Kindesunterhalt bei Heirat des betreuenden Elternteil - Schulden?
Hallo, ich hab versucht mich in die Thematik einzulesen und habe verstanden, dass bei neuer Heirat des betreuenden Elternteil kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss besteht. Der Kindesunterhalt selbst bleibt davon ja unberührt, nur dass der Staat nicht mehr "Vorschuss leistet".
Die unterhaltspflichtige Elternteil hat sich auch dazu bereit erklärt das alleinige Sorgerecht an den betreuenden Elternteil zu übertragen und der Kindsnachname wird geändert in den des betreuenden Elternteil.
Der Unterhaltsvorschuss kann ja vom Staat / Jugendamt zurück gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige irgendwann wieder in der Lage ist arbeiten zu gehen (chronisch krank mit mehreren Attesten durch Fachärzte und medizinischen Dienst).
Wie aber ist das bei dem fortlaufenden Kindesunterhalt nach der Heirat - ohne Unterhaltsvorschuss? Wer ist hier der Gläubiger? Das Kind? Was passiert mit dem Unterhaltsvorschuss und dem fortlaufenden Kindesunterhalt nach Heirat falls der Unterhaltspflichtige niemals wieder Einkommen über dem Selbstbehalt hat, mangels Arbeitsfähigkeit?
2 Antworten
Wenn der betreuende Elternteil wieder heiratet, dann entfällt der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.
Das ändert aber ja generell nichts an der Verpflichtung des anderen Elternteiles den Unterhalt zu zahlen.
Nur offenbar kann er dies ja nicht, sonst hätte es keinen Unterhaltsvorschuss gegeben.
Nun muss also der betreuende Elternteil zusehen, ob der andere Elternteil nicht doch irgendwie oder irgendwann zahlen kann. Die Frage ist ja Warum zahlt der Elternteil keinen Unterhalt?
Mit der gemeinsamen Sorge oder einer Einbenennung hat das ja nichts zu tun. Solange der neue Mann der Mutter das Kind nicht adoptiert, bleibt der leibliche Vater auch der rechtliche Vater und ist halt verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Aber vielleicht ist da auch nie was zu holen, weil der Vater aus welchen Gründen auch immer nicht arbeiten kann...
Das Kind ist Gläubiger, vertreten durch ein Elternteil oder das Jugendamt oder eine Anwältin. Es kann eine Beistandschaft beantragt werden. Beim Jugendamt ist die kostenlos. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird entweder zurückgefordert oder erlassen. Das handhaben Jugendämter verschieden. Hat der Unterhaltspflichtige wieder Einkommen und ist leistungsfähig, geht der laufende Unterhalt immer vor. Allerdings muss ein Unterhaltstitel bestehen.