Guten Tag!

Das Abschrauben der Reifen könnte den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB erfüllen. Die Funktionsweise des Autos ist dadurch beeinträchtigt, das Auto kann mithin nicht mehr als Fortbewegungsmittel genutzt werden.
Allerdings ist das nicht ganz unstreitig: es kommt nämlich darauf an, wie erheblich die Beeinträchtigung ist und mit welchem Aufwand dies rückgängig gemacht werden kann.
So ist beispielsweise nicht jedes Luftablassen eine Sachbeschädigung. Es kommt etwa auf die Umstände an

  • ob eine Tankstelle in die Nähe ist
  • wie viele Reifen zerstochen wurden
  • ein Ersatzrad im Auto ist.

Wenn die Reifen liegen gelassen werden, können die diese ans Auto geschraubt werden, sodass eine Sachbeschädigung ausscheidet, es sei denn, das Auto wird dadurch in seiner Substanz beschädigt. Kann man so vertreten.

Denkbar wäre aber die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Die Lehrerin muss nämlich dulden, dass Sie ihr Fahrzeug nicht mehr benutzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Austausch über sexuelle Themen ist in der Regel nicht strafbar. Jeder kann sich unterhalten, wie und worüber man möchte, solange es keine Rechtsgrundlage gibt, die es verbietet.

Eine Grenze bei Kindern ist jedoch zu beachten: Sollte auf den 13-jährigen mittels Reden oder eines pornographischen Inhalts eingewirkt werden, kann dies den Tatbestandes des sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Grund ist der Kinderschutz, indem das Kind nicht zu sexuellen Handlungen verleitet und dadurch die sexuelle Entwicklung des Kindes nicht beeinträchtigt wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB verlangt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise, die das Opfer dadurch belästigt. Verbale Äußerungen reichen in diesem Fall nicht aus.

In beiden Fällen ist eine sexuelle Belästigung somit abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sehr interessante Frage, die auch nicht einfach zu beantworten ist. Beide Begriffe werden im StGB für verschiedene Szenarien gebraucht, gelten aber auch als Synonyme.

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der sexuellen Nötigung und liegt dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer gegen dessen Willen den GV vollzieht oder ähnliche Handlungen vornimmt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Beispiele sind der VV, AV, OV oder das Eindringen mit den Fingern. Es handelt sich dabei um eine Strafrahmenverschiebung. Ist das Opfer hingegen mit den sexuellen Handlungen einverstanden, liegt keine Strafbarkeit vor. Der Wille ist somit für die Strafbarkeit entscheidend.

Die Vergewaltigung ist jedoch gleichzusetzen mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176c Abs. 1 Nr. 2a) StGB. Wenn Sie mal beide Vorschriften lesen, fällt Ihnen auf, wie identisch sie sind.

Warum hat der Gesetzgeber nun in § 176 StGB explizit den sexuellen Missbrauch begrifflich verankert?

Es ist davon auszugehen, dass Kinder nie mit sexuellen Handlungen einverstanden sind. Sexuelle Handlungen am Kind sind somit unabhängig, ob ein Einverständnis vorliegt, stets strafbar. Die Vorschrift soll die ungehinderte sexuelle Entwicklung des Kindes schützen. Der Missbrauch liegt darin, dass sich der Täter über seine Autoritäts- und Machtposition gegenüber den Kindern hinwegsetzt, mit dem Ziel, dadurch sexuelle Handlungen vorzunehmen. In diesem Fall ist vom ,,Missbrauch" die Rede.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

In Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhaltes kämen folgende Delikte in Betracht:

  • Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB durch das ständige Hupen und Zurufen aus dem Fenster und
  • Beleidigung nach § 185 StGB

Für Stalking im Sinne des § 238 StGB reicht die Tathandlung hingegen nicht aus. Der Täter muss in diesem Fall wiederholt mehrere Handlungen vornehmen, die geeignet sind, die Lebensweise des Opfers zu beeinträchtigen. Das ist hier vorliegend nicht gegeben.

Selbstverständlich können Sie einen Strafantrag gegen die Person stellen und der Polizei den Sachverhalt schildern. Die Polizei wird sodann zu dem Sachverhalt ermitteln. Haben Sie sich das Kennzeichen gemerkt? Waren weitere Personen da, die die Tat beobachtet haben? Solche Informationen sind für die Polizei hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit beiden machen Sie definitiv keinen Fehler. Entscheidend ist, ob Sie am festgelegten Wahltag die Möglichkeit haben, im Wahlbezirk vor Ort zu wählen. Sollte das der Fall sein, machen Sie davon Gebrauch.

