Das Reichsjustizgesetz von 1879 führte Schwurgerichte für bestimmte Straftatbestände ein, aber es gab bereits Landgerichte die nur mit Berufsrichtern besetzt waren. Manche Bundesstaaten wollten aber damals schon Schöffengericht haben.
Das Schöffenauswahlverfahren, 30 mussten erscheinen, zwölf wurden letztlich genommen, war zu teuer und zu aufwendig. Da die Geschworenen ihre Entscheidungen nicht begründen mussten, standen die Entscheidungen immer Widerspruch zum tatsächlichen Recht, bzw. die Geschworenen waren nicht in der Lage die Rechtslage sauber zu erfassen. Aus 12 Geschworenen wurden an ab 1924 sechs Schöffen. Die Anzahl der Schöffen wurde dann nach dem Krieg weiter reduziert.