Ich befürchte zwar, dass das nicht möglich ist.
Und damit liegst du auch genau richtig. Für die Einkommensteuer ist letztlich alles relevant, was du im Jahr hast.
Wenn du einen Antrag nach § 32d (4) "kleine Antragsveranlagung" oder § 32d (6) EStG "Günstigerptüfung" stellst, wird die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die im Steuerbescheid berechnete Einkommensteuer angerechnet.
Und der Rest (Differenz zwischen festgesetzter Einkommensteuer und gezahlten Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer) ist entweder eine Nachzahlung oder Erstattung für dich.
Heißt: Die Kapitalertragsteuer gibt's nur dann gänzlich zurück, wenn die im Steuerbescheid vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer 0€ beträgt (Dann hättest du zu viel Einkommensteuer unterjährig bezahlt).
Aber wenn du sagst, es kommt eine Nachzahlung raus, dann geht die Kapitalertragsteuer entweder gänzlich oder teilweise eben darauf, wenn du eine Steuererklärung angibst.