Wäre diese Handlung von der Notwehr gedeckt?

9 Antworten

Wenn er zügig wegfährt und du keine andere Möglichkeit hast, um den Angriff zu verteidigen, wäre das tatsächlich wohl das mildeste Mittel. Du darfst aber die Situation nicht ausnutzen und mit Absicht jemanden vom Fahrrad zu schubsen. Das heißt, wenn du dein Fahrrad ungesichert abstellst, in der Hoffnung, dass du mal jemanden vom Fahrrad weghauen kannst, wäre das eine sog. Notwehrprovokation, die das Notwehrrecht entfallen lässt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Ja, Notwehr erstreckt sich auch auf deinen Besitz.

Ja, das wäre wohl durch Notwehr gerechtfertigt, es sei denn es handelt sich um eine erkennbar schuldunfähige Person wie ein Kind oder einen Geisteskranken.


sdopasdpo 
Fragesteller
 04.09.2021, 02:49

dann will ich trotzdem mein Eigentum schützen

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Schestko  04.09.2021, 02:56
@sdopasdpo

Dann hast du aber nur ein eingeschränktes Notwehrrecht. Fliehen - Schutzwehr - Trutzwehr, in dieser Reihenfolge, soweit das zumutbar und geeignet ist. Dann könntest du zum Beispiel versuchen, das Fahrrad festzuhalten oder die Polizei zu rufen, sofern das erfolgversprechend ist. Außerdem darfst du in diesem Fall kein unverhältnismäßiges Verteidigungsmittel einsetzen.

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Du kannst Dein Rad dann schützen, eventuell den Dieb festhalten - was ich auch sehr fragwürdig halte. Aber das ist keine Notsituation, in der Du einen Menschen verletzen darfst. Notwehr ist schon bisschen was anderes.

Wenn einer mit dem Messer vor Dir steht und Du ballerst ihm eine rein, er liegt dann da bewusstlos. DAS ist Notwehr (als Beispiel).


Over9000Crit  04.09.2021, 03:37

Doch, Notwehr deckt auch deinen Besitz ab.

Du darfst Menschen verletzen um deinen Besitz zu schützen.

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Notwehr ist die Verteidigung, die geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden;

bei der Notwehr gibt es keine Beschränkung der Mittel und auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit;

Notwehr ist nicht nur bei einem körperlichen Angriff erlaubt, sondern auch bei einem Angriff auf den Besitz und auch ein Gut wie die Ehre,

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen;

auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden; es ist nicht das absolut mildeste Mittel zu wählen sondern das relativ mildeste,

etwaige Folgen der Notwehr - auch wenn sie im Einzelfall schrecklich sind - haben auf die Notwehr keinen Einfluss; schlägt Dich zB jemand unvermittelt, darfst Du Dich dagegen wehren; stürzt der Angreifer unglücklich und verletzt sich schwer oder tödlich, hat das auf die Notwehrausübung keinen Einfluss,


Rumino  04.09.2021, 05:12

„Notwehr ist die Verteidigung, die geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden;„

...ist die Verteidigung die geeignet und erforderlich ist..

„bei der Notwehr gibt es keine Beschränkung der Mittel und auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit;“

Im Rahmen des Prüfungspunktes der Angemessenheit, dürfen Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeführt werden.

„ Notwehr ist nicht nur bei einem körperlichen Angriff erlaubt, sondern auch bei einem Angriff auf den Besitz und auch ein Gut wie die Ehre,“

Geschützt vom Notwehrrecht ist das Eigentum. Für den Besitz kommen wohl lex specialis die Besitzkehr/Besitzwehr, sowie der aggressiv- und der defensivnotstand in Betracht.

„auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden;“

Tödliche Gewalt darf grundsätzlich nicht ausgeübt werden, außer es ist ultima ratio, das letzte mögliche Mittel zur Angriffsabwehr.

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Bergfex49  04.09.2021, 09:04
@Rumino

Hallo, schön, dass Du so ausführlich geantwortet hast, aber was ist denn an diesem Satz falsch:

"Notwehr ist die Verteidigung, die geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden;"

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VirageXO  04.09.2021, 10:17
@Rumino
Im Rahmen des Prüfungspunktes der Angemessenheit, dürfen Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeführt werden.

Es gibt keinen Prüfungspunkt der "Angemessenheit".

Für den Besitz kommen wohl lex specialis die Besitzkehr/Besitzwehr, sowie der aggressiv- und der defensivnotstand in Betracht.

Es gibt kein lex specialis zur Notwehr.

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Rumino  04.09.2021, 14:11
@VirageXO

"Es gibt keinen Prüfungspunkt der "Angemessenheit"."

https://www.iurastudent.de/content/§-32-stgb-notwehr

"Es gibt kein lex specialis zur Notwehr."

