Darf Jobcenter die Unterlagen der Partnerin verlangen?

12 Antworten

Wenn es um eine Bedarfsgemeinschaft geht dürfen die das und werden auch darauf bestehen.

Sonst gibt es eben kein Geld mehr.


niko987  28.02.2020, 13:40

Das ist dann rechtswidrig.

Hier steht alles drin: § 60 Abs. 4 SGB II

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Wenn sie gemeinsam leben und wirtschaften, also als Bedarfsgemeinschaft, dürfen sie diese Unterlagen anfordern, auch wenn die Freundin kein Geld vom Amt bezieht, danach richtet sich sein Hartz4.

Jetzt hat das Jobcenter folgendes von der Partnerin gefordert:

Fordern können die viel, aber dem Nachkommen muss man nicht.
Solange man keine Voraussetzung der Haushalts-, Verantwortungs- & Einsteh- oder Bedarfsgemeinschaft erfüllt, dürfen sie zwar anfordern, aber nichts anrechnen.

Hier gilt es entsprechend sich zu wehren wenn man keine der oben genannten Gemeinschaften bildet. Eine Haushaltsgemeinschaft zb. geht sowieso nur wenn man Verwandt oder Verschwägert mit dem oder der Mitbewohnerin ist.
Ein WG-Mitglied muss diese nicht ausfüllen... oder der eigene Partner.

Solange man nicht füreinander Einsteht oder gemeinsam Wirtschaftet & nicht die Absicht hat dieses seinem Partner gegenüber zu sein bzw. mit diesem zu machen, keine Gemeinsamen Konten oder Verträge etc. hat, erfüllt man keine Voraussetzungen der oben genannten Gemeinschaften.

Hier Verweise ich zb. mal auf auf § 7 Abs. 3 SGB II


druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 15:50

Danke für die hilfreiche Antwortet.

Aber wenn die Freundin 1000€ bekommt, wovon sie 500€ schon für die Wohnung bezahlt, kann man das ja bestimmt ohne bedenken angeben, oder?

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isomatte  03.02.2020, 15:59
@druil

Die Warmmiete würde dann durch 2 Personen geteilt.

Würde sie angenommen 1000 € Netto bekommen, dann hat sie über 1200 € Brutto und kann nach § 11 b SGB - ll min.schon einmal den max.Freibetrag auf Erwerbseinkommen von 300 € abziehen.

Sie hätte dann z.B. noch max.um die 700 € anrechenbares Netto Erwerbseinkommen und davon ginge dann zunächst ihr eigener Bedarf ab.

In einer BG - würde dieser derzeit bei min.389 € Regelsatz für den Lebensunterhalt + 50 % von der Warmmiete liegen, nur der evtl.noch vorhandene Überschuss könnte dann auf den Bedarf des Partners angerechnet werden.

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druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 16:01
@isomatte

Aber im Endeffekt kann sie als Einkommen angeben was sie will, denn nachweisen muss sie das ja nicht. Sie bekommt 940,16 Netto.

Hätte es denn negative Auswirkungen, wenn sie dieses Einkommen angeben würde?

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Comp4ny  03.02.2020, 16:07
@druil

Wenn der Freund ALG II bezieht aber die Freundin nicht, hat es das JC 0,00% zu interessieren wenn diese nicht teil einer der oben genannten Gemeinschaften mit dem Freund ist.

Gibt man das an wie du fragst, werden sie zu 100% versuchen was anzurechnen oder die Hand aufhalten wollen. Rechtswidrig!
Wohnt man noch kein Jahr zusammen, auch wenn man offiziell sich als Paar outet beim JC, dürfen die nichts anrechnen. Selbst wenn man länger als 1 Jahr zusammen wohnt & man weiterhin glaubhaft erklärt nicht füreinander Einzustehen oder Wirtschaftet, dürfen sie nichts anrechen. Denn das ist eine Grundvoraussetzung um überhaupt anrechen zu dürfen. In solch einem Fall.

Das JC wird versuchen Unterlagen vom Freund der Freundin zu bekommen. Das heißt "bitte reichen Sie unterlagen XY von Ihrer Freundin / Mitbewohnerin ein". Hier muss der Freund sagen "NEIN ich darf das nicht. Ich habe weder die Erlaubnis noch den Zugriff Unterlagen besagter Person in die Hand zu nehmen bzw. weiterzureichen".

Selbiges sagt dann auch die Freundin "Herr X hat nicht die Erlaubnis / Befugnis bla bla bla".

Helfen würde hier sogar wenn Ihr einen Untermietvertrag untereinander erstellt, welcher durch den Vermieter genehmigt wird. Das heißt Hauptmieter der Wohnung fragt Vermieter um Erlaubnis den Freund als Untermieter aufzunehmen. Sagt der ja, so soll er dieses bitte Schriftlich bestätigen.

So kann die Miete entsprechend durch 2 aufgeteilt werden & wenn die Freundin also 500 € Miete bezahlt, wären das dann nur noch 250 € und die andere hälfte zahlt das JC vom Freund, je nachdem wie da die KdU geregelt sind. In Hamburg zb. 495,00 € Bruttokalt.

Selbst im gemeinsamen Bett darf man schlafen, auch als WG & ist kein Beweis dass man füreinander einsteht oder gemeinsam wirtschaftet. Gibt es genug Urteile & Gesetze die das sogar belegen.

Wenn also die Miete komplett von der Freundin übernommen wird, dann gibt man beim ALG II Antrag oder bei der Weiterbewilligung entsprechend nichts ein bei der Spalte "Kosten der Unterkunft" bzw. Anlage KdU

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druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 16:16
@Comp4ny

Also die Miete beträgt insgesamt 998€, wovon jeder die Hälfte bezahlt. Sie wohnen jetzt im März genau ein Jahr zusammen. Ein Untermietvertrag ist auch bereits vorhanden, den hat mein Freund beim JC bereits am Anfang abgegeben, woraufhin er auch eine Kostenübernahme bekommen hat. 464€ wurden ihm bewilligt, den Rest muss er selbst bezahlen.

Bei den beiden ist es so, dass sie zwar zusammen leben und die komplette Wohnfläche gemeinsam nutzen, aber wirtschaften tun sie getrennt. Sie lebt zb vegan, weswegen sie auch bestimmt nicht seinen Käse bezahlen wird.

Verträge gibt es auch keine gemeinsamen.

Denkst du, dass man das vor dem Amt auch so begründen könnte, um weiterhin nicht als BG angesehen zu werden?

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isomatte  03.02.2020, 16:24
@druil

Wie gesagt, sie müsste nur max.50 % der Warmmiete tragen, die anderen 50 % wären dann sein Bedarf der zum Regelsatz käme.

Bei 940 € Netto sollte sie min.1200 € Brutto haben und könnte diese 300 € Freibetrag abziehen, sie hätte dann max.um die 640 € anrechenbares Nettoeinkommen.

Von diesen ca.640 € ginge in einer BG - erst einmal derzeit min.389 € Regelsatz ab, es blieben dann max.um die 251 € für ihre 50 % von der Warmmiete.

Wenn diese angenommen bei insgesamt 500 € liegen würde, dann läge der jeweilige Kopfanteil bei 250 €, es würde dann von ihrem anrechenbaren Nettoeinkommen nach Abzug ihres eigenen Bedarfs nichts mehr zum Anrechnen auf den Bedarf des Freundes übrig bleiben.

Er würde dann selbst in einer BG - dann seinen geringeren Regelsatz von 389 € und nicht mehr 432 € + seinen Kopfanteil der Warmmiete von angenommen 250 € bekommen.

Es sei denn sie hätte dann noch anderes Einkommen wie z.B. ihr eigenes Kindergeld, was dann zu 100 % anrechenbares Einkommen wäre und den Bedarf des Freundes verringern könnte bzw.würde.

Selbst wenn sie keine Nachweise erbringen muss und nur wahrheitsgemäße Angaben machen müsste, haben die Jobcenter Mittel und Wege das zu bekommen was sie wollen, dann stellen sie z.B. mal einfach vorsorglich die Leistungen ganz ein und dann steht er da und bekommt erst einmal gar nichts.

Muss dann in Widerspruch gehen und ggf.auch vor dem Sozialgericht klagen.

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druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 16:38
@isomatte

Die Miete beträgt insgesamt 998 €.

Und was ich nicht ganz verstehe: wenn sie so ein geringes Einkommen hat und nichts mehr zum anrechnen übrig bleibt, wieso bekommt er dann nur noch 389€?

Da beide auch nicht finanziell füreinander einstehen, entstehen ihm auch keine wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenwohnens.

Kann man etwas tun, um die Annahme der BG zu widerlegen?

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isomatte  03.02.2020, 16:51
@druil

Bekommt er diese 389 € schon oder denkst du das er das dann nur noch bekommen würde ?

Sollte er jetzt schon diesen Betrag erhalten, dann hat sie außer ihrem Erwerbseinkommen sicher noch anderes wie z.B. das genannte Kindergeld.

Denn würden sie schon eine BG - bilden bzw.nach dieser behandelt werden und die Warmmiete von fast 1000 € angemessen wäre, dann würde sie mit ihrem anrechenbaren Nettoeinkommen ja nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken, der dann bei 389 € + 499 € Anteil Warmmiete = 888 € liegen würde.

