Ist das normal das man so früh losfahren muss zur Arbeit?

Ich muss Minimum 1 Stunde vorher losfahren, selbst das ist knapp berechnet man braucht ja einen kleinen Puffer, zur Not setze ich mich paar Minuten im Pausenraum und trinke was wenn noch ein wenig Zeit ist.

30 km Arbeitsweg mit Auto, Sicherheitsschuhe umziehen, dann vom Parkplatz zur Firma rein und in meine Abteilung laufen und da darf ich zu Arbeitsbeginn erst stempeln.

Letzte mal bin ich 1h 15 Minuten vorher los gefahren das hat genau gepasst wenn man keine Hektik will und noch paar Minuten sich hinsetzt im Pausenraum einen warmen Kakao trinkt. Rückweg bis ich im Auto sitze und losfahre ist es dann auch 15 Minuten nach Arbeitsende und nach Hause fahren.

So gesehen bin ich ab 4:45 auf dem Weg zur Arbeit und habe erst um 16:00 Uhr richtig frei wenn ich zu Hause bin. Kriege aber nur 8h 15min bezahlt auf 13,50€ brutto . 6:00 - 15:00 Uhr dabei 2x Pause.

Jetzt war Donnerstag wenigstens Feiertag.

Wie soll man das die ganze Woche durchstehen bis endlich Freitag Abend ist um mal 2 Tage frei zu haben ? Man hat nur paar Stunden am Abend wirklich frei und muss dann früh ins Bett um wieder zur Arbeit gehen .

Es sind nur mal paar Minuten fürs trinken oder auf Toilette gehen in der Arbeitszeit okay. Ansonsten durchgehend eintönig Ware scannen, im Regal einfüllen wo es hin muss, dort wieder die Nummer scannen. Und jedes mal den leeren Einkaufswagen vollpacken.

Und nein, trödeln oder am Handy spielen dabei ist nicht, an der Karte mit der man sich einloggt sehen die was man selber am Ende des Tages geschafft hat, da wird auch was gesagt wenn man nur drei Wagen oder so voll gemacht hat und den Rest des Arbeitstages verplempert hat.

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Es ist genauso normal wie pausenlos Fragen zu stellen, ob etwas normal ist, und dann auch noch wie so oft in der falschen Kategorie: Wenn man nichts Besseres zu tun imstande ist, macht man das, ansonsten tut man lieber was Besseres.

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Surprise, Surprise, der Strafrechtler. Eventuell noch Verwaltungsrechtler, aber mit dem kann der Strafrechtler dann auch selbständig zusammenarbeiten.

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Klar, warum nicht? Wenn sie davon ausgeht, dass eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht? Kann aber auch sein, dass man einfach Strafbefehl macht. Strafe kommt auf Umstände an. Vielleicht 30 Tagessätze.

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In Deutschland erfolgt die Ausbildung für alle Volljuristen gleich, egal ob du danach zum Gericht, zur Staatsanwaltschaft oder in die Rechtsanwaltschaft willst. Darum gibt es eine Zeit, während der du mal bei Gericht, mal bei Staatsanwaltschaft und mal bei Rechtsanwaltschaft Station machst. Das kann man dann zum Beispiel Referendar oder Rechtsreferendar oder Stationsreferendar nennen, davon abgesehen sind das aber tatsächlich auch schon Juristen beziehungsweise Diplomjuristen, Dipl.-Jur.

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Ja. Nein. Ja. Nein.

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Sie haben es nicht besonders klug formuliert, aber ein Anspruch auf die Ware besteht nicht. Bei einem derartigen Preisfehler könnte man sogar argumentieren, dass eine Stornierung (Anfechtung) nicht einmal nötig wäre, da ohnehin klar ist, dass der Preis nicht richtig sein kann. Einige würden sogar so weit gehen, dass es sich bei einem derart niedrigen Preis schon bald um eine Schenkung handelt, die wiederum sowieso nicht wirksam ist, solange nicht notariell beurkundet oder vollzogen.

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Kann sein, kann aber auch nicht sein. Wenn sie dich nicht anzeigen, wird auch nichts kommen. Wenn sie dich anzeigen, wird was kommen. 🤷

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Die Einzigen, die übertreiben, sind die, die immer wieder dieselben Fragen hier stellen und damit selbst das Übertreiben übertreiben. Niemand nimmt sich die Sache, vorgeblich, so zu Herzen wie diese selbsternannten Engel, die immer aufs Neue Partei für die Besoffenen da ergreifen wollen. Das sind in der Situation ganz banal bescheuerte Leute gewesen, die ihre Konsequenzen tragen werden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

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Was soll das schon wieder für eine Frage sein? Ja, es ist selbstverständlich legitim, so zu denken? Ja, es gibt andere, die anders denken und WG toll finden? Shyce, es wird echt immer schlimmer hier.

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Ich meine die Antwortenden hier. Du hast sie ignoriert, anstatt direkt dort zu sagen, was dir noch unklar ist, und hast lieber stumpf die Frage neu eingestellt. Wenn Fragende ein bisschen mehr Interaktion liefern würden, hätten Antwortende auch wieder mehr Spaß und Lust daran, anderen qualifiziert zu helfen. So dagegen kann man doch genauso gut mit der Wand reden.

