p konto und kontopfändung, doch bank bucht den überschuss nicht ab
habe eine kontopfändung, nun ist genug geld auf dem konto über dem freibetrag und ich warte darauf das die bank diesen betrag abbucht, doch seid knapp 4 wochen tut sich nichts. das geld habe ich extra drauf gelassen damit das erledigt wird. wie lang braucht die bank um diesen betrag runterzuhohlen kennt sich jemand aus, wenns hilft bin bei der sparkasse-kölnbonn
danke euch
3 Antworten
Wenn Sie eine Pfändung aus einem vorhandenen Kontoguthaben (oder einer offen Kreditlinie, die nicht wegen der Pfändung gelöscht wurde) bedienen wollen, müssen Sie (gleichgültig, ob es wie hier ein P-Konto gibt oder nicht) nicht abwarten, bis die Bank abführbare Beträge an den Pfändungsgläubiger überweist. An den (bestrangigen) Pfändungsgläubiger können Sie zur (Teil-)Erledigung immer aus vorhandenem, der Pfändung unterfallenden Guthaben bezahlen!
Nachdem Sie ein P-Konto haben, ist im Übrigen davon auszugehn, daß die kontoführende Sparkasse korrekt gehandelt hat; dies ergibt sich aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO:
"Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."
Die Bank kann mit dem auskehren ( so heißt es in bankfachsprache wenn geld an einen gläubiger gezahlt wird ) warten ...
Du aber hast es doch allein in der hand jederzeit wenn du guthaben hast deine schulden zu begleichen... auf zur sparkasse oder wenn du telefonbanking machst gehts auch am telefon ... sonst halt persönlich vor ort... und das geld an den gläubiger überweisen lassen.. sicher ein gutes gefühl das los zu sein also worauf warten?
vor allem künftig keine pfändungen mehr riskieren und auf normale kontoführung umstellen
knapp vier Wochen sind aber noch keine vier Wochen, denn erst nach 4 Wochen wird das geld an den Gläubiger ausgeschüttet. Also antonella123, etwas Geduld solltest du haben.
Nein! Die frühere 4-Wochen-Regelung gilt bei einem P-Konto so nicht, vgl. § 835 Abs. 4 ZPO!