Als Wahlhelfer arbeiten?
Hallo,
nur für einen Tag als Wahlhelfer zu arbeiten, braucht man Genehmigung von dem Arbeitgeber.
Die Frage richtet sich nach rechtlichen Gründen.
LG
4 Antworten
Nein, brauchst du nicht.
Ist üblicherweise sowieso Sonntags aber selbst wenn du arbeiten müsstest wirst du gesetzlich von dieser Arbeit freigestellt und entschuldigt.
Kommt drauf an. Mir sind keine Klagen bekannt, da man sowieso immer genügend Personen hat. Aber i.d.R wird man sowieso nicht Zwangsrekrutiert, da eben die Kommunen genügend Wahlhelfende immer finden.
Nein, man braucht keine Genehmigung des AG. Im Gegenteil, der AG muss einen im Regelfall für die Übernahme dieses Ehrenamtes von der Arbeit freistellen. Über Ausnahmen in dringenden Fällen entscheidet der Gemeindewahlausschuss.
Nein, dafür brauchst du keine Genehmigung des Arbeitgebers, zumal es an einem Sonntag ist - im Gegenteil, der AG ist verpflichtet dir dafür freizugeben.
Ob ehrenamtliche Wahlhelfer einen Tag Sonderurlaub bekommen, liegt tatsächlich im Ermessen des Arbeitgebers, sofern es nicht anders gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist
Nein braucht man nicht.
Die Rechtlichen Gründe zwingen dich sogar dazu , den Job des Wahlhelfers auszuführen wenn du erstmal dafür berufen wurdest.
Heißt wenn du theoretisch am Sonntag arbeiten müßtest, müßte dein Arbeitgebeber dich sogar freistellen.
Ob ehrenamtliche Wahlhelfer einen Tag Sonderurlaub bekommen, liegt tatsächlich im Ermessen des Arbeitgebers, sofern es nicht anders gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist.
https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html
Man wird nichts zwangsweise freigestellt. Und auch Anspruch auf Bezahlung gibt es nicht. Sonderurlaub wird aber hingegen i.d.R gewährt. Muss man aber nicht.
In Deutschland gibt es i.d.R kein Lohn -ohne Arbeit. Abgesehen von der Unmöglichkeit.
Ob ehrenamtliche Wahlhelfer einen Tag Sonderurlaub bekommen, liegt tatsächlich im Ermessen des Arbeitgebers, sofern es nicht anders gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist.
Sonderurlaub Zum Ausgleich der am Wahltag verlorengegangen Freizeit.
https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html
Bitte genau lesen.
Man wird nichts zwangsweise freigestellt.
Im Regelfall schon. Darüber, ob eine dringende Ausnahme vorliegt entscheidet der Gemeindewahlausschuss. Steht übrigens im verlinkten Dokument.
Stimmt nicht.
https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html