Ohne konkrete Aufgabe kann Dir erstens sowieso keiner helfen und wenn Du "nix checkst", dann hilft es Dir auch nicht, wenn es jemand anderes für Dich macht. Dann hast Du es ja immer noch nicht verstanden. Sinnvoll ist also maximal Hilfe zur Selbsthilfe.

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Nein, die Vorsteuer wird nicht zurückgefordert, wenn das Unternehmen schlecht läuft.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt vorliegt. Das Unternehmen muss natürlich grundsätzlich zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sein, d. h. die Leistung darf (grob gesagt) nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Ob tatsächlich ein Umsatz generiert wird, steht insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft nicht zur Debatte.

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Laut dem ersten Buchungssatz wird bei der Ausgangsrechnung ja ein möglicher Skontoertrag angeführt, den das Unternehmen dem Kunden zur Möglichkeit stellen würde, wenn er fristgerecht bezahlt. Die Umsatzsteuer entsteht dann aus (Umsatzerlöse + Skontoertrag) * 0,2 richtig

Der Kunde zieht das Skonto bei Bezahlung der Rechnung ab. Die USt-Bemessungsgrundlage wird also gemindert.

Man würde doch bei Erstellung der Rechnung die Forderung in voller Höhe einbuchen und demgemäß auch die USt auf die volle BMG ohne Skonto. Erst wenn der Kunde das Skonto auch beansprucht, mindert sich die BMG nach § 17 UStG und es wäre ein Skontoaufwand beim Verkäufer zu erfassen.

Dein erster Buchungssatz ist also die ursprüngliche Verbuchung der Rechnung. Normalerweise halt ohne den separaten Skontoertrag, sondern mit 100% des Erlöses.

Bei Bezahlung der Forderung mit Skonto würde man buchen

Bank 970,00 I Forderungen LuL 1.000,00
Skontoaufwand 25,00 I
USt 5,00 I

Du bekommst ja 3% = 30,00 weniger.

So ist das jedenfalls in Deutschland üblich. Da Du von 20% USt sprichst, geht es wohl um Österreich. Aber die Systematik dürfte nicht so viel anders sein.

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Falls es um die Frage geht, welche Daten in eine Steuererklärung zu übernehmen wären, kann man entweder den Informationsservice der Rentenstelle nutzen https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ (und zwar die "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente)") oder den Belegabruf über elster-online. Den relevanten Betrag selbst ausrechnen ist nicht ganz einfach.

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Vermutlich schlicht ein Einstieg in den SmallTalk. Über irgend etwas muss man ja reden, weil mit Fremden schweigen gar nicht so einfach ist bzw. soziale Interaktion per se ja nichts schlechtes.

Ich kann verstehen, dass Dich das nervt, aber es wird kaum zu ändern sein, dass die Frage gestellt wird. Ändern kannst Du nur Deine Einstellung dazu. Evtl. gelingt es Dir, Dich nicht davon triggern zu lassen, sondern tatsächlich jedesmal freundlich und vielleicht eher beiläufig zu antworten. Das braucht sicher etwas Übung und es wird Tage geben, da gelingt es nicht. Aber einen Versuch mag es wert sein, oder?

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Eine Anzeige, auch anonym, ist grundsätzlich immer möglich. Das FA wird ihr aber nur dann nachgehen, wenn möglichst sachdienliche Hinweise gegeben werden. Nur auf den Zuruf "guckt mal, da ist was faul" wird in der Regel nichts passieren, da die Kollegen sich auch nicht gerade langweilen.

das FA könnte ja mit wenigen Klicks prüfen

der feuchte Traum eines Betriebsprüfers oder Fahnders - aber das FA hat keinen Zugriff auf private Accounts

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Das die Steuer niedriger ausfällt, wenn Zusammenveranlagung angekreuzt wird, jedoch nur für einen der Beteiligten Einkünfte angegeben sind, ist recht logisch. Denn die Einkünfte des Ehepartners können somit nicht berücksichtigt werden und der Splittingtarif wirkt sich unzutreffend voll aus.

Wenn man die Zahllasten gegeneinander vergleichen will, muss man schon die Werte aus zwei Einzelveranlagungen mit dem Wert aus der Zusammenveranlagung vergleichen.

Es kann auch dann noch eine Zusammenveranlagung gewählt werden (aber dann bitte mit vollständigen Zahlen für beide Partner), wenn bereits einer die Einzelveranlagung gewählt hat. Es darf nur noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegen.

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Du markierst schlicht den Punkt "neue Steuernummer beantragen".

Musst natürlich die Angaben darüber, wo die Steuernummer und das Bundesland gefragt ist, frei lassen. Die machst Du erst bei den Angaben zur neuen Steuernummer.

