Wir haben uns preislich geeinigt und machten einen Kaufvertrag vom ADAC, wo keine Haftung für Sachmangel übernommen wird.
Private Verkäufer können die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließen.
Die zugesicherte Beschaffenheit der Kaufsache muss jedoch auch bei Privatverkäufen vorhanden sein.
Ich versicherte ihm aber mündlich, das ich da nix Nachlackiert habe und das das Dach zwar alt aber dicht sei. Zumindest habe ich bis dato keinen Wassereinbruch gehabt.
Bei einem 30 Jahren alten Cabriolet mit Original-Verdeck gehört eine leichte Undichtigkeit sicher zur gewöhnlichen Abnutzung.
Nun kam ein Interessent, schaute sich das Fahrzeug an, machte eine Probefahrt. War insgesamt drei Stunden mit einem Freund vor Ort. Ein paar Sachen sind ihm aufgefallen, wie zum Beispiel das der Wagen wohl mal lackiert wurde, sowie das Dach das noch das erste war.
Mängel, die dem Käufer bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, kann dieser später nicht mehr als Mängel geltend gemacht werden.
Da er selber in einer Werkstatt arbeitet, hat er den Wagen von einem Gutachter der vor Ort war begutachten lassen und es wurden angeblich viele Mängel gefunden, wie zB. Durchrostungen am Unterboden, Lackdichte passte nicht, Kat wäre leer geräumt wurden.
Wenn der Käufer selbst in einer KFZ-Werkstatt arbeitet, muss er sich fragen lassen, warum er so gravierende Mängel wie Durchrostung des Unterbodens bei der Begutachtung festgestellt hat?
Du schreibst:
Kurzum das Auto wäre Schrott und ich sollte ihm das Geld zurückerstatten oder er Schaltet einen Anwalt ein.
Du kannst dem Theater gelassen entgegen sehen.
Die Rechtslage:
Ist die Sache mangelhaft, muss der der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Kaufvertrags gewähren. Das sieht der Gesetzgeber so vor.
Hierdurch soll dem Verkäufer letztmalig die Möglichkeit gegeben werden, den Vertrag doch noch erfüllen zu können.
Der Verkäufer hat einen Rechtsanspruch auf Nacherfüllung des Vertrags.
Wird dem Verkäufer dieses Recht verwehrt und fordert der Käufer den Kaufpreis zurück, hat er seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer verwirkt.
Sowohl das Recht auf Nachbesserung, als auch den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.
§ 442 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Kenntnis des Käufers(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.
2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Bei einem 30 Jahre alten Fahrzeug, das nicht ausdrücklich als restauriertes und historisches Fahrzeug angeboten und verkauft wurde, muss ein Käufer mit allgemeinem Verschleiß rechnen.
Du schreibst:
Zwei Tage später rief der Käufer mich nun an, und meinte , das der Wagen nicht mehr vernünftig läuft und das Standgas nicht hält.
Da er selber in einer Werkstatt arbeitet, hat er den Wagen von einem Gutachter der vor Ort war begutachten lassen .........
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein privater Auto-Verkäufer nicht über die nötige Fachkompetenz verfügt, um später auftretende Mängel vorhersehen zu können.
Der Käufer hat den Wagen hinreichend begutachtet und eine Probefahrt gemacht. Da es für den Käufer nichts zu beanstanden gab und er das KFZ im Anschluss gekauft und bezahlt hat, war der Wagen zum Zeitpunkt der Übereignung nicht zu beanstanden.
Warum im Nachhinein der Motor nicht mehr rund läuft oder Probleme mit dem Standgas auftreten, muss der Käufer nicht vorhersagen können.
Für mich sieht es fast so aus, als hätten Amateure versucht Einstellungen an Motor und Vergaser zu optimieren. Ohne Erfahrung kann man sich dabei schnell verzetteln. Am Ende des Tages ist alles nur noch verstellt.
Haftung bei Mängeln und UnfallschädenWichtig: Der Verkäufer muss dem Käufer in jedem Fall alle ihm bekannten Mängel und (auch geringfügige) Unfallschäden ungefragt nennen.
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/gebrauchtwagenkauf/kfz-kaufvertrag/#haftung-bei-maengeln-und-unfallschaeden
Gut zu wissen: Mängel, die dir selbst nicht bekannt waren, kannst du natürlich auch nicht nennen.
Vorwerfen alleine reicht nicht. Der Käufer muss im Zweifel beweisen, dass du Mängel arglistig verschwiegen und den Käufer mit Vorsatz getäuscht hast.
Meine persönliche Meinung ist:
Käufer, die bellen, beißen nicht. Und wer mit einem Anwalt droht, erteilt erfahrungsgemäß kein Mandat.
Du schreibst:
Habe bei Kleinanzeigen einen 30 Jahre altes Golf 1 Cabrio inseriert. Hatte den Wagen selber nur ein halbes Jahr, da ich zu wenig Zeit hatte und habe wollte ich das Cabrio nun wieder verkaufen.
Zu wenig Zeit - wofür? Klingt so, als müsste doch einiges an Reparaturen gemacht werden.
Welcher Zustand wurde im Kaufvertrag vereinbart?