Jobcenter als paar zusammenziehen?

6 Antworten

Wenn Ihr aktuell noch nicht zusammenlebt, dann sollte das JC Euch für 1 Jahr als "Bedarfsgemeinschaft auf Probe" einstufen. D.h. Ihr kriegt beide die vollen 424 € plus angemessene Warmmiete.

Das Geld geht vermutlich auf 1 Konto, da Ihr trotz allem eine Bedarfsgemeinschaft seid. Von getrennten Konten in so einem Fall wäre mir nichts bekannt.

Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft behandelt und unterstützt, wenn "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen." Siehe SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3 Nummer 3 c).

Wenn "Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben"

wird ein "wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, [...] vermutet", steht in Absatz 3a ebenda.

Dann ist das ein Muss. Und wenn sie kürzer als ein Jahr zusammenleben, ist das ein Kann. Dann wird diese Vermutung also nur in Ausnahmefällen aufgestellt, nach einem Jahr aber im Regelfall.

Aber: Sobald man 15 ist, kann jeder Bedürftige sein ALG II ("Hartz IV") auf sein eigenes Konto erhalten. Das ergibt sich aus SGB II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft: Der Antragsteller gilt automatisch als Vertreter seiner Bedarfsgemeinschaft, solange, bis andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dem widersprechen und gegenüber dem Jobcenter schriftlich erklären, dass sie sich selbst vertreten wollen und auch das Geld auf ein eigenes Konto haben möchten.

Gruß aus Berlin, Gerd


isomatte  19.11.2019, 07:51

Ich denke nicht das dies auch bei minderjährigen Kindern gilt, da sind und bleiben in der Regel die Eltern die gesetzlichen Vertreter, da diese das Sorgerecht haben und die Kinder noch nicht voll Geschäftsfähig sind.

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GerdausBerlin  19.11.2019, 11:25
@isomatte § 36 SGB I Handlungsfähigkeit

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Aber: "Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen verdrängt nicht die Befugnisse gesetzlicher Vertreter, sondern tritt ergänzend neben die gesetzliche Vertretungsmacht." https://www.finkenbusch.de/?p=2560

Zudem gilt, sobald das ALG II auf dem Konto oder in der Hand des Kindes ist, dass der Inhaber des Vermögensbestimmungsrechts - also Eltern, ein Elternteil oder ein vom Familiengericht bestimmter Betreuer - über das Geld (bedingt) bestimmen kann.

"Das Vermögensbestimmungsrecht beinhaltet etwa die Verwaltung des Eigentums und Vermögens des Kindes oder das Recht, für das Kind Verträge abzuschließen." https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/recht/sorgerecht-regelungen-eltern-grosseltern-unterhalt-rechte-pflichten-100.html

Gruß aus Berlin, Gerd

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isomatte  19.11.2019, 11:58
@GerdausBerlin

Das man ab der Vollendung des 15 Lebensjahres selber einen ALG - 2 Antrag stellen kann bzw.ab da überhaupt erst Anspruch auf ALG - 2 bei Bedarf hätte ist mir klar und darum geht es mir ja auch nicht.

Ich bezweifel aber das einem minderjährigen Kind zustehende Sozialleistungen aufs eigene Konto überwiesen würden, wenn die Eltern nicht schriftlich zustimmen, auch wenn der § 36 SGB - l Abs.1 etwas anderes aussagt.

Denn irgendwie widerspricht sich das doch, man kann danach zwar ab dem 15 Lebensjahr selber einen Anrag stellen, der Leistungsträger soll dann den / die gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und erbrachten Sozialleistungen informieren, aber in der Praxis sieht das ja anders aus.

Selbst wenn ein Antrag auf ALG - 2 eines 15 jährigen Kindes beim Jobcenter angenommen würde, würde dieses Kind ohne Mitwirkung und Bedürftigkeit der Eltern gar keine eigenen Leistungen erhalten.

Also über welche erbrachten Sozialleistungen möchte man den / die gesetzlichen Vertreter denn dann unterrichten, wenn es ohne Bedürftigkeitsprüfung gar keine Leistungen gibt ?

In der Praxis sieht es meist anders aus als in der Theorie.

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GerdausBerlin  20.11.2019, 01:41
@isomatte

Sicher klingt es paradox, wenn das Jobcenter auf den Antrag eines 15-17jährigen hin dessen eigenen Bedarf an ALG II auf dessen eigenes Konto überweist, wenn doch ein mitwohnendes Elternteil mit Vermögensbestimmungsrecht ohnehin auf dieses Konto zugreifen könnte.

Aber gesetzt den Fall, dies Elternteil oder beide Teile würden dessen Bedarf an ALG II verprassen, verkiffen, versaufen oder verzocken, könnte das Kind seinen eigenen Teil möglicherweise leichter für eigene Bedarfe wie Essen, Kleidung und Busfahrten verwenden oder zumindest dokumentieren, dass es dies nicht könnte - mit entsprechenden Folgen für das Vermögensbestimmungsrecht dieses Elternteils oder beider Teile.

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isomatte  20.11.2019, 05:57
@GerdausBerlin

Das wäre dann ja auch nachvollziehbar, da läge ja zumindest ein wichtiger Grund vor, so wie es auch Ausnahmen in Bezug auf das Ausziehen bei U 25 gibt.

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Zusammen auf ein Konto, da wird jedes Jobcenter sofort von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.

Also getrennte Konten.

Das erste Jahr gilt grundsätzlich als Probejahr, wo dann jeder den vollen Regelsatz beziehen kann.

Beantragt eine bedarfsgemeinschaft auf Probe , dann bekommt ihr das erste Jahr euer Geld ganz normal weiter . Mein weis ja nie was in diesem Jahr alles passiert!

In der Regel darf das Jobcenter erst nach einem Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) vermuten, es sei denn ihr würdet euch gleich freiwillig unterstützen wollen oder ihr hättet evtl.ein gemeinsames Kind bzw.ein Kind was ihr gemeinsam betreut und erziehen würdet, dann würdet ihr gleich eine BG - bilden.