 "Die Notwehr im Sinne des § 32 StGB bietet eine Möglichkeit, die Indizwirkung zu widerlegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Erlaubnissatz handelt, der von spezielleren Erlaubnissätzen verdrängt wird. Folglich wären der zivilrechtliche Defensiv- und Aggressivnotstand, das Selbsthilferecht nach § 229 BGB oder das Festnahmerecht nach § 127 StPO vorrangig zu untersuchen. Gleiches gilt für den gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund der Einwilligung und der mutmaßlichen Einwilligung."

https://www.juraindividuell.de/artikel/rechtfertigungsgruende-teil-1-die-notwehr-nach-32-stgb/

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Rumino  04.09.2021, 14:15
@VirageXO

Der erste Hyperlink geht nicht. Man muss den Link kopieren und selbst einfügen.

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VirageXO  04.09.2021, 14:15
@Rumino

Ist ja auch nicht weiter wichtig, weil da nichts drin steht, was deinen Standpunkt stützt.

Es gibt keinen Prüfungspunkt "Angemessenheit". Schreibst du das in der Klausur, fällst du durch.

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Rumino  04.09.2021, 14:20
@VirageXO

Ja, außer dass es halt den Prüfungspunkt der Angemessenheit gibt bei der Notwehr haha.

Und beim zweiten Link, dass der § 32 StGB lex specialis kennt. Das ist aber eigentlich Stoff der Grundvorlesung im Strafrecht.

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Rumino  04.09.2021, 14:36
@Bergfex49

Servus, ist falsch, weil es ganz wichtig im Strafrecht ist, wichtiger sogar noch als in anderen Rechtsgebieten, so meine ich, dass man sich exakt und den allgemeinen Definitionen entsprechend richtig ausdrückt. Der § 32 I StGB spricht zwar davon, dass man bei einer Tat die durch Notwehr geboten ist nicht rechtswidrig handelt, definiert danach aber im § 32 II StGB dann, dass die Notwehr die erforderliche Verteidigung zur Angriffsabwehr ist. Den Prüfungspunkt der Gebotenheit gibt es zwar auch, ist allerdings nicht Gesetzeswortlaut und ist darüber hinaus nur bei sozialethischen Erwägungen und einem Entfallen des Notwehrrechts interessant. Ich habe das "geeignet" noch hinzugefügt, weil ich finde, dass der Begriff der Erforderlichkeit noch nicht völlig umschreibt, was die Intention des Notwehrrechts ist. Man könnte auch einfach schreiben, dass es die erforderliche Handlung ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.

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Rumino  04.09.2021, 14:46
@VirageXO

Es gibt einen Prüfungspunkt der Angemessenheit :D. Der ist sogar enorm wichtig und macht in manchen Fällen den größten Teil der Prüfung des Notwehrrechts aus.

Bin nie durch eine Strafrechtsklausur gerasselt und mir fällt dabei sogar ein, dass in meiner Strafrecht AT Zwischenprüfung das Notwehrrecht und die lex specialis dazu eine wichtige Rolle gespielt haben haha.

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VirageXO  04.09.2021, 15:07
@Rumino
weil es ganz wichtig im Strafrecht ist, wichtiger sogar noch als in anderen Rechtsgebieten, so meine ich, dass man sich exakt und den allgemeinen Definitionen entsprechend richtig ausdrückt. 

Witzig, weil du gerade das nicht kannst.

Du schreibst hier wirklich einen unfassbaren Mist, hast keine Ahnung von der Terminologie und ich fänd's extrem witzig, wenn ich mal deine Klausuren korrigieren würde.

Mit diesen Ausführungen wird dir in den großen Scheinen, spätestens aber im Examen so dermaßen der Arsch aufgerissen...

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Rumino  04.09.2021, 15:52
@VirageXO

Was willst du denn bei meinen Klausuren korrigieren, wenn du nichtmal weißt, dass es Rechtfertigungsgründe lex specialis zum Notwehrrecht gibt? hahaha Das war unfassbarer Mist. Außerdem gibt es halt den Prüfungspunkt der Angemessenheit.

Bei mir wurde in keiner einzigen Prüfung der Arsch aufgerissen. Entweder dir wurde der Arsch im Examen aufgerissen, sodass du 8 Stunden täglich auf Gutefrage pseudojuristische Ratschläge gibst, oder du hast das nie studiert. :D

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VirageXO  04.09.2021, 16:07
@Rumino

Mach dir da mal keine Sorgen; ich hab meine beiden Prädikate.

