4 Monatsfrist bei Führerscheinabgabe?

6 Antworten

Du verwechselst hier wahrscheinlich etwas.

§25 StVG:

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Um ein Fahrverbot kann es sich in deinem Fall aber nicht handeln, denn:

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Dein "sechsmonatiges Fahrverbot" kann somit kein solches sein. Wird dir die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt? Wenn ja, woher weißt du dann bereits im Voraus, für welche Sperrfrist sich das Gericht entscheiden wird?

ich bekomme bald ein 6 monatiges Fahrverbot

Du bekommst mit Sicherheit kein Fahrverbot (das beträgt höchstens 3 Monate), sondern dir wird vermutlich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt.

und wollte gerne wissen, ob hier die 4 Monatige Schonfrist greifen kann.

Der Entzug der Fahrerlaubnis tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein

Bin wegen meinem Studium auf den Lappen angewiesen

Das hättest Du dir früher überlegen müssen. Jetzt darfst Du für mindestens 6 Monate zu Fuß gehen.

P. S: Je nach Delikt kann vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch eine MPU gefordert werden.


Fortnitemann260 
Fragesteller
 29.11.2023, 17:28

Naja ich habe einen Anwalt und gehe mit dem Fall vor Gericht weil mir etwas vorgeworfen wird. Aber ich mache mir schonmal Gedanken was wäre wenn..

und dein „Jetzt kannst du zu Fuß gehen“ kannst du dir sparen du lächerlicher Vogel

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nancycotten  30.11.2023, 04:20
Du bekommst mit Sicherheit kein Fahrverbot (das beträgt höchstens 3 Monate)

Bei einer TF mit einem Scooter wird neben dem Entzug der FE jetzt häufig auch zusätzlich ein Fahrverbot von 3 oder 6 Monaten* verhängt. Evtl. geht es hier um einen solchen Fall und dem Threadersteller ist noch nicht klar dass es sich neben dem Fahrverbot um einen Entzug handelt (reine Vermutung)...

*"Der Scooter ist ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, dass auch nach Entziehung der Fahrerlaubnis geführt werden darf. Durch das zusätzliche Fahrverbot, soll für einen überschaubaren Zeitraum eben auch das Führen des Fahrzeugtyps, mit dem die Tat begangen wurde, untersagt werden."

Im Strafbefehl eines Users im VP wurde dazu auf § 44 StGB verwiesen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html

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Meines Wissens gilt hier für Ersatztermin, dass du dir einen Termin innerhalb der nächsten 4 Monate für den Antritt der Fahrerlaubnis aussuchen darfst.

Dass du die Fahrerlaubnis bei dieser Dauer komplett neu beantragen musst, weißt du...?

Edit:

ich korrigiere mich selber (nach Googeln): Führerscheinentzug gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. Also keine 4 Monate Frist.

Nein du hast kein Fahrverbot erhalten sondern eine Sperrfrist. Und ob du auf den Lappen angewiesen bist interessiert da auch nicht als Student da gibt es noch ÖPNV.

Wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann ein Fahrverbot max. drei Monate betragen. Dabei gilt die Vier-Monats-Frist, wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erteilt wurde.

Bei einer Straftat kann ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten erteilt werden. Da gilt die Vier-Monats-Frist jedoch nicht.

Wenn es sich aber gar nicht um ein Fahrverbot, sondern um eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten für die Wiedererteilung handelt, dann gibt es auch da keine Vier-Monats-Frist.