Hartz IV unter 25 und in eigener Wohnung?
Hallo,
ich bin 19 und habe eine Wohnung gemietet (weit weg von den Eltern).
Ich werde wahrscheinlich bald arbeitslos sein und muss dann ALG II beantragen.
Meine frage ist jetzt ob mich das Amt zwingen kann zurück zu meinen Eltern zu ziehen und die Wohnung aufzugeben, oder ob sie die Mietkosten weiter tragen müssen und nur 30% von den rund 449€ Anzüge gemacht werden können (gibt ja seit 2019 neue Regelungen). Bis Ende 2022 sind die Kürzungen ja sowieso ausgesetzt.
LG
6 Antworten
Wenn Du unverschuldet arbeitslos wirst, deinen Lebensunterhalt bisher aus eigenem Einkommen bestritten hast, keinen oder nur wenig Anspruch auf ALG - 1 von der Agentur für Arbeit hast, keine vorrangigen Leistungen wie Wohngeld von der Wohngeldbehörde in Betracht kommt, Du arbeitsfähig bist und im Regelfall dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, dann besteht bei Bedürftigkeit auch Anspruch auf Leistungen.
Dabei ist nicht relevant das Du noch unter 25 bist und das Jobcenter kann dich auch nicht wieder auf die Wohnung der Eltern verweisen, die müssen dich auch gar nicht mehr aufnehmen.
Dann muss es auch den derzeit vollen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 449 € geben, dazu die tatsächliche Warmmiete, egal ob angemessen oder nicht, erst einmal müsste gezahlt werden, wenn auch nur befristet für min. 6 Monate, sollte die Warmmiete nicht angemessen sein, der Beitrag für die Krankenversicherung käme dann auch min.noch dazu.
Die gesetzlichen Regelungen stehen in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 5. Darin heißt es vor allem:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Ansonsten greifen gegebenenfalls die Nr. 1, 2 und 3 davor.
Falls deine "Bedarfe für Unterkunft und Heizung [...] nicht anerkannt" werden, wird dein Regelbedarf nicht um 30 Prozent gemindert im Sinne von SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen,
sondern abgesenkt von Regelbedarfsstufe 1 (449,- €) auf Regelbedarfsstufe 3 (360,- €). Das geschieht unabhängig von Corona, unabhängig von den aktuellen Plänen der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Bürgergeld und unabhänig vom Urteil des BVerfG zu den § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen.
Wenn du unzufrieden bist mit der Entscheidung deines Jobcenters, kannst du dagegen den üblichen Rechtsweg beschreiten, also zunächst per Widerspruch beim Amt selbst, danach per Klage beim Sozialgericht, und im Eilfall sofort per "Eilklage".
Gruß aus Berlin, Gerd
"Zwingen" ist ein ziemlich relativer Terminus. Das Jobcenter wird vermutlich prüfen ob bzw. inwieweit es Dir zuzumuten ist, zu den Eltern zurückzukehren.
Wie diese Prüfung ausgehen wird, läßt sich genauso wenig vorhersagen wie die Regelbedarfsstufe, in welche Du letztlich eingestuft wirst.
Bis Ende 2022 sind die Kürzungen ja sowieso ausgesetzt.
Noch nicht und gilt auch nicht für alle. Hat zudem mit Deinem Fall nichts zu tun.
Du "musst" nicht HartzIV beantragen, du "darfst" dir auch einen Job suchen...
Es kommt ganz darauf an in welcher familiären Situation deine Eltern leben, ob sie viel Geld oder wenig Geld haben. Kommen Sie gut mit Ihren Eltern aus, gibt es viele Konflikte? Wie viele Geschwister haben Sie.
Das sind Faktoren, die das Jobcenter begutachtet und dadurch entschließt ob Sie weiterhin die Muete gezahlt bekommen oder nicht.