Wenn ein Mietvertrag über Gewerberäume vorliegt, hat der Vermieter auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Beschaffenheit herzustellen. Dies ist Primäverplfichtung aus dem Mietvertrag.
Der Mieter kann und darf ohne das Vorliegen entsprechender Vollmachten und Erlaubnisse überhaupt keine entsprechenden Anträge einreichen!

Sollte dies misslingen oder Beeinträchtigungen mit sich bringen, hat sich der Vermieter schadenersatzpflichtig gemacht.

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Solange der Zwischenzähler eine gültige Eichung besitzt ist es seit dem Erneuerbare Energien Gesetz zulässig, sogar explizit erwähnt.

Früher war es u.U. nicht zulässig und der Versorger hat im Eigeninteresse entsprechend agiert. Das ist heute nicht mehr möglich.

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Da hier grundsätzlich Antworten nicht als hilfreich vergeben werden und der FS hinlänglich bekannt ist bleibt nur mitzuteilen:

Die Wohnung scheint bekannter maßen schwer vermietbar. Folglich ist der Mietzins zu hoch angesetzt. Eine Alternative wäre eine Miete mit diesem Einstieg und gleich im Vertrag die Erhöhungen direkt vereinbaren. So bleibt für jeden etwas.

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In Ermangelung der original Vorlage bleibt nur allgemein mitzuteilen, dass die Verwendung arbeitsrechtlicher Klauseln zu Risiko und Lasten des Verwenders bei Unklarheiten gehen. Bei einer Verwendung in mehreren Fällen, handelt es sich bereits um einen "Formularvertrag" und ist der AGB Kontrolle unterworfen.

Insofern sind die Chancen auf eine weitere Zahlung, sofern nicht der volle Betrag entrichtet wird durchaus gegeben. Zudem ist der erste Zug vor dem Arbeitsgericht ohnehin kostenfrei und die Meinung des Richters könnte zumindest zu einem Vergleich führen!

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und nur 1.402,00 Euro überweise, mit der Nachricht: "Den letzten Cent könnt ihr vor Ort euch abholen".

Es handelt sich unkritisch um eine Bring- und nicht um eine Holschuld! Weiterhin dürfte recht wenig geschehen, da bei einem Cent die Bagatellgrenze unterschritten wird, und möglicher Weise sogar Anspruch auf einen Nachlass bestehen könnte.

Das wird Ausgebucht und fertig!

Was passiert wenn ich einen Cent mehr überweise?

Besteht das Recht auf Rückforderung, aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Da die Bankgebühren idr. höher sind wird es als Einnahme (Wenn du nicht weißt wohin, buch es auf Gewinn!) verbucht werden und die Angelegenheit auch hier damit sich erledigt haben.

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Wäre es Diebstahl gewesen wenn ich ihn mitgenommen und am nächsten Tag zurückgelegt hätte?

Es kommt auf den Tatvorsatz drauf an!

Sollte das Einstecken und die Mitnahme mit dem Vorsatz es nur auszuleihen und am folgenden Tag zurückzulegen, ermangelt es am Tatvorsatz und es handelt sich dabei nicht um einen Diebstahl. Sollte das Zurücklegen aufgrund des schlechten Gewissens erfolgen, handelt es sich tatsächlich um Diebstahl, da hier im deutschen Recht kein Rücktritt von der Tat vorgesehen ist und bereits mit dem Einstecken der Straftatbestand realisiert worden ist.

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Fraglich, ob bereits ein Vertrag (mündlich) zustande gekommen ist oder nicht.

Sollte ein Nachweis durch den Arbeitgeber iSd. NachwG. bereits vorgelegt worden sein, ist davon schwer auszugehen. Ermangelt es an diesem, ist nicht zwingen ein Vertrag entstanden, da die Formalitäten nicht zwingend durch den AN beim Vorlegen zugestimmt werden müssen.

Wenn dem neuen AG der Job wichtig wäre, hätte er es vor dem Antritt seines Urlaubes gemacht. Somit hat er das Risiko inne, dass sich noch etwas besseres Alternativ ergibt.

Insofern kann bedenkenlos weiterhin ausschau gehalten werden; irgendeine Stelle springt hoffentlich raus.