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Rumino  04.09.2021, 16:18
@VirageXO

Hoffentlich nicht in Bayern oder BaWü, weil das mit den spezielleren Rechtfertigungsgründen hat schon echt hart wehgetan :D.

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VirageXO  04.09.2021, 17:08
@Rumino
Hoffentlich nicht in Bayern oder BaWü, weil das mit den spezielleren Rechtfertigungsgründen hat schon echt hart wehgetan :D.

Du hast scheinbar echt heftige Schwierigkeiten mit dem Thema, oder?

Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" gilt, wenn zwei gleichzeitig anwendbare Tatbestände mit divergierenden Rechtsfolgen greifen, mithin eine Konkurrenzsituation vorliegt. In diesem Fall genießt das spezielle Recht Anwendungs- und/oder Geltungsvorrang vor dem generellen Recht. Das ist hier nicht der Fall, da die Besitzschutzrechte (in diesem Fall in zeitlicher Hinsicht) weitergehen als es das Notwehrrecht tut.

Im Einzelnen:

  1. Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Interesse voraus.
  2. Ein Angriff durch Unterlassen ist zwar grundsätzlich möglich, nicht jedoch allein dadurch, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht befriedigt werden.
  3. Im Anwendungsbereich der Besitzschutzvorschriften nach §§ 858 ff. BGB kommt ein Angriff durch Unterlassen der Herausgabe seitens des Besitzers ebenfalls nicht in Betracht, selbst wenn dieser im Ergebnis zur Rückgabe der Sache verpflichtet ist und durch seine Weigerung nicht nur schuldrechtliche Verpflichtungen, sondern auch das Recht des Eigentümers verletzt: Wenn das BGB zur Sicherung des Rechtsfriedens auch dem rechtswidrigen Besitz eine vorläufige Sicherung gewährt, dann liegt dem die gesetzliche Wertung zugrunde, dass ein solcher Rechtsverstoß des unmittelbaren Besitzers nicht als Friedensbruch anzusehen ist; ein solcher fällt vielmehr umgekehrt demjenigen zur Last, der den Herausgabeanspruch im Wege verbotener Eigenmacht durchsetzt. (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 69)

Folge: Es liegt schon rein tatbestandlich kein notwehrfähiger rechtswidriger Angriff vor. Folge ist, dass schon keine Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB mehr vorliegt.

Folglich widersprechen sich die Besitzschutzrechte und das Notwehrrecht nicht; eine Konkurrenzsituation ist letztlich ausgeschlossen. Damit sind die §§ 858 ff. BGB kein lex specialis zu § 32 StGB.

In aller Deutlichkeit MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 32 Rn. 69:

Die allgemeinen Befugnisse zur Abwehr einer Straftat gegen das Eigentum können nämlich nicht den Regeln der §§ 858 ff. BGB untergeordnet werden – letztere sollen nur die eigenmächtige Durchsetzung von Herausgabeansprüchen verhindern, aber nicht Straftaten des Besitzers privilegieren.
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VirageXO  04.09.2021, 17:12
@Rumino

Deinen absoluten Oberschwachsinn mit der "Angemessenheit" der Notwehr brauche ich auch nicht weiter zu kommentieren, oder?

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Rumino  04.09.2021, 17:50
@VirageXO

Oh mein Gott, das ist ja unfassbar.

Du sagtest erst, dass es keine lex specialis zum Notwehrrecht gibt. Das stimmt einfach nicht. Jetzt kommst du mit irgendwelchen Auszügen aus Strafrechtskommentaren. Es gibt lex specialis, die vorrangig, vor dem 32 StGB geprüft werden müssen. Da ist es wirklich sowas von egal, dass du dich jetzt an dem Streit aufhängst, ob Besitzschutzansprüche einen Rechtfertigungsgrund bilden oder nicht. Nach herrschender Meinung, fernab von MükO StGB, ist aber auch der § 859 BGB spezieller zu § 32 StGB.

Das war einfach an Peinlichkeit nicht zu übertreffen. Sagt allen ernstes, dass es keine spezielleren Vorschriften zum § 32 StGB gibt und versucht sich dann rauszuquatschen mit dem MüKo StGB haha. Außerdem Respekt vor der vielen Zeit, die du investierst, um was darstellen zu wollen, was du nicht bist.

Entweder NRW Prädikat, oder garnicht studiert, oder im Staatsexamen durchgerasselt. Bitte verschwende nicht weiter meine Zeit.

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VirageXO  04.09.2021, 18:07
@Rumino
Oh mein Gott, das ist ja unfassbar.

Stimmt, das ist ja unfassbar, was du für einen Müll von dir gibst.

