Fahrerflucht? Was erwartet mich?
Hallo,
Ich habe heute ein Auto beim rückwärtsfahren leicht angefahren (kleiner Blechschaden). Ich habe meine Telefonnummer hinterlassen da keiner in der Nähe war. Die Besitzerin hat die Polizei gerufen, möchte aber keine Anzeige stellen. Die Polizei aber möchte mich wegen Fahrerflucht anzeigen. Die Besitzerin des geschädigten Wagens ist sehr freundlich und wir klären gerne alles ohne die Polizei. Was erwartet mich? Kann mir vielleicht jemand helfen?
Vielen Dank!!!
8 Antworten
Die Besitzerin des geschädigten Wagens ist sehr freundlich und wir klären gerne alles ohne die Polizei.
Das spielt absolut keine Rolle. Das Delikt um das es geht (§ 142 StGB) ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus ein Verfolgungsinteresse hat. Dieses wird durch das öffentliche Interesse an der Tat begründet. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung im Interesse der Allgemeinheit ist. Schließlich erwartet man, dass jemand der Unfallflucht begeht dafür auch zu Verantwortung gezogen wird (so grundsätzlich und unabhängig von deinem Fall).
Sobald die Polizei Kenntnis von einer solchen Tat hat wird von Amts wegen eine Anzeige gefertigt. Das könnt ihr auch nicht aufhalten.
Was dich erwartet ist also der Strafrahmen gem. § 142 StGB und zwar
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder […] Geldstrafe
Beträgt der Schaden am anderen Fahrzeug mehr als 1.300€ droht dazu noch die Entziehung des Führerscheins gem. § 69 StGB
Du hast deine Telefonnummer hiterlassen aber dich nicht bei der Polizei gemeldet!
Also Fahrerflucht! -'Zettel allein reicht nicht!
Weis man eigentlich, lernt man eigentlich!
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Was wäre nun gewesen, wenn jemand den Zettel entfernt hätte oder er wäre unleserlich geworden durch Regen/Schneefall?
Jetzt kassierst du deine Punkte (3 Stück), kriegst deine Strafe (Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren) und beim nächsten mal machst du es hoffentlich richtig!
Daran gibts auch nichts zu rütteln, du hast dich falsch verhalten - das ist eine Straftat!
Mit dem Hinterlassen deiner Erreichbarkeit hast du schon 50 Prozent deiner Pflichten erfüllt. Das Gesetz sieht es nur vor, dass du nach einer gewissen Wartezeit dich bei der Polizei meldest. Da die Geschädigte keinen Strafantrag stellt, gehe ich sehr davon aus, dass die Staatsanwaltschaft da kein Verfahren eröffnet.
Ja, aber hier haben wir den durchgeführten Willen des Unfallverursachers, sich seiner Verantwortung zu stellen, statt wie Millionen anderer einfach wegzufahren. Wenn das mit Unfallflucht gleich gesetzt würde, kann jeder sein Glück in der Flucht versuchen und damit auch noch durchkommen!
Wenn das mit Unfallflucht gleich gesetzt würde
Das wird es, allerdings kann auf Grund von Einsicht und Reue ein mildes Urteil gesprochen werden. Nicht ohne Grund hat der Richter bei den Strafzumessungen im StGB einen grossen Handlungsspielraum, und der Staatsanwalt die Möglichkeit mittels Strafbefehl das Verfahren abzukürzen, und somit dem reuigen Täter weitere Kosten für ein Hauptverfahren zu ersparen.
Das ist völlig egal, es gibt die Rechtsprechung mehrerer OLG, wo das nicht ausreicht. Der Täter kann ja jederzeit seine Meinung ändern. Er kann behaupten das jemand anderer seine Nummer dort hinterlassen hat, er kann behaupten nur Zeuge zu sein, der aber doch nichts genau gesehen hat. usw. Das ist schon vorgekommen.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigtena) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war undb) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
Nicht gut
Geldstrafe im schlimmsten Fall bis zu 3 Jahre Haft, ferner kann dir der Führerschein abgenommen werden
ganz so schlimm wird es wohl nicht kommen aber Teuer wird es in jedenfall
Einen Zettel hinterlassen bei Missgeschicken davon wird genau deswegen immer abgeraten ruft der Unfall Gegner die Polizei wird das immer als Fahrerflucht gewertet
fürs nächste mal kannst du die Autobesitzerin selbst nicht erreichen rufe selbst die Polizei
Die Polizei aber möchte mich wegen Fahrerflucht anzeigen
Die Polizei möchte nicht, sie MUSS. Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes, § 142 StGB, ist ein sogenanntes Offizialdelikt, und muss von Amts wegen verfolgt werden.
Es sollte langsam allgemein bekannt sein, das ein Zettelchen unter dem Scheibenwischer nicht ausreicht, um den Halter von einem an seinem Fahrzeug verursachten Schaden in Kenntnis zu setzen. Das Zettelchen kann z.B. vom Fahrer unbemerkt bei der nächsten Fahrt fliegen gehen, oder ein Passant nimmt ihn mit (auch schon vorgekommen).
Vielmehr hat der Verursacher alles zu unternehmen, was auch die Polizei unternehmen würde, um den Halter vor Ort festzustellen.
Da hört die Kunst aber meist beim Klingeln in der Nachbarschaft schon auf.
Eine Halterabfrage kann nur die Polizei tätigen.
Also, was liegt dann näher, als selber die Polizei zu verständigen?
Mit dem Hinterlassen deiner Erreichbarkeit hast du schon 50 Prozent deiner Pflichten erfüllt.
Aber eben nicht 100%
Das Gesetz sieht es nur vor, dass du nach einer gewissen Wartezeit dich bei der Polizei meldest.
Nein, es sieht eine ganze Menge anderer Dinge auch noch vor.
Lies mal selber § 142 StGB.
Da die Geschädigte keinen Strafantrag stellt, gehe ich sehr davon aus, dass die Staatsanwaltschaft da kein Verfahren eröffnet.
§ 142 StGB ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt und MUSS nach Kenntnisnahme durch die Behörden verfolgt werden. Darauf hat der/die Geschädigte gar keinen Einfluss. Über eine Einstellung entscheidet nur der Staatsanwalt.