Andernfalls wäre die Briefwahl eine Alternative. Sobald die Unterlagen nach Beantragung zugestellt werden (dauert in der Regel 2 Werktage), können Sie Ihre Stimme abgeben und den Umschlag zur nächstgelegenen Post bringen.

Die Wahl müssen Sie nach Ihrem Ermessen treffen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Liegt denn eine Verurteilung wegen Körperverletzung vor oder wurde die Tat nur angezeigt, ohne eine rechtskräftige Verurteilung?

Um als Rechtsanwalt tätig werden zu können, benötigt man die Zulassung, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mittels Antrags des Antragstellers erteilt wird (vgl. § 4 BRAO). Die benannte Vorschrift listet die einzelnen Voraussetzungen auf. Die Zulassung ist aber beispielsweise nach § 7 Nr. 2 BRAO zu versagen, wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Dies wird bei Straftaten angenommen, die im Bereich der oberen Kriminalität liegen.

--> Würde in diesem Fall kein Hindernis darstellen. Eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB liegt nicht vor, wenn man jemanden die Hand bricht. Dafür müsste die Hand als Gliedmaß gegen den Willen amputiert werden. Es handelt sich nur um eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Sean Connery

Guten Tag @Mangoentsafter!

Von allen Bond-Darstellern war aus meiner Sicht Sean Connery der Beste. Er hat die Rolle nicht verkörpert, er war es selbst. Gefallen hat mir

  • sein Charme und Charisma wie er die Damen umgarnt hat
  • sein intelligentes und selbstbewusstes Auftreten und
  • das äußere Erscheinungsbild. Zwar trainiert, aber nicht zu übertrieben.

Das ist aber Geschmacksache. Als zweiter Favorit war Pierce Brosnan ebenfalls ganz hervorragend: elegant und intelligent.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Cathy sollte nicht verurteilt werden

Guten Abend!

Auch wenn man von Cathy Hummels halten kann was man möchte, halte ich eine Bestrafung für die Nutzung dieser Parole im konkreten Fall nicht für angemessen.

Es ist richtig, dass die letzte Äußerung in Ihrem Post eine Parole darstellt, die den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Das ist unstreitig und hat bereits das OLG Hamm vom 01. Februar 2006 festgestellt. Da gibt es keine Zweifel.

Man muss zu Gunsten von Frau Hummels allerdings folgendes sagen:

  • der Kontext war ein völlig anderer gegenüber dem von Herrn Höcke. Hier bezog sie sich auf die EM 2024 im Rahmen einer Werbepartnerschaft. Ein vorsätzliches Verhalten ist ihr diesbezüglich nicht zur Last zu legen. Sie handelte hierbei eher fahrlässig. Eine Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen fahrlässigen Handelns gibt es nicht.
  • Außerdem hat sie direkt reagiert, den Post gelöscht und sich dafür auch entschuldigt sowie von der Parole distanziert, nachdem sie von der Strafwürdigkeit der Äußerung erfahren hat. Das muss man zu Ihren Gunsten ebenfalls berücksichtigen.

Aus den genannten Gründen halte ich eine Verurteilung, wie oben erwähnt, nicht für angemessen. Sie wurde dafür ordentlich kritisiert, was für sie sicherlich emotional bereits Strafe genug ist.

Wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Werde ich in jedem Fall zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen?

Ein kürze wird ein Brief von der Polizei zugestellt. Als Beschuldigter ist man jedoch nicht verpflichtet, dem zu folgen. Bis auf die Pflichtangaben kann daher schweigen.

Wird es zu einer Geldstrafe kommen und wenn ja, wie hoch könnte diese ausfallen? Werde ich Sozialstunden leisten müssen und wenn ja, wie viele?

Mit 18 Jahren gilt man als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Die Strafe kann somit nach Jugendstrafrecht verhängt werden, wenn es nach den Gesamtumständen in Anbetracht der Reifeentwicklung geboten ist. Ist dies der Fall, kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht. Denkbar wären aber Sozialstunden. Kommt es zur Verurteilung, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage über die Anzahl der Sozialstunden, falls das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, über die Höhe der Tagessätze. Beim Diebstahl ist auch der Versuch nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar.

