zu 1.) Der Vertrag war mangels Genehmigung des rechtlichen Vertreters gem. § 108 Abs. 1 BGB nie Wirksam.
zu 2.) Es besteht im Zivilrecht keine Pflicht, die Daten des Vertragspartners zu prüfen. Maßgaben ist das tatsächliche, nicht das vermutliche oder fälschlich angegebene Alter.
zu 3.) Betrug beudeutet Erregung eines Irrtums in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im taterfolg muss tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten sein, beim Versuch muss dieser zumindest billigend in Kauf genommen wurden sein (§ 263 StGB). Dies wäre der Fall, wenn du von Anfang an die Absicht hattest, durch vorgeben des Falschen Alters eine Dienstleistung zu erhalten und dafür nie zu bezahlen. Das ist aber juristisch sehr komplex. Tatsächlich ging es ja erstmal nur um einen Probetag.
zu 4.) ich erkenne keine durchsetzbaren Ansprüche, da das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war (Siehe 1.)