Es liegt im Ermessen des kontrollierenden Polizisten, ob er sich damit zufrieden gibt. Vielleicht reicht es ihm, wenn er eine Führerscheinabfrage macht. Das Gesetz verlangt auf jeden Fall das Original.

Mögliche Folgen:

  • Gar nichts oder
  • eine Mängelmeldung* oder
  • ein Verwarngeld von 10€, ggf. zusätzlich zur Mängeldmeldung

* Eine Mängelmeldung bedeutet, dass du das Original nachträglich innerhalb weniger Tage bei der Polizei vorzeigen sollst.

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ich solle 1000€ Strafe bezahlen

Das ist keine Strafe, sondern ein Zwangsgeld. Dieses müsste vorher angedroht worden sein Die Androhung dient dazu, dich zu "ermuntern", die geforderte Handlung (hier die Abgabe des Führerscheins) durchzuführen. Da du den Führerschein aber nicht fristgerecht abgegeben hast, wird das Zwangsgeld nun fällig und gleichzeitig wrd eine weiteres, höheres Zwangsgeld angedroht.

Nun frage ich mich, ist sowas rechtskräftig?

Eine Zwangsgeldandrohung und anschließende Forderung des Zwangsgeldes ist eine übliche behördliche Maßnahme, um den Pflichtigen (dich) zum Handeln zu bewegen.

In dem Brief steht kein Grund warum ich meinen Führerschein abgeben soll

Es wird auf die "o.g. Angelegenheit" verwiesen. Da muss also irgendwo in dem von dir übermalten Bereich ein entsprechender Hinweis stehen. Vielleicht ein Aktenzeichen o.ä.

Jedoch wurde ich in der Zwischenzeit mehrmals von der Polizei kontrolliert

Wenn du den Führerschein bei einer Kontrolle im Original vorlegst, wird nicht immer zusätzlich noch eine Fahndungsabfrage gemacht. Daher fällt das bei einer Kontrolle nicht unbedingt immer auf.

da ich am 20.12.2023 überhaupt kein Fahrzeug bewegt habe

Musst du auch nicht. Du solltest bis zu diesem Tag nur den Führerschein abgeben. Das Ereignisdatum, das der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt, muss deutlich davor gelegen haben.

Das Schreiben wirkt auf mich erstmal durchaus plausibel. Es gilt nun in Erfahrung zu bringen, was die "o.g. Angelegenheit" ist und warum du bisher keine Kenntnis davon hast.

Falls du Zweifel an dem Schreiben hast, könntest du schon mal überprüfen, ob die genannten Führerscheinklassen und das Ausstellungs-/Erteilungsdatum mit deinem Führerschein übereinstimmen. Außerdem lässt sich bestimmt die IBAN, auf die du überweisen sollst, auf der entsprechenden Behörden-Internetseite überprüfen.

Morgen könntest du bei der Stelle, die das Schreiben verfasst hat, mal versuchen nachzufragen, was der Hintergrund dafür ist.

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Du darfst dort parken, wenn du auch ohne die Baustelle/Absperrung dort parken dürftest., sonst nicht.

Außerdem sind selbstverständlich in Zusammenhang mit der Baustelle zusätzlich aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten.

An-/abfahrende Baustellenfahrzeuge dürfen dabei nicht behindert werden.

Inwieweit die Kontrollorgane aufgrund der Baustelle eine gewisse Kulanz gelten lassen, lässt sich natürlich nicht voraussagen.

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Es liegen dann folgende Straftaten vor:

  1. Fahren ohne Versicherungsschutz gemäß §§ 1, 6 PflVG
  2. Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
  3. Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG

Daraus wird eine vom Richter zu bestimmende Gesamtstrafe gebildet. Es wird vermutlich auf eine (einkommensabhängige) Geldstrafe hinauslaufen. Der Richter kann auch ein Fahrverbot verhängen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

Im Falle eines Unfalls musst du die Fremdschäden aus eigener Tasche bezahlen. Unnötig zu sagen, dass das unter Umständen sehr teuer werden kann.