35€ Warenwert fällt allerdings in den Bereich der Bagatellkriminalität. Es handelt sich somit um eine geringwertige Sache nach § 248a StGB. Bis zum Warenwert von 50€ liegt es nach überwiegender Ansicht im Bereich der Bagatellkriminalität. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren eingestellt wird.

 Wie lange könnte die Bearbeitung der Anzeige dauern?

Das kommt auf den Aktenumfang an. Bei Delikten im Bereich der leichten Kriminalität geht es relativ zügig. Kann Tage dauern, oder auch Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, wurde das Handy unter Eigentumsvorbehalt verkauft, d.h. erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises wird der Erwerber Eigentümer. Er ist somit nach § 854 Abs. 1 BGB nur unmittelbarer Besitzer, jedoch kein Eigentümer, es sei denn, der Kaufpreis wurde vollständig an Sie bezahlt. Korrigieren Sie mich, wenn ich nicht richtig liege.

Damit ist dem Vorbehaltskäufer (=dem Sie das Handy verkauft haben) das Handy nach § 246 Abs. 2 StGB anvertraut worden. Der Weiterverkauf an dem Handy war vertragswidrig, somit rechtswidrig. Eine Unterschlagung in Form der rechtswidrigen Drittzueignung liegt somit vor. Die Unterschlagung schützt in diesem Fall die Rechtsposition des Eigentümers, die durch den Weiterverkauf verletzt wurde.

Bei der Anzeige müssen Sie die Personalien des Täters angegeben. Sie können bei der Polizei die bekannte Postadresse angeben und auf den fehlenden Wohnsitz aufmerksam machen. Würde den Käufer mal anschreiben und darauf hinweisen. Die Anzeige wäre das aller letzte Mittel, falls Sie die restlichen Raten nicht mehr ausgezahlt bekommen. Geht er darauf nicht ein, kann man zur Polizei gehen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das iPhone 11 ist aus dem Jahre 2019, ist somit schon 5 Jahre alt. Für einen längeren Zeitraum lohnt sich der Kauf des Gerätes eher nicht mehr. Wenn Sie möglichst lange das Gerät nutzen möchten, empfehle ich Ihnen ein neueres Modell zuzulegen.

Stattdessen würde ich (falls möglich) zum iPhone 13 oder neuer greifen. Die neueren Geräte haben gegenüber dem iPhone 11 auch zahlreiche Verbesserungen wie

  • OLED Display
  • schnellerer Chip
  • bessere Kameraufnahmen sowohl bei Tag als auch bei Nacht sowie verbesserte Videoaufnahmen
  • größere Akkus
  • 5G
  • längerer Updatesupport.

Das iPhone 13 wird voraussichtlich bis 2027 Funktions- und anschließend noch Sicherheitsupdates erhalten. Sie hätten somit die nächsten Jahre somit Ruhe.

Der Kauf eines iPhone 11 ist somit in der jetzigen Zeit nicht mehr zu empfehlen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Als Beschuldigter ist Ihr Neffe nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Ausnahme betrifft die Pflichtangaben wie Name, Geburtsdatum. Die Berufstätigkeit gehört nicht dazu. Hierzu kann er somit schweigen, um sich selbst nicht zu belasten.

Wird eine Geldstrafe verhängt, berechnet sich das Strafmaß, sprich die Höhe der Geldstrafe, nach dem Einkommen. Danach beträgt ein Tagessatz 1/30tel des Nettoeinkommens.

Beispiel: Nettobetrag = 1200€ geteilt durch 30 ergibt 40€. 40€ ist somit der Tagessatz. Wie viele Tagessätze verhängt werden, entscheidet der Richter.

Zum Einkommen muss man ebenfalls nichts sagen. In solchen Fällen wir das Einkommen vom Gericht geschätzt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das gewaltsame Amputieren des Gliedes (=Kastration) stellt eine schwere Straftat, namentlich eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 StGB dar. Wird sie absichtlich begangen, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren, sprich: die Freiheitsstrafe ist die Regel, nicht die Ausnahme. Eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht.

