Bootsführerschein?

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Sportbootführerscheinverordnung

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§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1.

a) für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine das 16. Lebensjahr,

b) für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 14. Lebensjahr vollendet haben;

2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein;

3. zuverlässig sein;

[...]

(4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften

erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

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Der Besitz einer Fahrerlaubnis (Straßenverkehr) ist die Feststellung der Verlässlichkeit. Wurde der Führerschein wegen "Unzuverlässigkeit" entzogen oder ist nicht vorhanden. Ist die Eignung mittels Führungszeugnis nachzuweisen.