Unterhalt nach 22 jahren?

4 Antworten

wenn sie noch in schule oder ausbildung oder studium ist, hat sie selbstverständlich einen anspruch auf unterhalt. wenn du eingetragener vater bist, dann hat sie das recht den unterhalt von dir und ihrer mutter zu fordern.

besteht kein titel für die vergangenheit, kann sie diesen für die vergagnenheit nicht einfordern.


EyeQatcher  29.08.2019, 20:20

Genau so sieht's aus.

Einem Kollegen ging das vor einigen Jahren so.

Da hatte er vor ewiger Zeit als Jugendlicher mit 16 mal eine Urlaubsliebe, mit der er intim wurde.

Als die daraus entstandene Tochter (von der er bis dahin nichts wusste) 24 war, tauchte sie plötzlich bei ihm auf und forderte für die gesamten Jahre seit der Geburt (sie befand sich noch im Studium) ihren Unterhalt nach.

Nur, da Du schreibst:

besteht kein titel für die vergangenheit, kann sie diesen für die vergagnenheit nicht einfordern.

noch eine kleine Anmerkung:

Er erkundigte sich natürlich entsprechend - er muss den Unterhalt für all die Jahre tatsächlich nachzahlen. Dies hätte die Tochter selbst dann einfordern können, wenn die Mutter seinerzeit darauf verzichtet hätte. Denn der Unterhalt steht dem Kind zu.

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wushelse  30.08.2019, 07:07
@EyeQatcher

nein er hätte den unterhalt nicht nachbezahlen müssen, selbst wenn die tochter forderungen gestellt hätte. unterhalt aus der vergangenheit ist verfallen und kann nicht nachgefordert werden. auch ein titel der nicht jährlich nachweislich in verzug gesetzt wird, gilt für die vergangnheit als nicht mehr einforderbar.

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EyeQatcher  30.08.2019, 09:09
@wushelse

Auf welcher Rechtsgrundlage kann bei erst spät feststehender Vaterschaft der Kindesunterhalt rückwirkend ab Geburt geltend gemacht werden?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes entsteht zwar bereits mit der Geburt des Kindes und wird auch zugleich fällig (BT-Drs. 13/7338, 31; Büte ua/Büte BGB § 1613 Rn. 21), der Anspruch kann aber erst ab Anerkennung (§ 1594 Abs. 1 BGB) oder ab Feststellung der Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 4 BGB) geltend gemacht werden. Für nichteheliche Kinder hat daher § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine große Bedeutung:
„(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen […] 2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.“
Die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB ermöglicht in Abweichung von der Regel nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB auch ohne Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen die rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts.
Hierzu hat bspw das OLG Schleswig (19.3.2007 – 13 UF 157/05, FamRZ 2007, 2102 [2103]) ausgeführt:
„Nach der genannten Vorschrift kann der Berechtigte für die Vergangenheit auch ohne Verzug, Rechtshängigkeit oder Auskunftsverlangen für den Zeitraum Erfüllung verlangen, in dem er aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
Das betrifft vorliegend den gesamten Zeitraum, bevor der Beklagte die Vaterschaft anerkannte, denn erst mit der Anerkennung stand die Vaterschaft des Beklagten fest, § 1600 d Abs. 4 BGB.“ (Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass statt der an sich zutreffenden Vorschrift des § 1594 Abs. 1 BGB der für gerichtliche Feststellungen maßgebende § 1600 d Abs. 4 BGB zitiert wurde).
Ob die Gründe der Verhinderung in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Hierauf stellt das Gesetz nur in § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b bei „tatsächlichen Gründen“ ab (OLG Karlsruhe 12.9.2005 – 16 UF 153/05 Rn. 27).
Eine Aufforderung des Kindes/Beistands an den Putativvater, also an einen rechtlich noch nicht feststehenden Vater, zur Auskunftserteilung gem. § 1605 Abs. 1 BGB oder gar zur Unterhaltszahlung ist ohne rechtliche Wirkung. Sie muss ggf nach der Wirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung nachgeholt werden.
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wushelse  30.08.2019, 10:11
@EyeQatcher

es ist nett was du so zusammen kopierst, aber es ist wie ich dir sage. bis 18 hätte mutti den unterhalt einfordern können. hat sie das für die vergangenheit nicht eingefordert ist das verfallen. die geschichte ist durch. ab 18 hätte kind einfordern können. hat sie das bis dato nicht getan, ist auch hier der anspruch für die vergangenheit verfallen. unterhalt ist ab da fällig wo in verzug gesetzt wird. wenn kind also anspruch hätte im moment aufgrund von ausbildung oder schule, könnte ise dies ab heute geltend machen. so siehts aus.

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EyeQatcher  30.08.2019, 11:09
@wushelse

Ich habe meine Ausführungen hinreichend belegen können, Du die Deinigen hingegen in keiner Weise.

Da nützt es auch nichts, wenn Du auf Deiner Meinung beharrst.

Der Unterhalt steht dem Kind zu, nicht der Mutter. Daher gelten auch die entsprechenden von mir aufgeführten Regelungen, ob sie nun Deinem Rechtsempfinden entsprechen oder nicht..

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Bis sie 18 Jahre alt war, hätte die Mutter een Unterhalt fordern können. Hat sie nicht und wohl damit auch keinen Titel gegen dich erwirkt. Sonst hättest du mal was vom Jugendamt gehört.

Nun kommt deine Tochter und ist unterhaltsberechtigt, allerdings erst ab dem monat, an dem fordert- wenn sie noch in Ausbildung. Eine Ausbildungsvergütung ist ggf. anzurechnen, ebenso das Kindergeld. Und sie ist unterhaltsberechtigt gegen beide Eltern. Dh. wenn sie von dir Unterhalt fordert, dann muss sie dir Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen das Einkommen der Mutter hervorgeht. Dann solltest du einen Anwalt für Familienrecht kontaktieren, der dir bei der Berechnung hilft. Leider hat sie das Alter, bis zu dem das Jugendamt ihr kostenfrei helfen würde, überschritten.

Ohne die Unterlagen der Kindsmutter, ggf. Ausbildungsnachweis der Tochter geht gar nichts.

Du hast damals die Vaterschaft anerkannt? Dann sind die Forderungen hinfällig! Da du als Vater bekannt warst, hätte die Mutter entweder einen Titel erwirken müssen (30 Jahre gültig) oder jedes Jahr aufs Neue den Unterhalt geltend machen müssen. Ab dem 18 Geburtstag der Tochter hätte diese den Unterhaöt fordern müssen und zwar bis zu 3 Jahre lang, also bis sie 21 war. Jetzt mit 21 ist es für die Forderungen für die Vergangenheit zu spät.

Im Gegensatz zur Verwirkung tritt die Verjährung von Unterhaltsansprüchen frühestens nach drei Jahren ein. Liegen die Voraussetzungen der Verjährung vor, kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Die Einrede der Verjährung, also das Recht des Unterhaltsverpflichteten, die Leistung zu verweigern (vgl.  § 214 BGB), kann sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch außerhalb des Gerichtssaals erfolgen. Das Gericht berücksichtigt die Verjährungseinrede allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Verjährung ausdrücklich geltend macht. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen der Verjährung vorliegen.  Ist das der Fall, so hat das Gericht den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt abzuweisen.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2019/rueckwirkender-unterhalt/02/

Auch  Unterhaltsansprüche sind von der Antragstellung her an eine  Frist gebunden. Dies gilt allerdings  nicht für Kindesunterhalt. Ist das Kind dagegen, auch privilegiert volljährig, wird der Anspruch regelmäßig  nach drei Jahren verjähren. Die Forderungen aus der Zeit vor dem Antrag sind dann in aller Regel unwiderruflich verloren.

https://www.fachanwalt.de/magazin/familienrecht/unterhalt-einklagen

Was anderes wäre es, wenn das Kind (bzw. die Mutter) an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert gewesen wäre, da der Unterhaltsverpflichtete sich beispielsweise ins Ausland abgesetzt hat oder sonst nicht auffindbar oder bekannt war. Aber das scheint hier ja nicht der Fall zu sein?!

Du solltest dich aber auf jeden Fall an einen Fachanwalt wenden und vorerst die Einrede der Verjährung geltend machen für die Vergangenheit.

Ist die Tochter jetzt unterhaltsbedürftig, dann kann sie selbstverständlich Unterhalt für die Zukunft verlangen, wobei aber auch hier geprüft werden sollte, ob der Anspruch nicht dadurch verwirkt ist, weil sie jetzt erst damit ankommt und man nicht mehr damit rechnen musste Unterhalt zahlen zu müssen.


Daniel132075 
Fragesteller
 30.08.2019, 16:52

Genau so denke ich auch. Vielen dank

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Kessie1  30.08.2019, 17:39
@Daniel132075

Noch etwas gefunden, was das bestätigen würde:

Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren, wenn man sie nicht gerichtlich durchsetzt. Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern verjähren aber immer erst ab dem 18. Geburtstag. Ein Kind könnte theoretisch den gesamten aufgelaufenen Unterhalt bis zu seinem 21. Geburtstag geltend machen.

https://www.bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal/leben-und-wissen/nachtraeglich-kindesunterhalt-einfordern-48268558.bild.html

Und hier noch ausführlicher:

https://www.unterhalt.com/unterhaltsverjaehrung-und-unterhaltsverwirkung.html

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Wenn sie sich in Ausbildung befindet - z.B. Studium ( ohne eigenes Einkommen ) , dann hat sie auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater.

Alleine darüber zu diskutieren ist freundlich ausgedrückt nur bitter.

Übrigens mal ganz, ganz mager geschätzt - Deine Tochter hatte statistisch gesehen bis zum 18. Lebensjahr einen Unterhaltsbedarf von 130.000 Euro !!

https://www.familie.de/eltern/wie-viel-kosten-kinder-536481.html


wushelse  30.08.2019, 07:08

was tochter für die vergangheit an forderungen gehabt hätte ist uninteressant, wenn kein titel besteht und die forderung nicht immer wieder neu angemahnt wird jährlich.

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