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Fuck, man muss wirklich kein Genie sein, um sich klarzumachen, dass so eine Zeitung auch einfach für beide Fälle schon Urteile fertig schreiben kann. Es ist das hier wieder ein wunderschönes Beispiel dafür, was sich gf.net für Shyce einhandelt, mit dem Weg, den es beschreitet.

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Die meisten Verträge muss man überhaupt nicht unterschreiben, von daher ist es in den meisten Fällen eh egal. Könnte genauso gut gültig sein, wenn ihr nur telefoniert habt.

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Deine Ausführungen sind unklar. Bis jetzt steht da nichts, was darauf hindeutet, dass bereits ein Versäumnisurteil ergangen sein müsste. Gab es schon einen Termin, bei dem der Beklagte säumig war?

Nach dem, was du schreibst, scheint das nicht der Fall zu sein. Einerseits sagst du, Versäumnisurteil würde ja nach zwei Wochen ergehen, und es wären ja schon sechs vergangen. Andererseits sagst du, dass du vor gerade einmal sechs Wochen überhaupt Klage eingereicht hast.

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Kommt doch wie immer darauf an, ist das nicht logisch? Wenn dich die entsprechenden Leute sehen, kann es sein, dass du mit dem Basey runtergeholt wirst. Ansonsten kann es auch einfach sein, dass du das Fahrrad wieder los bist und dir das Geld von deinem Verkäufer zurückholen musst. Es kann außerdem sein, dass man dich des Diebstahls und/oder der Hehlerei bezichtigt.

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Eine schwierige Rechtsfrage: ist Eigentumserwerb des Finders an der Fundsache ausgeschlossen weil der Eigentümer sein Eigentumsrecht nie verlieren kann (BGB)?

Hallo,

ich frage aus aktuellem Anlass, denn mein Fahrrad wurde gestohlen.

Ich habe den Diebstahl bei der Polizei angezeigt. Das Fahrrad ist nicht wertvoll, deshalb gehe ich nicht davon aus, dass das ins Ausland verschafft wird, sondern sich noch in der Nähe befindet.

Ich befürchte folgendes Szenario:

Ich sehe unterwegs zufällig mein Fahrrad. Ich sage dem Besitzer dass ich der Eigentümer bin und fordere Herausgabe. Der Besitzer sagt, er hat das Rad bei einer Polizeiversteigerung von Fundrädern gekauft. ER könne dies beweisen, er habe einen Kaufvertrag mit der Polizei.

Ich sage dass ich der Eigentümer bin und kann dies beweisen mit Kaufvertrag vom Fahrradladen.

Der Besitzer lässt sich nicht festhalten. Er will nicht warten bis die Polizei eintrifft. Der Besitzer versucht sich mit meinem Rad ohne weiteres zu entfernen.

Deshalb mache ich als Eigentümer Notwehr geltend und hau dem die Nase blutig damit er mein Fahrrad loslässt und nicht mit meinem Fahrrad verschwindet (gegenwärtige Gefahr, mildestes Mittel, notwehrfähiges Rechtsgut Eigentum, angenommen alle Voraussetzungen von § 32 StGB liegen vor).

Der Besitzer macht seinerseits Notwehr geltend weil er sich für den Eigentümer und er mich für einen Räuber hält und haut mir eine rein.

Jetzt die schwierige Frage: Wer ist Eigentümer? Wer darf sich auf Notwehr berufen?

Das Problem liegt am sich widersprechenden Wortlaut von § 935 (kein Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen) zu § 973 (der Finder erwirbt 6 Monate nach Anzeige des Fundes Eigentum an der Fundsache).

Es kann nicht zwei Eigentümer geben.

Meine Meinung: Ich bin nach wie vor Eigentümer und habe mein Eigentumsrecht nicht verloren, auch dann nicht wenn der Besitzer das Rad bei einer Polizeiversteigerung von Fundrädern erworben hat. Denn § 935 BGB schützt das Eigentum.

Fragen:

  • wer ist Eigentümer des Fahrrades?
  • wer darf sich auf Notwehr zur Sicherung von Eigentum berufen?
  • Handelt die Polizei rechtswidrig indem sie Fundsachen versteigert mangels hinreichender Gewissheit dass die Sache vom Eigentümer derelingiert wurde ?

Schwierig.

Wer kennt sich im Sachenrecht BGB aus ?

ps.: Da ich mein Fahrrad vor 7 Jahren neu für 199.- Euro kaufte rentiert sich keine teure Beratung durch einen Fachanwalt für Sachenrecht, deshalb hoffe ich dass mir hier im Forum jemand zur Klärung weiterhelfen kann.

Danke schon mal ...

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Mir ist die Frage spontan ein wenig zu umfangreich, aber kurz kann ich dich schon mal auf Folgendes hinweisen: Der Erwerbstatbestand im Fundrecht ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb. Der 935 bezieht sich dagegen auf den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge, und deshalb besteht da auch gerade kein Widerspruch. Dafür gibt es den Bereicherungsanspruch aus 977.

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Das hat man nun in einer Welt, in der man die Entwicklung von gf.net konsequent in der Realität nachzeichnet. Alle Ansprechstellen sind nur noch für einen jeden selbst da, um seinen Frust loszuwerden, und dass sie einem bitte brav alles beantworten.

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Es ist grundsätzlich sinnvoll, Recht durchzusetzen und sich dafür der Gerichtswege zu bedienen. Glücklicherweise leben wir unter der Herrschaft des Rechts.

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