Besser Kurzzeitkennzeichen besorgen oder einen Anhänger zum Autotransport organisieren.

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Die StVO macht da keine Ausnahme für LKW. Es gibt z.B. Parkscheiben mit Saugnapf, die an den Seitenscheiben oder der Frontscheibe angebracht werden können und somit die Anforderungen an die StVO erfüllen.

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Ich weiß zwar nicht, ob dir das nach vier Monaten noch weiterhilft, aber die Schilder besagen in meinen Augen folgendes:

Das absolute Haltverbot gilt nur Donnerstags von 06-08 Uhr und zwar für alle (also auch Bewohner).

Das eingeschränkte Haltverbot gilt ausschließlich für Bewohner*. Außerdem gilt das Haltverbot nur in den angegebenen Zeiten. Innerhalb der Zeiten dürfen also nur Nichtbewohner dort parken. Außerhalb der Zeiten darf jeder dort parken.

Der Strafzettel halte ich daher für unberechtigt.

* Auf dem Zusatzzeichen fehlt das Wort "frei". Nur mit diesem Wort wird man von der zugrundeliegenden Regelung befreit.
Ohne das Wort "frei" handelt es sich um eine Konkretisierung, für wen die Regelung gilt. In diesem Fall haben wir also ein eingeschränktes Haltverbot und das Zusatzzeichen konkretisiert, dass es (nur) für Bewohner gilt.
Ob das die Regelung ist, die die Behörde ausdrücken wollte, wage ich zu bezweifeln, aber so ist es nun mal beschildert.

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Ja, darfst du. Hier der Original-Gesetzestext aus § 6 Abs. 1 FeV:

Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
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Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen ("Verkehrsberatung") kann erst aktiviert werden, wenn das Aufbauseminar absolviert wurde. Siehe § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG ("wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar"). Daher gibt es hier für den zweiten Verstoß natürlich Bußgeld und Punkt, aber keine Probezeitmaßnahme.

Erst der dritte Verstoß wurde nach dem Aufbauseminar begangen. Er aktiviert also die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen ("Verkehrsberatung"). Dafür wird eine Frist von zwei Monaten gewährt. Innerhalb dieser Frist bleiben weitere A-Verstöße probezeitrechtlich ohne Folgen. Erst nach Ablauf der Frist führt ein weiterer A-Verstoß zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG).

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Was sind die neuen Grenzwerte ?

In Bezug auf den Straßenverkehr bleibt es (erstmal) bei 1ng/ml. Allerdings gibt es bereits wenigstens ein Urteil, in dem auf den durch die Expertenkommission vorgeschlagenen (aber noch nicht offiziellen) Wert von 3,5 ng/ml abgestellt wurde.

In Bezug auf den Besitz liegt die Grenze bei 25g. Bis 30g ist es eine Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus eine Straftat.
Am Wohnsitz liegt der Grenzwert bei 50g. Bis 60g ist es dort eine Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus eine Straftat. Mehr als drei Pflanzen sind eine Straftat.

 Und was gilt für fahranfänger?

In Bezug auf Cannabis dasselbe wie für alle anderen.

Wie lange müssen fahranfänger warten bis sie wieder fahren dürfen ?

Wie bei allen anderen so lange, bis sie nicht mehr unter der Wrkung von Cannabis stehen. Wie lange das dauert hängt u.a. vom Konsumverhalten ab und lässt sich nicht präzise voraussagen.

Wie kann ich so einen Cannabis Club bei treten ?

Du musst Mitglied in einer Anbauvereinigung werden. Die Anzahl der Mitglieder ist allerdings auf 500 beschränkt.

Was wird ein Gramm vom Club kosten ?

Man bezahlt nicht pro Gramm. Man bezahlt Mitgliedsbeiträge, die in der Satzung festgelegt sind, Dafür darf man pro Tag max. 25g und pro Kalendermonat max. 50g dort mitnehmen. Für 18-20-Jährige gilt pro Kalendermonat max. 30g und ein THC-Gehalt von max. 10%.

Ein offizielles FAQ vom Bundesministerium für Gesundheit gibt es hier.

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Die Bluestonleiter ist eine Moll-Pentatonik, der zusätzlich eine verminderte Quinte (sog. Blue-Note) hinzugefügt wird.

Im Netz gibt es genügend genauere Erklärungen, z.B. hier.

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Jede Kommune geht anders mit solchen Privatanzeigen um, aber eines haben die meisten gemeinsam:

Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.

Du musst also deinen Namen und Adresse angeben. Das ist schon allein deswegen notwendig, weil du der einzige Zeuge bist und notfalls auch vor Gericht aussagen musst.

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Der erste Verstoß (21 km/h) hat Bußgeld und Punkt, sowie Aufbauseminar und Probezeitverlängerung zur Folge.

Der zweite Verstoß (26 km/h) hat nur Bußgeld und Punkt zur Folge. Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen greift hier nicht, weil das Aufbauseminar noch nicht absolviert wurde (siehe § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG "nach Teilnahme an einem Aufbauseminar").

Für den dritten Verstoß gilt dasselbe, wie für den zweiten Verstoß.

Möglicherweise kommt für den zweiten und/oder dritten Verstoß ein erhöhtes Bußgeld oder ein Fahrverbot in Betracht (mehrere Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit).

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann bei "wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" eine MPU angeordnet werden. Ich weiß nicht, wie hoch die Anforderungen daran sind, aber drei Verstöße im Bußgeldbereich in kurzer Zeit haben schon ein gewisses Gewicht.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis käme nur bei Nichtbestehen der MPU in Betracht (wenn sie denn überhaupt angeordnet wird). Ansonsten sehe ich keine Rechtsgrundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis.

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Für den ersten Verstoß gibt es das Aufbauseminar und die Probezeitverlängerung. Außerdem das Bußgeld und den Punkt.

Für den zweiten Verstoß gibt es nur das Bußgeld und den Punkt. Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen (Verwarnung und Vorschlag zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (keine MPU)) kann erst nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar verhängt werden.

§ 2a Abs. 2 StVG

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Die Bedeutung der Schlüsselzahlen findest du in Anlage 9 FeV.

01: Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.06: Brille oder Kontaktlinsen

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Die Einfuhr ist nach deutschem Recht erlaubt. Ohne Mengenbegrenzung, aber es darf nur zum Eigenkonsum sein.

Fraglich ist, ob die Ausfuhr nach niederländischem Recht erlaubt ist.

Außerdem gilt es zu klären, welches Recht in dem Flugzeug gilt. Bei einer deutschen Fluglinie dürfte es kein Problem sein, solange die AGB das nicht ausschließen. Bei ausländischen Fluglinien richtet sich das nach dem Recht des jeweiligen Staates.

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Bei der Schilderkombination ist kein Zusatzschild "Anwohner mit Parkausweis Nr. xyz frei" o.ä. Daher gelten für dich dort dieselben Regeln, wie für alle anderen; egal ob mit oder ohne Anwohner-Auseis. Du musst in der angegebenen Zeit eine Parkscheibe auslegen.

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Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.

§ 2a Abs. 2 StVG besagt ausdrücklich, dass Probezeitmaßnahmen auch stattfinden, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.

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Unfälle sind entweder ein A-Verstoß oder ohne Probezeitrelevanz. Je nach Tatvorwurf. B-Verstöße sind mir im Zusammenhang mit Unfällen nicht bekannt.

Bei dir klingt es nach Auffahren auf ein Fahrzeug. Das ist ein Verstoß ohne Probezeitrelevanz.

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