Ohne weiteres Einkommen würde sie mit ihren 940 € Netto ja gerade einmal auf um die 640 € anrechenbares Netto kommen, ihr würde dann ja selber noch um die 248 € bis zur Deckung ihres eigenen Bedarfs fehlen.

Was soll denn da auf den Bedarf des Freundes angerechnet werden ?

Sie müssten dann schon glaubhaft machen das sie alles getrennt halten, also z.B. Lebensmittel im Kühlschrank, getrennt Wäsche waschen, auch Geschirr, getrennt kochen, keine gemeinsamen Verträge, Finanzen getrennt, Kleidung in Schränken trennen usw.

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druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 16:57
@isomatte

Naja du hast ja davor geschrieben, dass er dann nur 389€ bekommen würde + den Zuschuss zur Miete, statt 432€.

Und mich hat genau das gewundert, weil seine Freundin ohnehin schon so wenig bekommt und ich mir nicht vorstellen kann, dass da was angerechnet wird auf seinen Regelsatz (sodass es eben nur die 389€ bekommt).

Er bekommt momentan genau diese 888€ bzw. 896€. Und der Bewilligungszeitraum läuft zum 29.02. ab.

Hast du ne Idee wie man das glaubhaft nachweisen kann?

Und ich habe vorhin gesehen, dass die Kaltmiete in Berlin jetzt 421,50€ betragen darf. Kann man das auch noch geltend machen?

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Comp4ny  03.02.2020, 17:28
@druil
Und ich habe vorhin gesehen, dass die Kaltmiete in Berlin jetzt 421,50€ betragen darf. Kann man das auch noch geltend machen?

Ihm stehen diese als einzelne Person zu. In einer WG also auch 421,50 € die er beantragen könnte. Die restlichen 77 € muss er aus eigener Tasche oder eben der andere Part übernehmen.

Hast du ne Idee wie man das glaubhaft nachweisen kann?

Wie ich schon geschrieben habe. Erstmal den WBA so abschicken wie bisher auch, dass 0 weitere Personen zur eigenen Bedarfsgemeinschaft gehören & 0 weitere Personen der Haushaltsgemeinschaft.

Er bekommt momentan genau diese 888€ bzw. 896€. 

Dann bekommt er nach wie vor den vollen Satz.
Sprich 432 ALG II + 464 für KdU wenn er 896 € aktuell bekommt.

haben die Jobcenter Mittel und Wege das zu bekommen was sie wollen, dann stellen sie z.B. mal einfach vorsorglich die Leistungen ganz ein und dann steht er da und bekommt erst einmal gar nichts.

Mittel & Wege ist gut. Die stellen einfach rechtswidrig erstmal die Leistung ein oder Rechnen einfach alle Mitglieder in der Wohnung in die eigene BG.

Hier reicht ein Gang zum Anwalt & das Thema ist meistens sofort zum Tisch. Spätestens dann rudert das JC meistens zurück.

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druil 
Fragesteller
 03.02.2020, 17:50
@Comp4ny

Das hat er schon abgeschickt und angegeben, dass 0 zu seiner BG und 0 zur Haushaltsgemeinschaft gehören.

Und daraufhin eben diese "Aufforderung zur Mitwirkung" bekommen, dass die die Unterlagen von seiner Partnerin benötigt werden.

Soll er das jetzt einfach ignorieren bzw. einfach nur anmerken, dass er keinen Zugang zu ihren Unterlagen hat?

Naja und momentan bekommt er das weil dieses erste Jahr auf Probe eben erst ab März erreicht ist. Er möchte aber wissen, was er danach bekommt und ob er trotz des geringen Einkommens seiner Freundin einfach nur noch 389€ statt 432€ bekommt.

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Comp4ny  03.02.2020, 17:54
@druil
Und daraufhin eben diese "Aufforderung zur Mitwirkung" bekommen, dass die die Unterlagen von seiner Partnerin benötigt werden.

Da wird nichts benötigt... denn wie gesagt, einfach das schreiben was ich oben schon geschrieben habe. Und dann abwarten das das Amt antwortet.

Ich würde auch reinschreiben wenn sie Unterlagen wollen, dann müssen sie die Freundin anschreiben. Die schreibt dann dem JC dass sie keine Privaten Unterlagen herausgeben wird, da sie nichts mit der BG von dem Freund zu tun hat & auch nichts zu tun haben will. Sie ist sie, er ist er.

Dann warten was das Amt macht & ggf. zum Anwalt gehen.

was er danach bekommt und ob er trotz des geringen Einkommens seiner Freundin einfach nur noch 389€ statt 432€ bekommt.

