Problem bei Privatverkauf, wer ist im Recht?
Hallo, folgendes Problem. Ich habe ein elektronisches Gerät über Ebay Kleinanzeigen verkauft. Bei mir hat es 100 Prozent funktioniert, deshalb habe ich es als wie neu verkauft. Der Käufer sagt nun es ist defekt und will es zurück geben. Wer ist da jetzt im Recht? Es könnte ihm ja auch runtergefallen sein.
2 Antworten
Ihr seid beide im Recht (zumindest von der Theorie her) 😉
Die Frage ist, wann ist der Artikel bei ihm angekommen und wann hat er sich beschwert?
Würde der Defekt direkt bei Anlieferung bemerkt haftet der Frachtführer (§ 425ff HGB). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Artikel ordnungsgemäß gesichert verpackt wurde und der Frachtführer den Artikel nicht direkt beschäfigt hat (bspw ein Verkehrsunfall).
Dann musst Du den Artikel zurücknehmen und Dein Recht gegenüber des Frachtführers geltend machen, sofern die Sendung ausreichend versichert war.
Nur wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (bist Du nicht!) (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
Jedenfalls hat der Käufer (!) die Beweispflicht dafür, dass das Objektiv bei Gefahrübergang mangelbehaftet war (Grundgedanke aus § 363 BGB )
Quelle
Du bist aber gut, denn das hättest du in deiner Frage erwähnen sollen, dass der Käufer das bei dir per Abholung gekauft hat.
Dann hättest du dir deine Anzeige ausdrucken sollen, den Käufer unterschreiben lassen, dass er das Gerät vor Ort geprüft hat und es so gekauft hat und du das Geld in Bar erhalten hast und dann auch Deine Unterschrift..
Dann hättest du das Theater hinterher nicht.
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Bei privatverkauf sollte die Rückgabe ausgeschlossen sein. Deswegen hatte er ja die Chance sich den Artikel anzuschauen und ggfs testen
Der Artikel wurde abgeholt bei mir zuhause.