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Die Rechnung sollte auf den Namen der Frau (Betriebsinhaberin) lauten. Wer bezahlt, ist erstmal zweitrangig.

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Wie alle anderen schon schrieben, gibt es igE/igL nur bei Lieferungen und für die sonstige Leistung gilt 13b.

Was aber sowohl bei Lieferungen wie auch bei sonstigen Leistungen zu beachten ist: sie sind beide in den ZM zu erklären.

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Die Summe der positiven Einkünfte ist das, was der Name sagt. Du nimmst sämtliche positiven Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten und addierst diese. Hierbei werden Gewinne und Verlust innerhalb einer Einkunftsart verrechnet (horizontaler Verlustausgleich), vgl. BMF v. 03.11.2016 (BStBl I S. 1187), Rz. 16. Ergibt sich innerhalb einer Einkunftsart ein negativer Saldo, so wird dieser in die Berechnung der Summe der positiven Einkünfte nicht einbezogen (kein vertikaler Verlustausgleich).

Die Summe der positiven Einkünfte wird zur Berechnung der Ermäßigung bei gewerblichen Einkünften nach § 35 EStG benötigt.

Das zu versteuernde Einkommen ist das finale Ergebnis in der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die ESt. Hierfür werden alle Einkünfte zusammengerechnet (inkl. vertikalem Verlustausgleich) = Summe der Einkünfte, dann ein evtl. Entlastungsbetrag abgezogen = GdE, danach werden evtl. vorhandene Verlustvorträge abgezogen sowie die Sonderausgaben und agB.

Die Summe der positiven Einkünfte ist also weder das, was im Steuerbescheid unter "Summe der Einkünfte" ausgewiesen ist, noch das "zu versteuernde Einkommen".

Hiervon zu unterscheiden ist übrigens die positive Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a (Altersentlastungsbetrag). Zur Ermittlung dieser wird ein vertikaler Verlustausgleich aller übrigen Einkunftsarten neben denen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt und sie werden nur in die Berechnung einbezogen, wenn der Saldo positiv ist.

Verwirrt? Wäre verständlich. Aber hieran wird deutlich, dass man präzise mit den Begriffen sein muss.

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Die Renovierungskosten würden bei einem Verkauf, der nach § 23 steuerpflichtig ist, nur einbezogen, wenn es sich um Herstellungskosten handelt, entweder weil etwas neues entsteht oder weil die Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung den Betrag von 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Bewohnst Du die Wohnung selbst, kannst Du renovieren, so teuer wie Du willst, Du kannst es nicht steuerlich geltend machen (mit Ausnahme § 35a). Vermietest Du, kannst Du die Kosten der Renovierung als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Verkauf der Immobilien würden dennoch nur die AK/HK vom Kaufpreis abgezogen, allerdings hätten sich die Renovierungskosten hier anderweitig steuerlich ausgewirkt.

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Es ist tatsächlich so, dass nahezu jede Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und damit die Inanspruchnahme der Lohnsteuerklasse II ausschließt. Nähere Informationen auch hier zu Frage, was unter einer solchen Haushaltsgemeinschaft zu verstehen ist https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-12a/anhang-12a.html

Das hier zitierte BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815, sagt allerdings auch "An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt ..." (Rz 19 cc)

Inwieweit bei einer "typischen" WG eine getrennte Haushaltsführung im Sinne dieser Rechtsmeinung bestehen kann, vermag ich aktuell leider nicht zu sagen. Vielleicht kann aber die Steuerberaterin dazu näheres ausführen.

Für die finale Steuerbelastung spielt die Lohnsteuerklasse ja keine Rolle, allerdings wäre dem Mitbewohner dann auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verwehrt.

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Der Vorgang ist rein privater Natur und hat keinen Einfluss auf irgendwelche steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Allenfalls käme (rein rechtstheoretisch) eine Schenkung in Höhe der nicht geforderten Zinsen in Betracht, aber da der Betrag relativ gering ist und die Ausleihdauer ebenfalls, kommt da nichts verwertbares bei raus.

Für die Umsatzsteuer hat das Ganze, wie Mungukun schon schrieb, keinerlei Bedeutung. Für die Einkommensteuer im Ergebnis ebenfalls nicht. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kosten nicht in den betrieblichen Ausgaben auftauchen ;-)

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Wenn Du z. B. Miete von der Bank überweist. Dann mindert sich der Bankbestand. Mehr passiert in der Bilanz bei Aktiva und Passiva nicht. Der Saldo ist die Änderung im Kapital. (Die Miete ist Betriebsausgabe und mindert den Gewinn.)

