Überall hört man?

2 Antworten

Diese Diskussion beruht auf dem BGH-Urteil aus 2021. Dort wurden Passagen der Banken-AGB für unwirksam erklärt, was dann durchgeschlagen hat auf auf der Basis erfolgte Gebührenänderungen der Banken.

Dies bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass die komplette Abrechnung hinfällig ist oder dass grundsätzlich jeder was zurückbekommt, das muss im Einzelfall geprüft werden. Dazu musst Du auf die Bank zugehen und Ansprüche anmelden ... aber nicht einfach ins Blaue, sondern schon prüfen, ob Du da berechtigt bist.

Dieses Urtell ist Grund dafür, dass seit dem in Deutschland Millionen Blätter Papier für Zustimmungserklärungen, AGBs und Kundenanschreiben gedruckt werden, die Kontogebühren deswegen massiv steigen und viele Kunden, die nicht zustimmen einer Kontokündigung entgegensehen ... ich will mich über den Schwachsinn auch hier gar nicht mehr weiter auslassen.

Wenn Du meinst, es versuchen zu müssen, kannst Du das tun, aber wenn Du inzwischen irgendwann mal eine Zustimmung erteilt hast, ist der Zug dafür abgefahren.

Gruss

Das kann man nicht pauschal beantworten, da es rund 350 verschiedene Sparkassen mit unterschiedlichen Konditionen gibt.

Nur in den Fällen, in denen eine Sparkasse nicht die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers zu einer Änderung der Konditionen eingeholt hat und die noch nicht verjährt sind, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung vorhanden sein.