Kleinanzeigen Angebot versehentlich angenommen?

1 Antwort

Unter Umständen kannst du dich auf einen Irrtum berufen!

Allerdings musst du in diesem Fall sofort handeln.

Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn über die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit der Willenserklärung geirrt wird, das heißt, wenn der Vertrag ohne den Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

Die Rechtslage:Zivilrecht

Irrtum bei Abschluss eines Vertrages oder Vornahme eines anderen Rechtsgeschäftes berührt Gültigkeit des Geschäfts i.d.R. nicht.

Definition: Was ist "Irrtum"?

1. Anfechtung der Willenserklärung möglich bei Irrtum über Inhalt (Tragweite) der Erklärung (z.B. sagt Leihe, meint Kauf) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (z.B. unbewusstes Versprechen, Verschreiben), § 119 I BGB; ebenso, wenn der Bote oder eine Telekommunikationseinrichtung eine Erklärung unrichtig übermittelt hat (§ 120 BGB). Als Irrtum über den Inhalt gilt auch der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person (z.B. Kreditwürdigkeit) oder Sache (z.B. den Stoff, Kupfer, Eisen, nicht über den Preis; § 119 II BGB).

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/irrtum-40783

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung