Bedarfsgemeinschaft obwohl man nicht zusammen wohnt?

5 Antworten

Also werde Mitglied im Hartz-IV-Forum und nehme einen Anwalt. Im Forum kannst Du nachlesen und diskutieren zum Thema. Weiter findest Du auf lexetius Urteile auf Bundesebene und darüber hinaus gibst Du Stichworte ein. Weiter zeigt auch die Suchfunktion des Browsers Urteile an wird entsprechend gesucht also z.B.

urteile bedarfsgemeinschaft bei hartz-IV anwalt-online wäre auch eine Möglichkeit um sich zu belesen.

Bitte beachte die Widerspruchsfrist so Du nicht verhindert bist. Du kannst auch einen fürsorglichen Widerspruch einlegen und beantrage diesen dann zu begründen wenn z.B. ein Anwalt beauftragt wurde und sich mit dem Fall beschäftigen konnte.

Nach § 7 Abs. 3a SGB II ist es zwingend notwendig. daß es ein "Zusammenleben" gibt http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html Wenn beide noch ihre eigenen Wohnungen haben und getrennt wirtschaften, können sie auch hundert gemeinsame Kinder haben. Es ist trotzdem keine Bedarfsgemeinschaft. Entsprechend sind beide getrennt zu behandeln, die ARGE liegt hier definitiv falsch.

Diffizile Frage.

Eine BG käme nur § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in Betracht.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
...
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

Und dieser Passus stellt explizit nicht ausschließlich auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft ab, sondern lässt Raum auch für andere Partnerschaften.

Dadurch wird das Ganze zu einem relativ komplizierten Unterfangen, denn selbst bei getrennten Wohnungen ist man ggf. nicht dauerhaft getrennt lebend (i.S.d. Rechtsprechung), solange bspw. nach wie von einem Einstandswillen ausgegangen werden darf und die Beziehung jenseits der normalen Umgangsrechte- und Pflichtenmit dem gemeinsamen Kind aufrecht erhalten wird.
Das heißt, die gesamten Umstände - wie das gemeinsame Kind, die Art der Beziehung - sind zu würdigen - und nicht nur der getrennte Wohnraum.
Wenn das Jobcenter also jetzt schon eine BG unterstellt, solltest du dich darauf einstellen, dass der Fall vor Gericht geht, wenn ihr eine gegenteilige Auffassung durchsetzen wollt. Und was dabei rauskommt, steht in den Sternen.

Ich würde auf jeden Fall widersprechen. Eine Bedarfsgemeinschaft geht von einer "Einstehensgemeinschaft" aus. D.H., wenn ihr euren Unterhalt gemeinsam sicher stellt und "aus einem Topf" wirtschaftet. Bei unverheiratet zusammenlebenden Partnern wird dies nach einem Jahr des Zusammenlebens stillschweigend angenommen (und nicht dauerhaft getrennt lebende Verheiratete bilden sowieso eine Bedarfsgemeinschaft), aber wenn ihr getrennte Wohnungen habt und getrennt wirtschaftet, wird es m. E.schwer, euch eine BG zu unterstellen. Woher will die Arge eigentlich wissen, dass ihr nicht dauerhaft getrennt lebt? Eine Meldung beim Finanzamt wie bei Verheirateten gibt es bei Unverheirateten nicht.

Also nachdem nun einer da war um es zu überprüfen ob mein mitlerweile Ex- Freund hier noch sachen hat oder nicht (und er auch nichts gefunden hat), hat sich die ganze Sache erledigt. Ich möchte mich bei allen für die Antworten bedanken. LG Tina