Darf ich auf einen flohmarkt die sachen die mein kumpel in sein onlineshop verkauft hat( er hat keine online shop mehr ) hat mir die sachen geschenkt verkaufe?
Also ohne reisegewerbe weil das sind neuware meisten sachen aber ist nicht da um gewinn zu machen sondern sie loszuwerden würde mich über eine Antwort freuen
4 Antworten
Also erstmal vermute ich, dass es gleichartige Sachen sind wie die, die dein Kumpel verkauft hat. Denn die Sachen die er verkauft hat, sollte er auch verschickt haben.
Und wenn du sie geschenkt bekommen hast und dann verkaufst, machst du durchaus einen Gewinn. Ob das unter Gewerbe fällt, hängt vom Unfang ab, soweit ich weiß.
Fraglich, wie das buchhalterisch Abgewickelt wurde, da der Restwarenbestand als Buchgewinn versteuert werden muss.
Jeder Verkauf mit einer Gewinnerziehlungsabsicht ist steuerpflichtig, (sofern eine Mindergrenze überschritten wird).
Zielführender könnte ein Verkauf durch das Gewerbe selbst sein, da dann die Unsicherheit bezüglich des Restwertes erledigt werden kann. Es erfolgt immer eine Steuerprüfung bei Beendigung.
Online wie auf dem Flohmarkt gilt die Haltefrist von einem Jahr.
Liegst du unter der, liegt unter Umständen ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Liegt das nicht vor, so kannst du ohne Probleme die Sachen verkaufen
Aber: der Verkauf von Neuware wird zwangsläufig zu Fragen führen.
Tatsächlich gilz bei einer Schenkung die Fußstapfentheorie, heißt die Anschaffung durch den Onlineshopbetreiber wäre entscheidend.
Auf einem Flohmarkt ist der Verkauf von Neuwaren ohne Gewerbenachweis untersagt.
Sicher ? Weil es dient nicht zur gewinn bringen sondern nur um es loszuwerden?
Ja würde die wahrscheinlich auch für 1-8€ hergeben da es teuer sachen sind in wert von ca 100€
Wenn du sie aber für 0 Euro bekommen hast, bleibt das ein Gewinn...
Viele Veranstalter eines Flohmarkts untersagen den Verkauf von Neuwaren sogar komplett, weil es nicht gern gesehen ist. Außerdem wird er bei einer Kontrolle erst mal Mode sein und wird Nachweise erbringen müssen das er keinen Gewinn erzielt.
Außerdem hier die Entscheidung von Gerichten:
Zunächst sind Anzahl und Regelmäßig der abgeschlossenen Verkäufe entscheidend. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin 2006 geurteilt, dass eine Mutter, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer vier Kinder auf eBay verkaufte, als Unternehmerin einzustufen ist (Urteil vom 5.9.2006, Az. 103 O 75/06). Ähnlich strenge Auffassung vertritt das Landgericht Hanau, das schon bei 25 Verkäufen im Zeitraum von 2 Monaten die Gewerblichkeit annahm (Urteil vom 28.9.2006 – 5 O 51/06).
2. Anbieten von gleichartigen ArtikelnAuch das Anbieten von mehreren gleichartigen Artikeln spricht nach Auffassung deutscher Gerichte dafür, dass kein Privatverkauf, sondern gewerblicher Verkauf vorliegt.
Ist ja super, die Probleme hat er dann trotzdem erst mal. Ich habe es vielleicht nicht klar definiert in meiner Antwort, aber da er in seiner Frage von mehreren Artikeln schreibt, habe ich Bezug darauf genommen.
Denn im Grunde genommen ist es ja nicht wirklich erlaubt mehrere Neuwaren ohne Gewerbe zu veräußern, wenn man im schlimmsten Fall mit einer Verurteilung vor Gericht rechnen muss.
Ich rate jedenfalls davon ab!
In diesem Fall müsste also der Onlineshop Betreiber die Restbestände vor 12 Monaten verschenkt haben?