Wehrt man sich richtig & sachlich, dann bleibt alles beim alten.
Sprich 432 € + Miete.

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isomatte  04.02.2020, 01:04
@druil

Ich habe nicht geschrieben das er dann nur 389 € bekommen würde, sondern das ihm dann anstatt 432 € nur 389 € zustehen würde, sollte er mit der Freundin eine BG - bilden.

Das heißt aber noch lange nicht das er dann nur diese 389 € bekommen würde, nur werden dann diese 389 € und nicht mehr diese 432 € + 50 % der Warmmiete zur Berechnung angesetzt.

Deshalb habe ich ja auch gefragt ob sie außer diesen 940 € Nettoeinkommen noch andere Einkommen wie z.B. ihr Kindergeld bekommt !

Wenn sie tatsächlich nur diese 940 € Nettoeinkommen hat, dann würde selbst in einer BG - nichts zum Anrechnen auf seinen Bedarf übrig bleiben, weil sie dann nach Berücksichtigung ihrer Freibeträge auf Erwerbseinkommen selber nur noch max.640 € anrechenbares Einkommen haben würde.

Sie könnte also mit ihrem anrechenbaren Einkommen von max.640 € nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken, wenn sie nicht durch ein Studium keinen Anspruch auf ALG - 2 haben würde, dann stünde ihr selber noch eine Aufstockung von um die 248 € zu.

Nur würde er dann in einer BG - bei vollem Bedarf nicht mehr diese 432 €, sondern nur noch 389 € für den Regelsatz für den Lebensunterhalt bekommen, also gerade einmal 43 € weniger als derzeit.

Würde sie dann wie gesagt nicht studieren, hätte sie selber noch einen Anspruch auf Leistungen und sie hätten selbst nach Abzug der 43 € für den Regelsatz dann durch ihre Aufstockung um die 200 € mehr pro Monat zur Verfügung.

Wenn du schreibst dass das Jobcenter vorher nur 464 € für die angemessene Warmmiete bewilligt hat und nun die Kaltmiete auf 421,50 € angehoben wurde, dann kommen ja zumindest noch die Heizkosten dazu, wenn in diesen 421,50 € die kalten Nebenkosten schon enthalten wären.

Er muss also im Antrag nur die tatsächlichen Wohnkosten angeben, sollten die angemessenen Wohnkosten angehoben worden sein, dann wird dies das Jobcenter automatisch bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigen, dann müsste weniger oder auch gar nichts mehr zugezahlt werden.

Erst einmal muss er dieser Unterstellung einer BG - fristgerecht und schriftlich widersprechen und sollte darin klar zum Ausdruck bringen, dass sie weiterhin getrennt wirtschaften und dann abwarten was das Jobcenter antwortet und im schlimmsten Fall muss dann vor dem Sozialgericht geklagt werden.

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Wenn sie min.1 Jahr zusammen wohnen, dann kann das Jobcenter eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) unterstellen und dann müssten sie das Gegenteil belegen oder den Aufforderungen nachkommen und Nachweise erbringen.

Sollten sie erst zusammen gezogen sein, dann liegt es evtl.an falschen Angaben die er wegen ihrem Einzug gemacht hat, dann hat er sie ggf.als Mitglied seiner BG - angegeben und nicht nur als eine weitere Person in seinem Haushalt, denn würde es im Normalfall wie eine ganz normale WG - behandelt werden müssen.

Stimmt, mein Fehler.

Also: Infos verlangen können die, aber diese müssen nicht belegt werden!


wushelse  03.02.2020, 18:29

dann gibts auch keine leistungen. natürlich muss dies nachgewiesen werden, immerhin handelt es sich um eine bg

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niko987  28.02.2020, 13:38
@wushelse

Das ist dann rechtswidrig.

Hier steht alles klar drin: § 60 Abs. 4 SGB II .

Auskunft ja, von Nachweisen ist keine Rede.

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niko987  11.03.2020, 08:32
@wushelse

Doch, ist es.

Wo ist da bitte die Rede von einer Nachweispflicht? Dort steht nur etwas über die wahrheitsgemäße Auskunftspflicht.

Im Netz findet man auch genug Urteile dazu, dass letzte vom Sozialgericht Gießen.

Der Partner ist nicht als Antragsteller i. S. d. §§ 7, 37 SGB II zu behandeln, sondern nur als Dritter gem. § 60 SGB II, wenn er keine Leistungen beantragt hat.

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wushelse  11.03.2020, 10:14
@niko987

deine partnerin ist teil deiner bg und somit bist du als auch sie zur auskunft verpflichtet. das sozialgericht gießen ist nichts was du dazu mit ranziehen kannst. da es dein problem nicht löst sondern nur desjenigen für den das urteil gilt.

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