gesetzlicher betreuer wechseln?

3 Antworten

Zum Betreuerwechsel muss vom Betroffenen ein Antrag an das Betreuungsgericht gestellt werden. In diesem Antrag sollten die Gründe ausführlich beschrieben werden. Nach Gesetz muss dem Wunsch des Betreuten entsprochen werden.

Oftmals machen es sich Betreuungsrichter zu einfach und lehnen den Antrag auf Betreuerwechsel pauschal oder sogar mit der Begründung ab, dass der vom Gericht bestellte Betreuer die besseren Qualifikationen habe.
Dieses Argument ist nach neuester Rechtsprechung nicht mehr möglich und rechtswidrig.
Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.17 (XII ZB 90/17 sind bei der Betreuerauswahl allgemeine (pauschale) Annahmen, ob eine Person zukünftig eine Betreuung ordnungsgemäß durchführt, nicht zulässig.
Auch ein Spezialwissen, eine Berufsausbildung oder andere besondere Fachkenntnisse des Betreuers sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Ob jemand als Betreuer geeignet ist und sein Amt zum Wohl des Betroffenen führen wird, muss ausschließlich nach folgenden Kriterien entschieden werden:

Intellektuelle und soziale Fähigkeiten (d.h.z.B. der Betreuer sollte das kleine EInmaleins beherrschen und Kontakt zu anderen Menschen aufnehmen können),

Persönliche Lebensumstände (d.h.z.B der Betreuer sollte nicht in Berlin leben, wenn die Betreute in Köln wohnt),

Familiäre oder andere vertrauensvolle Beziehungen zum Betroffenen,

Körperliche und psychische Verfassung (d.h. zum Beispiel, der Betreuer sollte nicht bettlägrig sein oder selbst im Rollstuhl sitzen),

Einstellungen zur Betreuungsführung ( d.h. z.B: der Betreuer sollte nicht gegen sondern zum Wohle des Betreuten arbeiten);

,Andere besondere Qualifkationen wie Organisationsfähigkeit oder die Fähigkeit, fachmännische Hilfe anzufordern. (d.h. z.B. fachliches Wissen und Kenntnisse sind nicht erforderlich; wichtiger ist, dass der Betreuer in der Lage ist, sich bei einer Überforderung auf Kosten des Betreuten Hilfe von außen zu holen. Mit anderen Worten, er darf für alle Tätigkeiten Dienstleister beauftragen und deren Rechnung dann vom Konto des Betreuten abbuchen.)

Wenn dann der beantragte Betreuerwechsel vom Gericht abgelehnt werden sollte, ist mit HInweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.17 (XII ZB 90/17 Widerspruch einzulegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung