Schenkung - Rückforderung bei Verarmung des Schenkenden?

3 Antworten

mach einen Kaufvertrag draus, dann hast du die Sorgen nicht

Quenobi05 
Fragesteller
 30.03.2022, 15:19

hm, es handelt sich um eine Geld-Schenkung :)

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CliffBaxter  30.03.2022, 15:23
@Quenobi05

ach so.. da geht das meist so unter der Hand, wenn es nichts schriftliches gibt..

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Quenobi05 
Fragesteller
 30.03.2022, 15:45
@CliffBaxter

bestimmt, aber wir wollen das mit einem Schenkungsvertrag über den Notar machen; Eltern - Sohn ; innerhalb von 10 Jahren können da 500.000 Euro steuerfrei verschenkt werden und es muss dem FA gemeldet werden.

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CliffBaxter  30.03.2022, 16:31
@Quenobi05

ja, wie gesagt, ich würde das nicht über einen Notar machen. Da es schenkungssteuerfrei ist, wird das FA ja nicht betrogen. Aber letztlich soll es jeder so machen, wie er es für richtig hält. LG

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Mir sind zwar keine Umstände bekannt, die einen solchen hervorrufen oder nötig machen würden

Das ist ganz leicht. Wird der Schenker innerhalb der 10-Jahresfrist selbst bedürftig und muss das Sozialamt für seine Kosten aufkommen, prüft das Sozialamt seine Vermögensverhältnisse 10 Jahre rückwirkend - und wenn festgestellt wird, dass hier eine Verarmung vorliegt, wird die Schenkung zurückgefordert bzw. amtlich aufgehoben (Immobilien). Siehe dazu u.a. § 528 BGB i.V.m. § 93 Abs. 1 SGB V.

Welche Konsequenzen hätte dies für Beschenkte, insbesondere in dem Fall, dass der Schenkungsbetrag nicht mehr komplett vorhanden ist? 

Das ist dann das Problem des Begünstigten.

könnte auch die Summe, die vom Beschenkten bereits ausgegeben wurde, vom Gläubiger zurück gefordert werden?

Ja. Wobei allerdings diese Rückgriffsoption mMn ausschließlich in der besagten Falllage eintreten kann.

Quenobi05 
Fragesteller
 30.03.2022, 15:13

ok, lieben Dank! das hilft mir weiter

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bzw. etwaige Gläubiger einen solchen Widerruf fordern können.

Das kann ich mir gar nicht vorstellen! Zwischen Gläubiger und Beschenktem existiert keinerlei Rechtsverhältnis.

FordPrefect  30.03.2022, 15:05

Zitat:

"Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern."

Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html

Und ist der Schenker zum Sozialfall geworden, tritt das Sozialamt rechtlich an dessen Statt.

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Quenobi05 
Fragesteller
 30.03.2022, 15:08
@FordPrefect

lieben Dank! die Frage, die sich mir dann stellt ist: was wäre ,wenn der Beschenkte bereits die Hälfte der Schenkung ausgegeben hätte? müsste der Beschenkte dann die volle Summe zurück zahlen oder nur das, was noch übrig ist?

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verreisterNutzer  30.03.2022, 15:13
@FordPrefect

Das, was du zitiert hast, ist mir klar. Aber bist du sicher, dass das Sozialamt die Schenkung zurückfordern kann?

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FordPrefect  30.03.2022, 15:14
@Quenobi05

Das unterläge m.E. der Einzelfallentscheidung. Die Schenkung könnte aber wohl auch insgesamt zurückgefordert werden. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 6.9.2005 (Xa ZR 6/09) die Haftung des Beschenkten dahingehend eingeschränkt, das dessen Leistungsfähigkeit durch die Rückforderung nur bedingt beeinträchtigt werden kann.

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Quenobi05 
Fragesteller
 30.03.2022, 15:06

lieben Dank für die Einschätzung. Ich glaube das ja auch nicht, aber in der Juristerei ist ja alles möglich.

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