Hochzeit der Schwester Sonderurlaub gesetzlich?

3 Antworten

Das kommt - wie so oft "darauf an" ...

Der Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub ist nicht verbindlich gesetzlich geregelt.

Zwar gibt es eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung", in der es in Satz 1 heißt:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Zu den Fällen, auf die diese Bestimmung anzuwenden ist, zählen z.B. die eigene Hochzeit oder die näher Verwandter, Todesfälle im engen Verwandtenkreis, Geburt eigener Kinder, notwendige Arztbesuch während der Arbeitszeit usw. (nicht aber Verhinderung en wegen Unwetter, Stau usw.).

Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber vertraglich ganz ausgeschlossen oder durch eigene einzel- oder tarifvertragliche Regelungen ersetzt werden.

Wenn es weder einen solchen vertraglichen Ausschluss noch eigene einzel- oder tarifvertragliche Regelungen zum Anspruch auf Sonderurlaub gibt, dann kannst Du beim Arbeitgeber Anspruch auf Sonderurlaub für eine Hochzeit - die eigene und die naher Verwandter (Eltern - auch bei Silber- oder Goldhochzeit, Geschwister, Großeltern) - beantragen.

Wurde die Anwendung von BGB § 616 aber ganz ausgeschlossen oder gibt es einzel- oder tarifvertragliche Regelungen, die den Punkt "Sonderurlaub bei Hochzeit" (eigene, nächste Verwandte) nicht enthalten, dann hast Du auch keinen Anspruch auf Sonderurlaub und bist darauf angewiesen, Urlaub nehmen zu können (und vom Arbeitgeber bewilligt zu bekommen - was er wie bei jedem Urlaub muss, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

Letztendlich geht es dabei um die Frage, ob der § 616 BGB greift. Dieser sieht bezahlte Freistellungen für Fälle vor, in denen der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird".

Zum einen kann dieser Paragraph im Arbeits- oder einem Tarifvertrag auf ganz konkrete Fälle deutlich eingeschränkt werden. Zum anderen ist eben die Frage, ob die Eheschließung der Schwester wirklich ein solcher Grund ist.

Die eigene Eheschließung wird dabei von der Rechtsprechung durchaus bejaht, da man nun mal nicht heiraten kann, ohne selbst beim Standesamt anwesend zu sein. Deine Schwester hingegen kann durchaus auch in deiner Abwesenheit heiraten.

Wenn es also nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, dass die Eheschließung von Geschwistern einen Anspruch auf Sonderurlaub gemäß dieser Regelung auslöst, sehe ich echt schwarz dafür, dass du dafür einen solchen zusätzlichen Urlaubstag bekommst.

Bleibt somit, dass du dort regulär Urlaub nimmst, von deinem regulären Jahresurlaubsanspruch. Dabei gilt, dass dieser grundsätzlich genehmigt werden muss, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Und inwiefern die betrieblichen Gründe für die Ablehnung ausreichen, müsste man dann noch mal gesondert anschauen, je nachdem, welche Gründe der Arbeitgeber vorbringt.


Familiengerd  19.05.2024, 20:44

Wenn BGB § 616 anzuwenden ist, dann besteht Anspruch auf Sonderurlaub auch bei der Hochzeit von Geschwistern.

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Nein. Nur einen Tag bei Tod der Eltern und Kindern.