Kaufst Du hingegen z. B. einen PC und bezahlst diesen per Bank, dann hast Du einen Aktiv-Tausch. Es ändert sich weder auf der Soll- noch auf der Habenseite per Saldo etwas. Die Buchung ist erfolgsneutral.

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Und warum gibt einem das Finanzamt das Geld eigentlich nicht einfach von sich aus?
Verstehe ich nicht... also klar die versuchen halt das Geld einzubehalten. Aber das ist nicht gerade korrekt oder was denkt ihr?

Das Finanzamt berechnet die Steuer individuell nach den von Dir gemachten Angaben. Die kann das Finanzamt gar nicht alle kennen, daher nicht ohne weiteres von Amts wegen eine Veranlagung durchführen.

Das Finanzamt arbeitet auf rechtlicher Grundlage und demnach durchaus "korrekt". Was nicht heißt, dass keine Fehler passieren, denn so ist das nun mal, wenn Menschen Entscheidungen treffen. Das Finanzamt versucht keineswegs "das Geld einzubehalten", aber nachtragen wird es Dir das Geld auch nicht.

Muss man wirklich nur dieses Formular ausgefüllt zum Finanzamt schicken?

Wenn Du nur Lohneinkünfte hast und sonst nichts beantragen willst, ja. Es sind keine weiteren Daten einzutragen, weil diese beim FA schon vorliegen und automatisch berücksichtigt werden.

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Grundsätzlich siehe anTTraXX. Hier noch ein paar Details:

Für die 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs entscheidend, also der Wert, der für den Neuwagen vom Hersteller angegeben wurde. Wenn Du nur 2.000 gezahlt hast, kann die 1%-Regelung ungünstig ausfallen. In jedem Fall wäre hier die sog. Kostendeckelung zu prüfen. Wenn die tatsächlichen Kosten nämlich geringer sind als der für die privaten Fahrten anzusetzende Anteil nach der 1%-Regelung, dann würden einfach die Kosten zu 100 % zugerechnet als Privatfahrten.

Kann ich egal wie ich mich entscheide sämtliche kosten absetzten von der Steuer ? Tanken etc.

Ja, mit der Einschränkung der Kostendeckelung bei der 1%-Regelung.

Wie nehme ich das Fahrzeug als Dienstwagen auf ? muss ich das melden oder nur einfach in dem Jahresabschluss mit angeben ?

Indem Du es als Anlagevermögen verbuchst. Eine gesonderte Erklärung ist nicht notwendig.

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Zunächst einmal ist von Bedeutung, wie die Aktien in das Betriebsvermögen gelangt sind. Wurden sie aus betrieblichen Mitteln angeschafft, so bildet die Kaufsumme die Anschaffungskosten. Voraussetzung ist, das sie bestimmt und geeignet sind, den Betrieb zu fördern, denn Aktien gehören in aller Regel zum gewillkürten Betriebsvermögen. Das heißt, es bedarf einer Willenserklärung des Inhabers, um das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Diese kann auch in einer konkludenten Handlung, z. B. der Verbuchung, bestehen. Eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die Aktien dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.

Wurden sie im Privatvermögen angeschafft und werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen überführt, so ist die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (max. mit den AK, wenn innerhalb von 3 Jahren vorher angeschafft). Der Teilwert ist hier gleichbedeutend mit dem Kurswert.

Während der Dauer der Zugehörigkeit der Aktien zum Betriebsvermögen sind Erträge aus diesen (Dividenden) sowie Gewinne aus der Veräußerung im laufenden Gewinn zu versteuern. Bei einem gewerbetreibenden Einzelunternehmer unterliegen diese Gewinne somit der Einkommen- und Gewerbesteuer. Allerdings greift hier das Teileinkünfteverfahren, wodurch die Gewinnanteile aus Aktien zu 40 % steuerfrei gestellt werden. Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang (z. B. Depotgebühren) sind dann auch nur zu 60 % abzugsfähig, § 3c EStG.

Möchtest Du die Aktien später wieder aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführen, so ist dies eine Entnahme, die gleichermaßen mit dem Teilwert bewertet wird, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Hier ist wieder entsprechend der Kurswert anzusetzen. Die Entnahme ist also wie eine Veräußerung im Betriebsvermögen zu behandeln.

Bei der Veräußerung/Entnahme versteuerst Du den Unterschiedsbetrag zwischen AK/Einlagewert und Veräußerungspreis/Entnahmewert.

Angenommen ich habe Aktien im Wert von 10.000€ im Betriebsvermögen, habe darauf schon die Steuern gezahlt (60% mit Einkommenssteuer)

Das kann schlechterdings sein. Du hast maximal die Dividenden mit 60 % besteuert, die Entnahme versteuerst Du ja erst dann. Das sind zwei verschiedene Vorgänge.

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