Ärztliche Erstuntersuchung?

Hallo, ich bin minderjährig und beginne dieses Jahr eine Ausbildung im Rettungsdienst. Die Ausbildung findet im Land Sachsen-Anhalt statt, ich wohne allerdings im Land Brandenburg.

Auf der Website des zuständigen Gesundheitsamts stehen folgende rechtliche Grundlagen:

  • § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
  • Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (KJGDV)

Da ich minderjährig bin, benötige ich diese Untersuchung gemäß § 32 Erstuntersuchung des JArbSchG. Dieser Paragraph besagt:

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

§ 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) sagt folgendes:

Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Diese Untersuchung wird für Kinder in Tagesbetreuung grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln dazu den Gesundheitsämtern jährlich zum 1. Juni:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. gegenwärtige Anschrift des Kindes im Alter vom 28. bis 40. Lebensmonat sowie
  7. Vor- und Familienname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchung einschließlich der Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch. Bei den Untersuchungen ist der Impfstatus zu überprüfen und nach Zustimmung der Sorgeberechtigten zu ergänzen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sorgeberechtigten mitzuteilen. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kindern mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch.

Auf einer Website des Gesundheitsamts eines anderen Landkreises habe ich folgendes gefunden (Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend):

1. Ärztliche Untersuchungen
1.1 Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.

Da ich auf einem Gymnasium bin, findet bei uns keine Schulentlassungsuntersuchung statt.

Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich die Untersuchung auch bei einem niedergelassenen Arzt durchführen lassen oder muss ich zwingend zum Gesundheitsamt.

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Theoretisch darf das auch dein Hausarzt machen. Natürlich sollte er sich im Bereich JArbSchG und der Arbeitsmedizin schon etwas auskennen.

Also, einfach den Arzt ansprechen, ob er solche Untersuchungen durchführt. Das ist ja schleßlich kein Hexenwerk 😉

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Wenn du jetzt sowieso noch die Auskunft abgeben musst, dann frage bitte direkt den Gerichtsvollzieher. Dieser erklärt dir das so, dass du das dann auch direkt verstehst. Das ist der einfachste Weg.

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Der Rechtsbehelf sollte auf dem Schreiben stehen, welches du erhalten hast. Also einmal komplett lesen, verstehen und dann dementsprechend Einspruch einlegen. Kannst du das nicht alleine, dann wirst du wohl einen spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen müssen.

Was war es denn? Geschwindigkeit? Knapp über 400 € sind ja kein Pappenstiel 🙄

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Lass dir das Geld auf keinen Fall auf dein Konto überweisen. Lieber in bar geben lassen und dann selbst bei der Fahrschule bezahlen. Oder die Oma macht das bar.

Keine Bezahlung über das Konto, das wird dir sonst spätestens bei der nächsten Weiterbewilligung angerechnet werden.

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Das geht theoretisch auch ohne Fahrstunden, allerdings wird sich dein Fahrlehrer, welcher dich ja zur Prüfung anmelden muss, vorher überzeugen wollen, ob du die Anforderungen erfüllst. Die Einschätzung von diesem brauchst du also sowieso.

Die Anforderungen sind her gut beschrieben:

https://www.motorradfahrschule.net/aufstiegsmoeglichkeiten-der-zweiradklassen-motorradfuehrerschein/

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§ 246 StGB: Fundunterschlagung kann mit einer Geldstrafe und sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.

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Erst einmal nicht. Der Insolvenzverwalter wird allerdings, wenn er seine Arbeit gewissenhaft macht, dieses Veto gerichtlich klären lassen.

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Man muss nachweisen, dass man seinen festen Wohnsitz in Spanien hat. In der Regel bedeutet dies, dass man mindestens 6 Monate im Jahr in Spanien lebt.

Du musst dich dann bei der zuständigen Führerscheinstelle anmelden. Theoretischen & praktischen Unterricht musst du dann, wie auch in D, in einer Fahrschule absolvieren.

In einem autorisierten Gesundheitszentrum musst du dann einen Sehtest und eine Gesundheitsprüfung bestehen.

Du brauchst dann

  • Eine Ident-Nummer für Ausländer in Spanien (NE-Nummer)
  • Perso oder Reisepass
  • 2 Passfotos
  • Eine Meldebescheinigung, als Nachweis dass du in einer spanischen Gemeinde gemeldet bist

Gebühren fallen natürlich auch an 😉

Und das Schreiben hätte ich mir dann auch sparen können, steht ja alles im Link 😂🙄😂

https://www.spanienaufdeutsch.com/de/wissenswertes/detail/fuhrerschein-in-spanien/MzkzOQ==

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Nachbardach auf unserem Grundstück. Was kann man da tun?

Hallo an alle.

Vorab. Es ist das Land Hessen.

vor einem Jahr habe ich ein Grundstück erworben wo jetzt das Haus bald fertiggebaut ist.

Das Grundstück war ehemals mit dem Nachbargrundstück zusammen. Erst im späteren Verlauf wurde das Grundstück in zwei aufgeteilt.

auf dem Nachbargrundstück bestand vor der Teilung bereits ein Haus und eine Garage mit Wellendach.

