Kindergeld Teilzeit?

2 Antworten

Unter 18 Jahren haben die Eltern ohne eine Voraussetzung erfüllen zu müssen Anspruch auf Kindergeld.

Ab der Vollendung des 18 bis 25 Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind z.B.in Ausbildung oder Studium befindet oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, dieser beträgt 4 Monate, auch in einem freiwilligen Dienst wie ein FSJ - besteht Anspruch auf Kindergeld.

Das Kind könnte sich unter 21 Jahren auch arbeitssuchend oder arbeitslos bei der Agentur für Arbeit melden, dann könnte auch Anspruch bis max. Vollendung des 25 Lebensjahres bestehen, dann darf das Kind aber nur bis zur Grenze eines Minijobs verdienen.

Ab der Vollendung des 21 Lebensjahres geht dann nur noch ausbildungssuchend, kann man natürlich auch vorher schon machen, wenn man tatsächlich auf der Suche nach einer Ausbildung ist, auch dann kann bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen, dann gibt es auch diese Grenze beim Einkommen nicht wie bei arbeitssuchend bzw.arbeitslos.

Denn beim Kindergeld gibt es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr.

Hätte das Kind schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche, dann bestünde auch in der Wartezeit Anspruch auf Kindergeld, Einkommen wäre wie gesagt egal, dass Kind könnte dann theoretisch bis zum Beginn auch in Vollzeit arbeiten.

Nur wenn das Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hätte, darf es in der Wartezeit bzw.dann neben einer weiteren Ausbildung in der Woche im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.

wenn du U18 bist gibt es Kindergeld egal was du machst, bist du Ü18 und machst keine Ausbildung, dann gibt es auch kein Kindergeld, solltest du dann mal eine Ausbildung machen mit Ü18 aber U 25 dann kannst du das Kindergeld wieder beantragen.


isomatte  02.12.2023, 22:39

Kindergeld muss ein Elternteil beantragen, es sei denn das Kind ist Vollwaise oder kennt den Aufenthaltsort der Eltern nicht, Kindergeld gibt es max.bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.

Nur für Kinder mit einer Behinderung, die vor der Vollendung des 25 Lebensjahres schon vorhanden war und das Kind seinen Lebensunterhalt dadurch nicht selber bestreiten, gibt es Kindern zeitlich unbegrenzt.

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