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Der Mindestlohn ist nicht fällig. Aber die modellhafte Berechnung der Stunden dürfte nicht zulässig sein, da die Arbeitszeit in der Realität nicht zu bewältigen ist. Diese wäre nur zulässig, für den Fall dass es plus minus für jeden machbar ist und nicht ein Fahrzeug in der Mitte der Strasse die Zeitungen bereit hält. Es wird bei der Arbeit Leistung mittlerer Güte und Art geschuldet und nicht mehr. Früher wurde pro Stück bezahlt, dies wird seit dem Mindestlohn damit schön gerechnet.

Fraglich wohin das Ganze führen soll. Theoretisch wäre auch eine Selbstaufschreibung und anschließend gerichtliche Geltendmachung möglich, diese scheitert wohl an der Volljährigkeit zumindest derweil.

Es ist jedenfalls ein Geschäftsgebahren, dass ich nicht Gutheißen kann und meinen Kindern analog dort keine Arbeit erlauben würde.

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Es ist das Recht des Arbeitnehmers die Lohnabrechnung ein weiteres Mal anzufordern und analog in einer zumutbaren Zeit zu erhalten. Das gilt für ALLE mit der Beendigung zusammenhängenden Bescheinigungen.
Insofern wurde dem Recht nicht genüge getan und der Anspruch besteht unbeschadet weiterhin.

Auf den Rest muss nicht näher eingegangen werden, gerichtlich sind selbst bei Datenschutzverstößen keine großen Erfolge zu erzielen und strafrechtlich bleibt es egal welcher Weg zur Kommunikation verwendet wird, sofern sich der Adressat dadurch auch beleidigt fühlt!

Zielführender wäre es schriftlich per Fax oder Brief belegbar den Erhalt sämtlicher Dokumente mit Fristsetzung zu fordern und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens ggfs weiter zu eskalieren (Arbeitsgericht etc). Denn dadurch können schnell weitere Ansprüche entstehen.

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Allerdings hab ich im Lebenslauf was stehen was nicht der Wahrheit entsprich.

Kann zur Fristlosen führen.

Kann der Neue arbeitgeber bei der Ummeldung zb durch die Sozialversicherung sehen wo ich derzeit angestellt bin ??

Nein, außer er verlangt eine Bescheinigung bezüglich der Urlaubstage...

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Inkasso-Forderung unverschämt hoch - Wer kann mir Hilfe/Empfehlungen geben?

Hallo zusammen! 

Kurz zum Hintergrund: vor ein paar Monaten stellte ich merkwürdige Bewegungen auf meinem Bankkonto fest. Irgendjemand buchte in unregelmäßigen, größeren Abständen kleine Beträge ab per Einzugsermächtigung – mal 5 Euro, mal 7 Euro, mal 4,30 Euro. Da ich diese Abbuchungen nicht zuordnen konnte, befürchtete ich eine Missbrauchs-Masche und buchte die Beträge, bei denen das noch möglich war, zurück – insgesamt 6x in einem Gesamtwert von 27,70 Euro. 

Kürzlich erhielt ich nun ohne weitere Vorwarnung 6x Post von einem Inkasso-Unternehmen! Wie sich herausstellte, handelt es sich bei den Beträgen um die Kosten von Mittagessen in meiner Firmenkantine, die ich, wenn ich mal dort bin, per EC-Karte bezahle. 

Nun ist mir vollkommen klar, dass die von mir durchgeführten Rückbuchungen vielleicht etwas vorschnell waren und dass das alles mit Gebühren und Mehraufwand verbunden ist. Wo mir aber echt die Worte fehlen, sind die Beträge, mit denen das Inkasso-Unternehmen jetzt um sich wirft! Nicht nur, dass direkt sechs Einzelfälle eröffnet wurden (was die Kosten grundsätzlich in die Höhe treibt) – aus den 27,70 Euro sind jetzt 329,17 Euro geworden! 

Das kann doch nicht deren Ernst sein, oder? Wie um alles in der Welt kann es sein, dass die ohne weitere Vorwarnung oder Mahnung fast das 12-fache verlangen? 