Die Teilung erfolgte so, dass man Randsteine die ungefähr in der Mitte des Grundstückes war, als Orientierung nahm und dort dann die Grenzpunkte setzte.

So weit so gut

Nun habe ich angefangen mit dem Bagger auf meinem Grundstück den Garten zurechtzumachen.

Am Abend sprach mich der Nachbar motzend an, dass ich einen Teil seines Grundstückes umgegraben hätte. Nach etwas Diskussion war mir das zu blöd und spannte eine Schnur von einem Grenzpunkt zum anderen. Siehe da, ich war perfekt auf meiner Grenze und dann ist aufgefallen, dass Ca. 30 cm. seines Garagendaches, auf unser Grundstück ragt.

das mit dem Garten haben wir geklärt gehabt. Eigentlich wollt ich kein Fass auf machen, wegen seinem Dachüberstand, aber als ich ihm höflich sagte, dass er ja bitte die Entwässerung der Garage nicht auf unser Grundstück machen solle sondern abändern solle, weigerte er sich total.

jetzt habe ich einen mürrischen Nachbarn. Ich werde natürlich weiterhin versuchen es mit ihm nett zu klären, aber ich wäre erfreut, eure Meinung zu hören und eventuelle Schritte die man hier machen kann oder eben nicht (oder Erfahrungswerte).

im Internet konnte ich leider so eine Konstellation nicht finden.

Danke für eure Antworten

das Bild ist das Dach was rüber ragt zu uns. Die Garagenwand wäre die Grenze und das Dach ist drüber. Plus Entwässerung auf unserem Grundstück.

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Yumitori hat dir ja schon den entscheidenden Tipp gegeben.

Wende dich mit deinem Anliegen an die städtische Baubehörde und lass dich dort zu deinem Anliegen beraten. Dazu sind die Mitarbeiter nämlich auch da (außer ☕ trinken).

Dann hast du eine professionelle Einschätzung, die dir wahrscheinlich an ehesten weiter hilft.

Alternativ kannst du auch für geringes Entgelt auf Plattformen wie

https://www.frag-einen-anwalt.de/

dein Anliegen schildern. Dort antworten die passenden Anwälte dann innerhalb kürzester Zeit.

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Tolle Idee! Wahrscheinlich haben die Polizisten noch nie davon gehört, dass solche illegalen Einrichtungen auch per BT oder Schalter bedient werden können. Aber egal, hat man die Vermutung, dass irgendetwas an dem Fahrzeug manipuliert wurde, dann geht das Fahrzeug (kostenpflichtig für dich) zum Gutachter.

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Sofort an das Amt wenden und einen Antrag aus Ratenzahlung stellen. Dieser wird auch mit passenden Raten bewilligt werden.

Allerdings solltest du diese auch zahlen können. Denn bei Nichtzahlung wird der Betrag dann in der Regel sofort fällig.

Aber das steht ja alles in den Bescheiden.

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Wer würde denn gerne unter anderem gegen den aktuellen Bundeskanzler ermitteln? Da macht man sich bei dessen Amigos keine Freunde.

In diesem Zusammenhang mag ich einmal an die Affäre um die Steuerfahnder in Hessen erinnern! Hier wurde ja auch zuerst ermürbt und jetzt kommen navch und nach die Abgründe ans Tageslcht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerfahnder-Aff%C3%A4re

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Natürlich kann man vermeintlich gelöschte Nachrichten wieder herstellen. Gerade ist die Möglichkeit bei Whatsapp in aller Munde. Hier, weil die Nachrichten halt nicht wirklich gelöscht worden sind, sondern sich immer noch in einem versteckten Ordner befinden. Das wird auch so von anderen Anwendungen praktiziert.

Einzig die Möglichkeiten "40 to-Presse" oder Mikrowelle schützen vor dem Auslesen alter Daten. Nun ja, vielleicht auch das mehrfache Überschreiben aller Daten.

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Du trödelst echt 10 Monate herum, bevor du die geforderten Unterlagen abgibst und fragst dich jetzt, warum dein Antrag noch nicht genehmigt wurde? Ich würde mal sagen, dass du das selbst verschuldet hast.

Immerhin hast du ja vorher noch keinen rechtsgültigen Antrag gestellt, sodass die mögliche Zeit bis zu Theorieprüfung ja auch noch lange möglich ist.

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Der Nachbar sollte sich alternative Beseitigungsmöglichkeiten für einen Radau-Auspuff auswählen.

Früher waren ja Bananen eine adäquate Möglichkeit, heute verwendet man wohl lieber hochfesten Bauschaum. Habe ich mal gehört.

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Da gibt es noch einiges mehr, was du als 15-Jähriger machen darfst.

Aber schau dir erst einmal an, wie die rechtlichen Bedingungen aussehen. Dann wirst du sicherlich im näheren Umfeld einiges an Jobmöglichkeiten entdecken. Gerade im Einzelhandel finden sich viele Möglichkeiten.

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeitsrecht/Beschaeftigung_von_Minderjaehrigen.pdf

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