Da ist es wirklich sowas von egal, dass du dich jetzt an dem Streit aufhängst, ob Besitzschutzansprüche einen Rechtfertigungsgrund bilden oder nicht. 

Darum geht's hier gar nicht.

Entweder NRW Prädikat,

Nope.

oder garnicht studiert,

Nope.

oder im Staatsexamen durchgerasselt.

Doppelprädikat.😘

Bitte verschwende nicht weiter meine Zeit.

Ich find's ja so geil, dass jemand, der die Angemessenheit der Notwehr prüft und völlig absurd-irrelevante Themen aufwirft, trotz - oder ob - seiner Inkompetenz die große Schnauze hat.

Aber gerne gehen wir's nochmal en detail durch

„Notwehr ist die Verteidigung, die geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden;„
...ist die Verteidigung die geeignet und erforderlich ist..

Guck doch einfach in den Gesetzeswortlaut. Der lautet anders.

„bei der Notwehr gibt es keine Beschränkung der Mittel und auch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit;“
Im Rahmen des Prüfungspunktes der Angemessenheit, dürfen Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeführt werden.

Es gibt keinen Prüfungspunkt der Angemessenheit. KO-Kriterium. Setzen, null Punkte.

„ Notwehr ist nicht nur bei einem körperlichen Angriff erlaubt, sondern auch bei einem Angriff auf den Besitz und auch ein Gut wie die Ehre,“
Geschützt vom Notwehrrecht ist das Eigentum. Für den Besitz kommen wohl lex specialis die Besitzkehr/Besitzwehr, sowie der aggressiv- und der defensivnotstand in Betracht.

Völlig irrelevant, weil Notwehr völlig unzweifelhaft und völlig unstrittig auch zum Besitzschutz greift.

„auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden;“
Tödliche Gewalt darf grundsätzlich nicht ausgeübt werden, außer es ist ultima ratio, das letzte mögliche Mittel zur Angriffsabwehr.

Du hast ein grundlegendes systematisches Unverständnis.

Das Schöne ist: Solche Leute sind dafür prädestiniert, durch's Examen zu fallen. Führerschein schon gemacht? Dann kann ja deine Taxifahrer-Karriere noch immer was werden.

Darfst dich gerne melden, wenn du Volljurist bist.😜 Bis dahin: Finger weg von Rechtsfragen.

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Rumino  04.09.2021, 18:20
@VirageXO

Du kannst ablenken soviel du willst, trotzdem bist du der Meinung, dass der 32 StGB keine spezielleren Normen kennt und das ist einfach falsch. Das ist sogar so falsch, dass es einfach echt peinlich ist.

„Darfst dich gerne melden, wenn du Volljurist bist.😜 Bis dahin: Finger weg von Rechtsfragen.“

Du hast dich doch bei mir gemeldet haha. Viel Spaß noch beim rumhartzen. 😜

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VirageXO  04.09.2021, 18:24
@Rumino

Du hast bereits gezeigt, dass du juristisch die absolute Nullnummer bist, weil du die Angemessenheit der Notwehr prüfen willst und kein Wort von dem verstehst, was ich dir mit einer Engelsgeduld versuche zu erklären. Aber nun.

Du hast dich doch bei mir gemeldet haha. 

Weil du Leute verbessern willst und nur Mist von dir gibst.

Viel Spaß noch beim rumhartzen. 😜

Mach dir um mein Einkommen mal keine Sorgen.

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Rumino  04.09.2021, 18:35
@VirageXO

bleib doch einfach beim Thema. Kennt der 32 StGB speziellere Vorschriften oder nicht? Das war einfach falsch und peinlich und es kann nur besser werden. Das zeigt einfach, dass du das nicht studiert hast. Wie gesagt, du kannst noch so viel vorgeben etwas zu sein, was du nicht bist, aber verschwende bitte nicht weiter meine Zeit.

„Mach dir um mein Einkommen mal keine Sorgen.“ Ich mache mir überdies um deine sich scheinbar anbahnende Psychose sorgen 😘.

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Rumino  04.09.2021, 18:39
@VirageXO

„prädestiniert, durch's Examen zu fallen.“
bin aber nicht durchgefallen 🤷🏼‍♂️!

hatte sogar den Schwerpunkt in Strafrecht im Hauptstudium und ich bin dir mit absoluter Sicherheit, was das Verständnis der Systematik im StGB angeht um Längen voraus.

übrigens habe ich gerade deine Kommentare mir durchgelesen. Du hast selber die Phrase: „geeignet und erforderlich“ bei einem Airsoft-Angriff verwendet. Also was soll das hier sein? Bist du nur da, um dich aufzuspielen und etwas darzustellen, was du nicht bist? Im Ernst auch dir andere Hobbys, mach mal Sport.

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