Ich habe natürlich mit dem Inkasso-Unternehmen telefoniert; das sei alles rechtens so und ich soll froh sein, dass es nicht direkt zur Staatsanwaltschaft gegangen sei. Aber ich könne ja per E-Mail einen Vergleich anfragen. Das habe ich umgehend getan und bei allen Beträgen 35% der Forderung angesetzt. Daraufhin meldete sich über 2 Wochen lang niemand, weshalb ich gestern nochmal telefonisch nachfragte. Ich erhielt die Auskunft dass wieder Briefe zu mir unterwegs seien, bei denen sich die neue Forderung bei ca. 75% belaufen wird. 

Wie gesagt: es war mein Fehler und ich verstehe, dass ich nicht einfach nur 27,70 Euro zurückzahlen kann und alles ist wieder OK. Aber diese geforderten Beträge sind doch vollkommen fernab jeder Verhältnismäßigkeit! Oder?!  

An wen kann ich mich nun wenden? Es geht mir vor allem darum, ein Gefühl zu bekommen, was in so einem Fall wirklich realistisch/verhältnismäßig ist! Natürlich habe ich auch schon die Internetsuche bemüht, aber ich habe keine Ahnung, welche Seiten davon seriös sind! 

Wenn also jemand eine Empfehlung oder Erfahrungen mit dem Thema hat, dann gern her damit! Herzlichen Dank!

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Das kann doch nicht deren Ernst sein, oder? Wie um alles in der Welt kann es sein, dass die ohne weitere Vorwarnung oder Mahnung fast das 12-fache verlangen?

Zunächst wäre die Frage, ob anhand des Buchungstextes überhaupt ersichtlich war, wofür die Zahlung veranlasst wurde. Oft werden nämlich nur cryptische Texte und Empfänger weiter gegeben, sodass sich bereits der Empfänger eine Mitschuld anrechnen lassen muss.

Weiterhin ist dem Empfänger der Betrag direkt und ohne über die Inkasso zu gehen auszugleichen. Anschließend ist der Inkasso mitzuteilen und zwar belegbar per Brief oder Fax, dass der Forderung widersprochen wird. Damit ist diese raus.

Zukünftig Kleinstbeträge bar entrichten.

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Fraglich, um was für eine Art von Mauer es sich gehandelt hat. Wenn es eine Einfriedung war, könnte es schwierig werden.

Auch im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse wurde die Mauer zu einem wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Grundstückes (§ 94 BGB), da es sich nicht nur um eine vorübergehende Verbindung handelt; dabei ist es irrelevant, wer damals die Kosten getragen hat, der Grundeigentümer ist automatisch auch der Eigentümer der Mauer!

Folglich hat sich der Nachbar schadenersatzpflichtig gemacht und eine Sachbeschädigung begangen. Es wird schon einen Grund geben, warum der Abbruch genau in der Abwesenheit erfolgte...

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Es gibt eine einfachere Möglichkeit:

Der Arztpraxis eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung einschließlich hoher Strafsumme für jede Zuwiderhandlung zukommen lassen.

Falls nicht binnen gesetzer Frist (knapp) reagiert wird, auf Unterlassung verklagen!

Es ist ein sehr übergriffiges Verhalten, Sperren zu beseitigen und dann dort zu Parken. Auch dies könnte bereits einen Hausfriedensbruch darstellen und mit entsprechenden Belegen (Fotos) eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Dann wird zukünftig mehr Vorsicht walten gelassen.

Eine weitere, dritte Möglichkeit wären private Parkplatzdienste, die Freihalten dafür müsste jedoch eine einschlägige Hinweistafel angebracht werden, dies erfordert jedoch wieder die Erlaubnis des Vermieters.

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Über den Renteneintritt entscheidet die Rentenversicherung. Mit diesem endet der Arbeitsvertrag ohne, dass es einer Kündigung bedarf!

Folglich bestehen keinerlei Verpflichtungen beiderseits!

Freilich könnte ohne eine rechtliche Verpflichtung Hilfe angeboten werden, wenn es wirtschafltich attraktiv erscheint.

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Kfz an an Privat verkauft, Käufer droht mit Anwalt was soll ich tun?