In minder schweren Fällen nach Absatz 3 der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Ob eine minder schwerer Fall vorliegt, entscheidet der Richter nach den Umständen des Einzelfalls in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sofern es eine Beleidigung darstellt (durchaus problematisch), richtet sich die Strafe nach § 185 StGB. Danach werden Beleidigungen mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Dem Richter obliegt ein Ermessensspielraum, die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe zu verhängen. Dies hängt von Sach- und Rechtslage beziehungsweise den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Korrekt ist, dass man im Alter von 17 Jahren weiterhin beschränkt geschäftsfähig und die Abwicklung von Verträgen nur mit der Einwilligung beziehungsweise Genehmigung der gesetzlichen Vertreter möglich ist (vgl. §§ 2, 106 ff. BGB). Sollte man mitten in der Ausbildung sein, gelten einige Besonderheiten. Zudem haben die Eltern nach § 1631 Abs. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr. Liegt das Einverständnis vor, steht der Wohnungssuche nichts mehr im Weg.

Die Zahlung der Wohnung müssen allerdings deine Eltern übernehmen, sofern sie zahlungsfähig sind. Dies hängt vom Einkommen ab. Sollte der Freibeitrag überschritten sein, ist der Anwendungsbereich für Ansprüche auf staatliche Leistungen eröffnet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Zahlung der Rundfunkgebühren geht auf einen Beitragsschuldner, also dem Inhaber einer Wohnung über (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Dabei muss es sich um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung einen Eingang hat und nicht etwa mit einer weiteren Wohnung verbunden ist. Bei einem Wohnhauskomplex, die ein Treppenhaus haben, der jedem zugänglich ist und jede Wohnung/Apartment mit einer eigenen Wohnungstür ausgestattet ist, ist jedes dieser Wohnung als eigene Wohnung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen.

Sollte die Wohnung in der Sie einziehen eine eigene Eingangstür haben, gilt diese als selbstständige Wohnung, zu der Sie den Betrag zahlen müssen. Andernfalls gilt das gesamte Haus als eine Wohnung. Beitragsschuldner wären in dem Fall Ihre Eltern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Solange das Gesetz keine Form vorschreibt (wie beispielsweise bei Kaufverträgen über Grundstücke, die der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf) gilt grundsätzlich Formfreiheit. Eine Unterschrift in digitaler Form ist somit für den Abschluss des vorliegenden Kaufvertrages wirksam.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Abhängig davon, in welchem Bereich man sich bewegt, ist es einerseits in Ordnung, andererseits ordnungswidrig:

An Orten, die explizit gekennzeichnet sind, sich nackt zu bewegen (Stichwort: FKK), sehe ich grundsätzlich kein Problem darin. In diesem Fall hat jeder selber die Entscheidungsfreiheit darüber, unbekleidet zu sein oder nicht. Im öffentlichen Raum mit viel Publikumsverkehr stellt es allerdings eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG dar, die mit einer Geldbuße nach § 118 Abs. 2 OWiG geahndet wird. Der § 119 OWiG scheitert daran, dass keine sexuelle Handlung vorliegt, die bei bloßer Nacktheit nicht gegeben ist. Dafür muss es schon deutlich mehr sein.

Sollte man sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit praktizieren oder - als Mann - sich durch die Nacktheit erregen und dadurch jemand anders belästigen, ist man im Bereich des Exhibitionismus gemäß § 183 Abs. 1 StGB beziehungsweise erregt ein Ärgernis gemäß § 183a StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Solche intimen Handlungen sollte man daher in den privaten Bereich zum Schutze der Allgemeinheit, insbesondere der Kinder und Jugendliche, verlegen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Richtig ist, dass die unter 14 Jahre junge Person zwar tatbestandsmäßig, aber nicht schuldhaft handelt. Als Kind ist man nach § 19 StGB noch nicht schuldfähig.

Die Person über 14 Jahren macht sich wegen der Verschaffung beziehungsweise des Besitzes Kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Die Tat ist auch kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um eine Verbrechenstat, die mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft wird. Allerdings wird nicht nach Erwachsenenstrafrecht, sondern nach Jugendstrafrecht bestraft, wenn es zur Hauptverhandlung käme.

Grund ist hierbei der Kinderschutz beziehungsweise Schutz des Darstellers, dessen Reifeentwicklung sich noch im Frühstadium befindet und nicht beeinträchtigt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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