EÜR Paragraf 4 Absatz 3?

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Sehr geehrte Fragestellerin!

Aus Ihrer Frage entnehme ich, dass es einen Betrieb gibt, der seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt und aufgegeben werden soll.

Dieser muss im Aufgabejahr folgende Werte ermitteln:

  1. Laufender Gewinn oder Verlust.
  2. Gewinn oder Verlust aus dem Übergang zum Betriebsvermögensvergleich.
  3. Aufgabegewinn oder -verlust.

Die Werte Nr. 1 und Nr. 2 werden in die Anlage Einnahme-Überschuss-Rechnung eingetragen.

Der Wert Nr. 3 wird in Anlage L (Land- und Forstwirtschaft), Anlage G (Gewerbebetrieb) bzw. Anlage S (Selbständige Arbeit) eingetragen.

Eine Bilanz muss folglich NICHT erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird die Haftung für Fehlberatung hiermit ausgeschlossen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

SorrowDespair 
Fragesteller
 08.05.2024, 21:49

Hallo. Ist mit Aufgabengewinn -->Veräußerungsgewinn gemeint? Ich bin noch ein Laie deshalb die Frage.

Bzw. eine Bilanz muss echt nicht erfolgen? Weil in Haufe steht, dass im Jahr der Aufgabe der Paragraf 4 Abs 3 Betrieb wie ein 4 1er zu behandeln ist

Liebe Grüße

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stbjakobroess  08.05.2024, 22:18
@SorrowDespair

Nein, Sie müssen im Aufgabejahr keine Bilanz aufstellen, sondern ein Übergangsergebnis ermitteln und in die Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung eintragen. Das Übergangsergebnis ermitteln Sie, indem Sie im Geiste eine Bilanz nach § 4 Absatz 1 EStG aufstellen.

Erfolgt die Beendigung des Unternehmens durch Veräußerung statt durch Aufgabe, ist statt eines Aufgabegewinns oder -verlust ein Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln.

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kegus  08.05.2024, 22:22
@stbjakobroess
Das Übergangsergebnis ermitteln Sie, indem Sie im Geiste eine Bilanz nach § 4 Absatz 1 EStG aufstellen.

Und worin besteht hier jetzt der Unterschied zur tatsächlichen Aufstellung einer Bilanz? #ichfragjanur

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anTTraXX  09.05.2024, 11:26
@kegus

Und am Ende schauen alle doof aus der Wäsche wenn das FA ne Aufgabebilanz nicht nur im Geiste will!

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stbjakobroess  09.05.2024, 11:33
@anTTraXX

Nein. In Zeile 83 (Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart) der Anlage EÜR 2023 gibt es Platz für ein Übergangsergebnis.

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Giota210  09.05.2024, 11:55
@stbjakobroess

Ja, das stilmt. Grds. müsste diese Angabe erfolgen.

Für die Ermittlung des Übergangsergebnisses schauen wir ja auch erstmal nur gedanklich wie etwas in der EÜR und dann in der Bilanz zu berücksichtigen wäre, um dann etwaige Korrekturen vorzunehmen.

Es wird aber nur in vielen Fällen von Amts wegen verzichtet auf die Bilanzierung und der mit einhergehenden Wechsel der Gewinnermittlungsart (aus Vereinfachungsgründen, wenn man z.B. sieht, dass da wenig bis kaum BV drinsteckt). Und darum ging es in seinem Kommentar.

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stbjakobroess  09.05.2024, 12:17
@Giota210

Bei Betriebsaufgabe müssen Sie zwingend eine Angabe zum Übergangsergebnis in Zeile 83 der Anlage EÜR machen. Ansonsten erhalten Sie eine Fehlermeldung von Elster.

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kegus  09.05.2024, 17:46
@stbjakobroess

Das ist alles gut und richtig. Die Verpflichtung zur Aufgabebilanz ist aber dennoch gesetzlich normiert: § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG.

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Was muss sie im Jahr der Betriebsaufgabe dann abgeben?
Bei der Bilanz (4 1 Rechner) müsste dieser Betrieb eine Aufgaben Bilanz erstellen.

Eine Aufgabebilanz ist auch für den Fall abzugeben, dass der Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt wird (Es erfolgt zum Stichtag ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR zur Bilanz).

Im Rahmen dieses Wechsels wird ggf. noch ein Übergangsgewinn/-Verlust ermittelt (stellt normalen laufenden Gewinn dar. Ist nicht wie ein etwaiger Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG begünstigt mit dem Freibetrag etc.).

Es gibt aber auch Fälle (meist da wo wenig/ kein Betriebsvermögen im Betrieb ist), wo das FA aber auf dieses ganze Prozedere verzichtet aus Vereinfachungsgründen.

Und für das laufende Ergebnis bis zur Betriebsaufgabe natürlich auch noch eine Gewinnermittlung (EÜR/Bilanz).

Aber wie ist es im Fall der des 4 2 Rechner?

Es gibt keinen 4 2 Rechner.

Und § 4 (2) EStG stellt auf Bilanzberichtigungen/Bilanzänderungen ab (ganz anderes Thema).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig
Die Antwort ist also ein ganz klein bisschen richtig.

:-)

Du wirst Deinen Job wohl nicht so bald an eine KI verlieren ;-)


kegus  08.05.2024, 22:24

Unser Gewerkschaftsvorsitzender referierte bei der letzten Personalversammlung euphorisch über KI und meinte, die wird unsere Personalsorgen beseitigen und uns alle retten.

Ich zweifle noch... XD

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TomRichter  08.05.2024, 22:51
@kegus
die wird unsere Personalsorgen beseitigen und uns alle retten.

Die Steuerbescheide werden von eine KI erlassen, und alle bisherigen Mitarbeiter, plus einige mehr, sind vollauf damit ausgelastet, die überwiegend berechtigten Einsprüche zu bearbeiten ;-)

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