also dringender Redebedarf mit der Kindsmutter. Sie soll den Bescheid vorlegen, eventuell erhaltene Gelder angeben, prüfen ob es Anspruch auf BAB gibt.
Und sobald das alles geklärt ist, kann neu gerechnet werden.
Normalerweise ist das BAB - für die Maßnahme geringer, sollte eigentlich um die 250 Euro liegen, wenn ich mich nicht irre.
Das kann auch wohnhaft bei den Eltern bezogen werden, nicht wie normales BAB - da darf man ja nicht mehr in der Wohnung der Eltern leben.
Aber das muss auch beantragt werden, ich gehe einmal davon aus, dass es dann bei notwendigem Umzug auch entsprechend höher ausfallen muss bzw.es auf Antrag dann eine finanzielle Unterstützung vom Jobcenter geben würde.
Nicht unbedingt teilen, der jeweilige Anteil muss berechnet werden, je nachdem welche Einkünfte jeder Elternteil hat. Wenn der Vater einen Titel hat, muss er eine Neuberechnung, vom Gericht, beantragen.
Der Unterhalt muss dann wie bei einem volljährigen Kind aus dem bereinigtem Nettoeinkommen beider Eltern berechnet werden.
Auch das Kindergeld wird dann nicht mehr hälftig, sondern voll auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet, es muss das Kindergeld natürlich auch bekommen.
Derzeit liegt der Unterhaltsanspruch für Kinder bei 860 Euro, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben.
Eigene Nettovergütung wird im Regelfall bis auf pauschale 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf den Unterhalt angerechnet und das Kindergeld wie gesagt voll, wie bei einem volljährigen Kind.
Beide Eltern sind unterhaltspflichtig, sofern das Kind / bzw. der Jugendliche nicht mehr zuhause lebt. Sofern die Mutter natürlich nichts hat, kann sie auch keinen Unterhalt leisten.
Ja, muss sie.
Er nur noch die Häfte.
Werden beide geil finden.
Also sofort machen.
In einer solchen Maßnahme gibt es im Regelfall auch BAB - von der Agentur für Arbeit gezahlt und das ganz sicher dann, wenn diese einen notwendigen Umzug zur Folge hat.