Moin zusammen, habe folgendes Anliegen. Habe bei Kleinanzeigen einen 30 Jahre altes Golf 1 Cabrio inseriert. Hatte den Wagen selber nur ein halbes Jahr, da ich zu wenig Zeit hatte und habe wollte ich das Cabrio nun wieder verkaufen. Nun kam ein Interessent, schaute sich das Fahrzeug an, machte eine Probefahrt. War insgesamt drei Stunden mit einem Freund vor Ort. Ein paar Sachen sind ihm aufgefallen, wie zum Beispiel das der Wagen wohl mal lackiert wurde, sowie das Dach das noch das erste war. Ich versicherte ihm aber mündlich, das ich da nix Nachlackiert habe und das das Dach zwar alt aber dicht sei. Zumindest habe ich bis dato keinen Wassereinbruch gehabt. Übrigens ist der Käufer selber Lackierer. Wir haben uns preislich geeinigt und machten einen Kaufvertrag vom ADAC, wo keine Haftung für Sachmangel übernommen wird. Ein paar Tage später holte er den Wagen mit einem Trailer ab. Zwei Tage später rief der Käufer mich nun an, und meinte , das der Wagen nicht mehr vernünftig läuft und das Standgas nicht hält. Zudem soll es ins Fahrzeug geregnet haben.Da er selber in einer Werkstatt arbeitet, hat er den Wagen von einem Gutachter der vor Ort war begutachten lassen und es wurden angeblich viele Mängel gefunden, wie zB. Durchrostungen am Unterboden, Lackdichte passte nicht, Kat wäre leer geräumt wurden. Kurzum das Auto wäre Schrott und ich sollte ihm das Geld zurückerstatten oder er Schaltet einen Anwalt ein. Ich sagte dem Käufer, das ich davon keine Kenntnis hatte und verwies auch auf den Ausschluss der Sachmängel. Hattet ihr schon mal einen ähnlichen Fall? Was kann ich tun?

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Es ist die neue Mode geworden. Da er vom Fach ist und länger den Wagen begutachtet hat, sind die reklamierten Mängel als angenommen zu betrachten. Er hat sie mit dem Kauf angenommen und es besteht jedenfalls bezüglich Karosserie Problemen unkritisch KEINERLEI Anspruch.

Das Einzige was bleibt, ist der Forderung vehement zu widersprechen, damit nicht das Risiko besteht, dass später selbst bei Obsiegen vor Gericht noch Gerichtskosten folgen könnten!

Parteigutachten sind ohnehin kaum beachtlich.

Wahrscheinlich hat er sich verkalkuliert und möchte aus der Nummer raus oder einen Nachlass zur Verbesserung der Rechnung.

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Es kommt drauf an was tatsächlich fehlt. Ermangelt es am Mindestgehalt nach ZPO ist die Klage bereits deswegen abweisungsreif. Wenn eine privat Person streitet, kann ein richterlicher Hinweis zur sinnvollen Prozessführung stattfinden (§ 139 ZPO). Dann könnte eine Klageänderung (§ 264 Nr. 3 ZPO) noch vor Abweisung erfolgen.

Werden keine Anträge gestellt, erfolgt eine Abweisung.

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Da der Vertrag nicht bekannt ist, stellt sich zudem die Frage, ob eine Lohnabrechnung bereits vorliegt. Sollten mehrere mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne Rüge bestehen, dürfte die Sache wie auf der Abrechnung manifestiert sein.
Sollte das Arbeitsverhältnis gerade erst begründet worden sein, wird eine Klage die PRobezeit nur kurz auflockern und dürfte zu einem baldigen Ende führen.

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Ein Zurückbehaltungsrecht besteht weiterhin. Deswegen geben in solchen Fällen Handwerker idr. dem Kunden drei Termine und einen darf er sich aussuchen. Wenn dem nicht nachgekommen wird, besteht seitens der Kunden Annahmeverzug und es wird die Rechnung fällig.

Anders ist es, wenn dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung vorgegeben wurde und diese fruchtlos verstreicht. Dann muss der Auftraggeber keine Nachbesserung mehr annehmen und nicht bezahlen...

Eine strafbare Handlung besteht jedenfalls in keinem Fall soweit es nicht mit dem Vorsatz einen Vermögensvorteil daraus zu erschließen geschieht. Dieser ist zudem schwer nachweisbar.

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